Beschluss
6 A 194/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung müssen in der Zulassungsschrift schlüssig und substantiert dargetan werden.
• Eine im Zulassungsverfahren erstmals geltend gemachter Schadensersatzanspruch kann unzulässig sein, wenn er zuvor nicht geltend gemacht bzw. die Klage nicht entsprechend geändert wurde.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels darlegter Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung müssen in der Zulassungsschrift schlüssig und substantiert dargetan werden. • Eine im Zulassungsverfahren erstmals geltend gemachter Schadensersatzanspruch kann unzulässig sein, wenn er zuvor nicht geltend gemacht bzw. die Klage nicht entsprechend geändert wurde. Der Kläger wandte sich gegen eine Entscheidung der Behörde und suchte Berufung. In erster Instanz beantragte er die Anerkennung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bzw. Neubescheidung; er erklärte zugleich, im Verfahren keinen Schadensersatz geltend zu machen. Mit Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt er nunmehr die Zulassung und trägt weitergehende Einwendungen vor, unter anderem in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in der Vorinstanz ab; gegen diese Entscheidung richtete sich der Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargetan; der Antrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. • Für die Annahme ernstlicher Zweifel ist in der Zulassungsschrift eine schlüssige, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; diese Darlegung fehlt hier. • Der Kläger behauptet fälschlich, bereits im früheren Verfahren Schadensersatz geltend gemacht zu haben; tatsächlich hat er ausdrücklich erklärt, im erstinstanzlichen Verfahren keinen Schadensersatz zu verfolgen. • Die nun im Zulassungsantrag erhobenen Schadensersatzbegehren stellen eine im Zulassungsverfahren grundsätzlich unzulässige Klageänderung dar und sind außerdem unzulässig, weil die Behörde zuvor nicht mit einem entsprechenden Begehren befasst worden ist. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 40, 47, 52 GKG; Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde bis 300 Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind, weil der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung substantiiert dargetan hat. Soweit der Kläger nunmehr Schadensersatz verlangt, handelt es sich um eine unzulässige und zudem unzulässig veränderte Klage, die im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.