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Beschluss

18 B 269/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass durch einen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag eine Fiktionswirkung eingetreten ist; bloße Duldung begründet diese Fiktionswirkung nicht. • Ein Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG und § 9a AufenthG entsteht nicht durch eine Duldung; die fünfjährige rechtmäßige Aufenthaltserfordernis ist einzuhalten. • Ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK ist nicht bereits wegen längerer geduldeter Anwesenheit oder familiärer Bindungen gegeben; konkrete, glaubhaft gemachte Betreuungserfordernisse müssen dargelegt werden. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Fiktionswirkung durch Duldung; Aussetzungsantrag und Abschiebungsschutz abgelehnt • Ein Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass durch einen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag eine Fiktionswirkung eingetreten ist; bloße Duldung begründet diese Fiktionswirkung nicht. • Ein Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG und § 9a AufenthG entsteht nicht durch eine Duldung; die fünfjährige rechtmäßige Aufenthaltserfordernis ist einzuhalten. • Ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK ist nicht bereits wegen längerer geduldeter Anwesenheit oder familiärer Bindungen gegeben; konkrete, glaubhaft gemachte Betreuungserfordernisse müssen dargelegt werden. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; er befindet sich seit 2003 im Bundesgebiet in Duldung, zuvor hatte er bis 2003 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ab, weil bei Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags kein Aufenthaltstitel und damit keine Fiktionswirkung bestanden habe. Einen gestellten Abschiebungsschutzantrag wies das Gericht ab, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, dass seine schwerkranke Mutter auf seine regelmäßige Betreuung angewiesen sei. Der Antragsteller rügte außerdem die Auslegung der Richtlinie 2003/109/EG und berief sich auf § 9a AufenthG sowie auf Art. 8 EMRK. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur die in der Beschwerde geltend gemachten Punkte und hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. • Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags: Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass durch den Aufenthaltserlaubnisantrag eine Fiktionswirkung entstanden ist; dies war hier nicht der Fall, da der Antragsteller bei Antragstellung keine Rechtsgrundlage (Aufenthaltstitel) hatte. • Duldung vs. rechtmäßiger Aufenthalt: Duldungen nach dem AufenthG sind keine rechtmäßigen Aufenthalte i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG und begründen daher nicht die fünfjährige Voraussetzung des § 9a Abs. 2 AufenthG; eine Duldung dient der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung und setzt Ausreisepflicht voraus. • Auslegung der Richtlinie: Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG und Art. 4 sind nur auf langfristig Aufenthaltsberechtigte anwendbar; der Beschwerdeführer erfüllte die konkreten Voraussetzungen nicht, sodass daraus kein Aufenthaltsrecht folgt. • Abschiebungsschutz und Art. 8 EMRK: Für einen Schutz nach Art. 8 EMRK oder eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung musste der Antragsteller konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte vorlegen, etwa eine dauerhafte und nachweisbare Betreuungsbedürftigkeit der Mutter; vorgelegte ärztliche Berichte und eidesstattliche Versicherung reichten nicht aus. • Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es besteht keine Fiktionswirkung aus dem bloßen Duldungsstatus, sodass der Aussetzungsantrag unzulässig war. Ein Abschiebungsschutz wurde nicht begründet, da die behauptete Betreuungspflicht der Mutter nicht glaubhaft gemacht wurde und Art. 8 EMRK dem nicht entgegensteht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.