Beschluss
12 B 753/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
9Normen
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Für minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Antragsteller kann die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ohne wirksame Vollmacht oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam sein (§67 VwGO, §111, §106 BGB).
• Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; bloße pauschale Hinweise auf völker- oder grundrechtliche Schutzinstrumente reichen ohne konkrete individuelle Darlegungen nicht aus (§123 VwGO).
Entscheidungsgründe
PKH-Versagung bei aussichtsloser Beschwerde und Zweifel an Vertretungs- und Altersangaben • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Für minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Antragsteller kann die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ohne wirksame Vollmacht oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam sein (§67 VwGO, §111, §106 BGB). • Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; bloße pauschale Hinweise auf völker- oder grundrechtliche Schutzinstrumente reichen ohne konkrete individuelle Darlegungen nicht aus (§123 VwGO). Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er gab an, minderjährig zu sein, und legte eine Geburtsurkunde sowie eine Vollmacht für eine Rechtsanwältin vor. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten bietet und ob die Vertretung wirksam erteilt wurde. Es stellte Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht fest, weil der Antragsteller nach seinem Vortrag bei Vornahme der Vollmacht nur beschränkt geschäftsfähig gewesen wäre. Zudem gab es erhebliche Zweifel an der Echtheit und Glaubhaftigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde und an der konkreten Darlegung eines Anordnungsgrundes. Die Beschwerde wurde deshalb als unbegründet angesehen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen. • Versagung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO: Die Beschwerde begründet nach Prüfung nicht die Voraussetzungen für Erfolg, so dass PKH nicht gerechtfertigt ist. • Zweifel an der Vertretungsbefugnis: Nach Vortrag des Antragstellers wäre dieser bei Erteilung der Vollmacht nur beschränkt geschäftsfähig gewesen (§106 BGB), sodass ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eine wirksame Vollmacht und damit wirksame Prozessvertretung fraglich ist (§67 VwGO, §111 BGB). • Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt: Für eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO müssen bei Vorwegnahme der Hauptsache schwere unzumutbare Nachteile glaubhaft gemacht werden; das Vortragspaket des Antragstellers blieb insgesamt pauschal und konkret nicht substantiiert. • Zweifel an Altersangaben und Urkunden: Die vorgelegte Geburtsurkunde wurde erst Jahre nach dem angeblichen Geburtstermin ausgestellt und nicht legalisiert; zeitliche Lücken und Widersprüche in den Angaben zur Einreise begründen Zweifel an ihrer Richtigkeit (§98 VwGO i.V.m. §438 ZPO). • Unzureichende Konkretisierung der individuellen Bedürfnisse: Verweise auf Menschenrechts- und Kindesrechtsnormen genügen nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, warum nur Jugendhilfemaßnahmen nach §34 SGB VIII den geltend gemachten Nachteilen abhelfen können. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kammer verneinte die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde und sah erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht sowie an der Glaubwürdigkeit der Alters- und Urkundenvorlage. Mangels substantiierter Darlegung eines Anordnungsgrundes konnte eine einstweilige Anordnung nicht geboten werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.