Beschluss
6 A 2344/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ruhen des Verfahrens nach §173 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Gegenpartei dem Antrag nicht zustimmt.
• Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
• Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger Zustand durch einen hoheitlichen Eingriff entstanden ist und dieser Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauert.
• Verwaltungsakte, die bestandskräftig geworden sind, begründen regelmäßig keinen fortdauernden rechtswidrigen Zustand, dessen Beseitigung durch einen Folgenbeseitigungsanspruch verlangt werden könnte.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Folgenbeseitigungsanspruch wegen erledigter Maßnahmen nicht gegeben • Ein Ruhen des Verfahrens nach §173 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Gegenpartei dem Antrag nicht zustimmt. • Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger Zustand durch einen hoheitlichen Eingriff entstanden ist und dieser Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauert. • Verwaltungsakte, die bestandskräftig geworden sind, begründen regelmäßig keinen fortdauernden rechtswidrigen Zustand, dessen Beseitigung durch einen Folgenbeseitigungsanspruch verlangt werden könnte. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Landes, ihr die Stelle der Leiterin einer Realschule zu übertragen. Sie hatte sich nicht für die Stelle beworben, war zuvor an verschiedene Stellen abgeordnet und später als Konrektorin versetzt und wiederernannt worden. Die Klägerin rügt damit zusammenhängende Eingriffe als rechtswidrig und stützt ihr Begehren auf einen Folgenbeseitigungsanspruch. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die angeführten Abordnungen und Versetzungen sich erledigt oder bestandskräftig geworden seien und damit kein fortdauernder rechtswidriger Zustand vorliege. Im Zulassungsverfahren zum Oberverwaltungsgericht erhebt die Klägerin ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung; das Land schloss sich einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht an. • Ruhen des Verfahrens: Nach §§173 VwGO, 251 ZPO kann ein Ruhen nicht angeordnet werden, wenn die Gegenpartei dem Antrag nicht zustimmt. • Zulassungsanforderungen: Nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Zulassungsantrag konkret die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloße Wiederholung oder pauschale Unrichtigkeitsbehauptungen genügen nicht. • Folgenbeseitigungsanspruch: Voraussetzung ist ein andauernder rechtswidriger Zustand durch hoheitlichen Eingriff; Abordnungen, die sich mit Ablauf der Abordnungszeit erledigt haben, begründen keinen solchen Zustand. • Bestandskraft: Versetzung und (Rück-)Ernennung sind nicht fristgerecht angefochten worden und daher bestandskräftig; die Bestandskraft legalisiert den zugrundeliegenden Verwaltungsakt und verhindert einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen dessen Folgen. • Beweiswürdigung und Einvernehmen: Die Klägerin hatte im Erörterungstermin und mit Schreiben ihr Einvernehmen zur Versetzung und Annahme der Konrektorstelle erklärt; dies war keine bedingte Erklärung, sodass die Annahme der Maßnahmen nicht infrage steht. • Verfahrensrechtliche Fristfragen: Der Bescheid über die Ablehnung des Disziplinarantrags ging der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten vor Fristablauf zu, sodass ein fristgerechter Klagezugang möglich gewesen wäre. • Rechtliche Folge: Da die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vorliegen, war nicht zu prüfen, ob dieser Anspruch über die Wiederherstellung des status quo ante hinaus auf einen gleichwertigen Zustand gerichtet sein könnte. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Zulassungsverfahrens wurde abgelehnt, weil das beklagte Land dem Antrag nicht zustimmte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wurde zurückgewiesen, da das Zulassungsvorbringen keine schlüssigen Argumente enthält, die ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin gerügten Maßnahmen entweder erledigt oder bestandskräftig sind und daher kein fortdauernder rechtswidriger Zustand vorliegt, der durch einen Folgenbeseitigungsanspruch beseitigt werden könnte. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt. Aufgrund der Zurückweisung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig.