Beschluss
12 A 1762/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn für sämtliche selbständig tragenden Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung Zulassungsgründe vorgetragen werden.
• Die bloße Behauptung fehlender Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um die Aktivlegitimation eines Klägers zu fingieren, wenn es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine prozesswirksame Stellvertretung oder sonstige Prozessführungsbefugnis fehlt.
• Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Frage für die konkrete Entscheidung des Klägers im eigenen Namen ohne Relevanz bleibt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung aller tragenden Begründungselemente • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn für sämtliche selbständig tragenden Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung Zulassungsgründe vorgetragen werden. • Die bloße Behauptung fehlender Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um die Aktivlegitimation eines Klägers zu fingieren, wenn es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine prozesswirksame Stellvertretung oder sonstige Prozessführungsbefugnis fehlt. • Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Frage für die konkrete Entscheidung des Klägers im eigenen Namen ohne Relevanz bleibt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf mehrere, unabhängig tragende Argumente, insbesondere auf mangelnde Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger rügte unter anderem das Fehlen einer rechtlich hinreichenden Rechtsmittelbelehrung beim angefochtenen Bescheid und machte geltend, daraus ergebe sich für ihn eine prozessuale Befugnis zur Führung der Klage. Das Zulassungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen, insbesondere ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Antragsteller konnte nicht für alle die Entscheidung tragenden Gründe ausreichende Zulassungsgründe vortragen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt die Zulassung der Berufung das Vorliegen zumindest eines der dort genannten Gründe voraus; bei mehreren unabhängig tragenden Begründungen sind für jedes Element Zulassungsgründe darzulegen. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit: Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil die mangelnde Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als selbständig tragendes Argument nicht ausreichend in Frage gestellt wird. • Aktivlegitimation: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger fehle es an der erforderlichen aktiven Prozessführungsbefugnis, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Eine fehlende oder unklare Rechtsmittelbelehrung begründet ohne konkrete Rechtsgrundlage keine prozesswirksame Fiktion der Aktivlegitimation des Klägers. • Grundsätzliche Bedeutung: Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage (Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung bei Auseinanderfallen von Empfangs- und Inhaltsadressaten) für die vorliegende Entscheidung des Klägers in eigenem Namen ohne Belang ist. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO trägt der Kläger die Kosten des zulassungsgerichtlichen Verfahrens; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger hat nicht für alle selbständig tragenden Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung Zulassungsgründe dargelegt, insbesondere bleiben Zweifel an seiner Aktivlegitimation unbegründet. Eine fehlende oder unzureichende Rechtsmittelbelehrung begründet allein keine prozesswirksame Aktivlegitimation ohne tragfähige Rechtsgrundlage. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, da die aufgeworfene Rechtsfrage für die konkrete Streitführung des Klägers ohne Relevanz ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar und die erstinstanzliche Entscheidung damit rechtskräftig.