Beschluss
4 A 2865/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung ist unbegründet und wird abgelehnt.
• Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO liegt nicht vor, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargetan sind.
• Die Auslegung des Antrags als auf eine Vermittlung in Nordrhein-Westfalen an Westlotto beschränkt ist nachvollziehbar, sodass die Klage in Bezug auf die regionalen Nebenbestimmungen unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe • Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung ist unbegründet und wird abgelehnt. • Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO liegt nicht vor, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargetan sind. • Die Auslegung des Antrags als auf eine Vermittlung in Nordrhein-Westfalen an Westlotto beschränkt ist nachvollziehbar, sodass die Klage in Bezug auf die regionalen Nebenbestimmungen unzulässig ist. Die Klägerin begehrte eine Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung von Lotteriespielen und beantragte diese gegenüber der Bezirksregierung für Nordrhein-Westfalen. In ihren Schreiben gab sie an, ausschließlich Produkte des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermitteln und sich auf Vertrieb an in Nordrhein-Westfalen ansässige Personen beschränken zu wollen; in einem Schreiben konkretisierte sie die Beschränkung auf Vermittlungen an Westlotto. Die Behörde erließ einen Bescheid mit Nebenbestimmungen, die die Tätigkeit regional auf Nordrhein-Westfalen und die Vermittlung an Westlotto beschränken. Die Klägerin focht diesen Bescheid an und beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das diese Nebenbestimmungen als dem Antrag entsprechend und die Klage insoweit als unzulässig wertete. • Zulassungsmaßstab: Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung. • Zu §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Die Klägerin legt keine schlüssigen Gegenargumente vor, die einzelne tragende Rechtssätze oder Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen. Die Auslegung ihres Antrags als Beschränkung auf Vermittlungen in Nordrhein-Westfalen an Westlotto folgt aus ihren eigenen Schreiben und dem Hinweis der Bezirksregierung. • Zu §124 Abs.2 Nr.2 VwGO: Die Klägerin nennt keine konkret zu klärenden, besonders schwierigen Rechtsfragen; allgemeine Hinweise auf Streitstände in Literatur und Rechtsprechung genügen nicht. Auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit von §5 GlüStV wird nicht substanziiert vorgetragen. • Zu §124 Abs.2 Nr.3 VwGO: Es fehlt an der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, weil keine klärungsbedürftige Frage formuliert wurde und die Klage bezüglich der regionalen Nebenbestimmungen bereits unzulässig ist. • Weitere Verfahrensfragen: Nach Ablauf der Begründungsfrist können neue Zulassungsgründe grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden; Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus §§154, 39, 52 GKG und orientieren sich am jährlichen Reinerlös der Klägerin. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig, weil keine der Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO geltend gemacht und substantiiert dargetan wurden. Die regionalen Nebenbestimmungen des Bescheids sind als dem Antrag entsprechend ausgelegt zu verstehen, weshalb die Klage insoweit unzulässig ist. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 80.000 Euro festgesetzt.