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Beschluss

18 B 562/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG kann nicht erteilt werden, wenn die Antragstellerin ohne das hierfür erforderliche nationale Visum eingereist ist. • Das Zusatzprotokoll von 1963 und die Dienstleistungsfreiheiten begründen keinen Anspruch auf visumsfreie Einreise für einen beabsichtigten dauerhaften Ehegattennachzug. • § 39 Nr. 5 AufenthV gewährt keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf Einholung eines Aufenthaltstitels im Inland, wenn Ausweisungsgründe vorliegen und Ermessen auszuüben ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei visumfreier Einreise und Ausweisungsgrund • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG kann nicht erteilt werden, wenn die Antragstellerin ohne das hierfür erforderliche nationale Visum eingereist ist. • Das Zusatzprotokoll von 1963 und die Dienstleistungsfreiheiten begründen keinen Anspruch auf visumsfreie Einreise für einen beabsichtigten dauerhaften Ehegattennachzug. • § 39 Nr. 5 AufenthV gewährt keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf Einholung eines Aufenthaltstitels im Inland, wenn Ausweisungsgründe vorliegen und Ermessen auszuüben ist. Die türkische Antragstellerin reiste ohne nationales Visum nach Deutschland ein und gab an, zur Eheschließung und zum dauerhaften Familiennachzug gekommen zu sein. Sie beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG und berief sich auf visumfreie Einreisegestattung aus assoziationsrechtlichen sowie unionsrechtlichen Regelungen. Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung ab, das Verwaltungsgericht gab der Antragsgegnerin Recht. Die Antragstellerin suchte vor dem Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Streitgegenstand ist die Frage, ob wegen Assoziations- oder EU-Recht die Visumspflicht entfällt und ob sie nach § 39 Nr. 5 AufenthV einen Anspruch auf prozessuales Verfahren zur Erteilung des Titels im Inland hat. Relevante Tatsachen sind die ungeklärte visumlose Einreise, der beabsichtigte dauerhafte Aufenthalt zum Familiennachzug und mögliche Ausweisungsgründe wegen unerlaubter Einreise. • Die Antragstellerin beabsichtigte bereits bei Einreise einen Daueraufenthalt, weshalb ein vor der Einreise einzuholendes nationales Visum erforderlich gewesen wäre (§§ 4 Abs.1, 5 Abs.2, 6 Abs.3 AufenthG). • Das Zusatzprotokoll von 1963 (Art.41 ZP) und die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit sind auf einen dauerhaften Familiennachzug nicht anwendbar, da dieser nicht unter Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit fällt; der Dienstleistungsbegriff setzt einen zeitlich begrenzten Aufenthalt voraus. • Das Verschlechterungsverbot des Art.13 ARB 1/80 begründet keine visumsfreie Einreise, da die Antragstellerin zu keinem relevanten Zeitpunkt ohne Visum zum Familiennachzug einreisen durfte und frühere Regelungen die Visumspflicht aufrechterhielten. • § 39 Nr.5 AufenthV eröffnet keine generelle Befugnis, ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu führen, wenn nicht ein vollendeter, zwingender Rechtsanspruch besteht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Ein verpflichtender Rechtsanspruch liegt nicht vor, weil wegen der vorsätzlichen unerlaubten Einreise ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG vorliegt; damit ist eine Ermessensentscheidung nach § 27 Abs.3 Satz2 AufenthG erforderlich. • Art.6 GG gewährt keinen Abschiebungsschutz, der die vorübergehende Ausreise zur Regelung des Visumverfahrens verhindern würde. • Da die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs nach § 39 Nr.5 AufenthV nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Inland. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, weil die Antragstellerin ohne das erforderliche nationale Visum eingereist ist und ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG vorliegt. § 39 Nr.5 AufenthV begründet keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf ein Verfahren im Inland, solange zwingende Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und Ermessen auszuüben ist. Assoziations- und unionsrechtliche Regelungen heben die Visumspflicht für den dauerhaften Ehegattennachzug nicht auf, und Art.6 GG verhindert nicht eine vorübergehende Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens. Der angefochtene Beschluss wird deshalb bestätigt.