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Beschluss

19 A 39/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prüfungsbescheide sind als Verwaltungsakte zu behandeln; bei rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern besteht grundsätzlich Anspruch auf Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils. • Eine im verwaltungsinternen Kontrollverfahren geänderte oder ausgewechselte Begründung des Prüfungsausschusses kann einen materiellen Bewertungsfehler darstellen und rechtfertigt die Wiederholung des Prüfungsteils, wenn die ursprüngliche Begründung nicht konkretisiert, sondern durch eine andere subsanzielle Begründung ersetzt wurde. • Eine bloß pauschale oder nicht nachvollziehbare Stellungnahme des Prüfungsausschusses genügt nicht, um den gesetzlichen Begründungsanspruch zu erfüllen; es muss erkennbar sein, welche konkreten Anforderungen nicht erfüllt wurden. • Fehlt wegen unzureichender Protokollierung die Möglichkeit einer nachträglichen Neubewertung, kann dies die Anordnung einer Wiederholung begründen. • Kosten sind nach dem Erfolg der Teilanträge aufzuteilen; die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung ist gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wiederholung unterrichtspraktischer Prüfungen wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln • Prüfungsbescheide sind als Verwaltungsakte zu behandeln; bei rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern besteht grundsätzlich Anspruch auf Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils. • Eine im verwaltungsinternen Kontrollverfahren geänderte oder ausgewechselte Begründung des Prüfungsausschusses kann einen materiellen Bewertungsfehler darstellen und rechtfertigt die Wiederholung des Prüfungsteils, wenn die ursprüngliche Begründung nicht konkretisiert, sondern durch eine andere subsanzielle Begründung ersetzt wurde. • Eine bloß pauschale oder nicht nachvollziehbare Stellungnahme des Prüfungsausschusses genügt nicht, um den gesetzlichen Begründungsanspruch zu erfüllen; es muss erkennbar sein, welche konkreten Anforderungen nicht erfüllt wurden. • Fehlt wegen unzureichender Protokollierung die Möglichkeit einer nachträglichen Neubewertung, kann dies die Anordnung einer Wiederholung begründen. • Kosten sind nach dem Erfolg der Teilanträge aufzuteilen; die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung ist gesondert zu prüfen. Der Kläger absolvierte den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs und trat mehrfach zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik an. Nach zunächst nicht bestandener Prüfung wurde im gerichtlichen Vergleich vom 30.07.2008 vereinbart, dem Kläger die Prüfungen erneut zu ermöglichen. Am 30.04.2009 bewertete der Prüfungsausschuss beide Prüfungen erneut jeweils mit "mangelhaft". Der Kläger rügte Verfahrensfehler und Mängel der Prüfungsbegründung und erhob Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. Insbesondere machte er geltend, die Prüfungsprotokolle enthielten unklare, teils ausgewechselte oder pauschale Kritik, die nicht konkret begründet sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb insoweit auf den Hilfsantrag beschränkt, die Wiederholung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen zu ermöglichen. • Rechtsgrundlage ist die OVP NRW 2004 (§§ 34, 37 ff. OVP NRW 2004). Prüfungsbescheide sind schriftliche Verwaltungsakte und mit Widerspruch anfechtbar (vgl. § 37 Abs.3, § 68 VwGO). • Grundsatz: Liegt an einem selbstständig zu bewertenden Prüfungsteil ein rechtserheblicher Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor, besteht in der Regel Anspruch auf Wiederholung dieses Teils; bei Bewertungsfehlern, die nicht mehr durch Neubewertung heilbar sind, ist ebenfalls die Wiederholung geboten. • Fach Sozialpädagogik: Das Verwaltungsverfahren zeigt, dass der Prüfungsausschuss die im Prüfungsprotokoll zunächst angeführte Rüge eines Begründungsmangels der Unterrichtsplanung in der Stellungnahme vom 1.12.2009 nicht bloß erläutert, sondern in eine substantielle inhaltliche Beanstandung (wissenschaftspropädeutische Anforderungen) ausgewechselt hat. Damit wurde die ursprüngliche Begründung nicht zulässig konkretisiert, sondern materiell verändert, was einen Verfahrens- und Bewertungsfehler darstellt. Zudem fehlt eine hinreichende Konkretisierung, welche Anforderungen konkret nicht erfüllt wurden. • Fach Wirtschaftslehre/Politik: Die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nennt nicht nachvollziehbar, welche konkreten Kompetenzen bei den Schülerinnen und Schülern nicht ausreichend gefördert worden sein sollen. Die behauptete Bezugnahme auf im schriftlichen Unterrichtsentwurf genannte Kompetenzen ist aus der Stellungnahme nicht ersichtlich. Dies führt zu einem Begründungsmangel, der die Wiederholung des Prüfungsteils rechtfertigt. • Protokollierungspflicht: Die unzureichende Niederschrift nach § 34 Abs.6 Satz1 OVP NRW 2004 hat das LPA mitverursacht, dass eine Neubewertung nicht mehr möglich war; dadurch ist für das Fach Wirtschaftslehre/Politik ein Teilkostenersatz gegenüber dem Land begründbar. • Verfahrensrecht: Die Berufung war nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung beschlussfähig; die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO zulässig. • Kostenverteilung: Gemäß §§ 154, 155, 161 VwGO sind die Verfahrenskosten anteilig aufzuteilen, da der Kläger nur insoweit Erfolg hatte, als ihm die Prüfungswiederholungen zuzusprechen waren. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil teilweise und verpflichtet das beklagte Land, den Kläger die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Sozialpädagogik und Wirtschaftslehre/Politik zu ermöglichen, indem die Bescheide des Landesprüfungsamtes vom 7. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 insoweit aufgehoben werden. Begründet wird dies damit, dass die Prüfungsbegründungen in beiden Fächern Mängel aufweisen: Im Fach Sozialpädagogik wurde die ursprüngliche Rüge der mangelnden Begründung der Unterrichtsplanung durch eine materielle inhaltliche Beanstandung ersetzt, ohne hinreichende Konkretisierung, sodass ein Verfahrens- und Bewertungsfehler vorliegt; im Fach Wirtschaftslehre/Politik fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche Kompetenzen nicht ausreichend gefördert wurden, sodass auch hier die Wiederholung geboten ist. Das beklagte Land trägt den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird als notwendig anerkannt. Die Revision wird nicht zugelassen.