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Beschluss

14 E 234/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei bedürftig ist und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115 ZPO). • Bei rückwirkender Satzungserhebung einer Steuer sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rückwirkung zu prüfen; dies kann Erfolgsaussichten für eine Klage begründen. • Eine satzungsrechtliche Regel, wonach pauschal 25 Veranstaltungstage je Monat ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden, kann entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO problematisch sein; stattdessen ist gegebenenfalls zu schätzen. • Anmeldepflichten nach der Satzung stellen nicht ohne Weiteres eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung dar; eine Anmeldung ist regelmäßig keine formalisierte Steuererklärung und begründet nicht automatisch einen Schätzungsanlass. • Die Nichtausübung einer Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Monatsende geringere Veranstaltungstage anzuzeigen, kann allenfalls als Anlass für eine Schätzung dienen, wobei § 162 Abs. 1 AO zu beachten ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zweifel an Vergnügungssteuersatzung und Schätzungsregelung • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei bedürftig ist und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115 ZPO). • Bei rückwirkender Satzungserhebung einer Steuer sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rückwirkung zu prüfen; dies kann Erfolgsaussichten für eine Klage begründen. • Eine satzungsrechtliche Regel, wonach pauschal 25 Veranstaltungstage je Monat ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden, kann entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO problematisch sein; stattdessen ist gegebenenfalls zu schätzen. • Anmeldepflichten nach der Satzung stellen nicht ohne Weiteres eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung dar; eine Anmeldung ist regelmäßig keine formalisierte Steuererklärung und begründet nicht automatisch einen Schätzungsanlass. • Die Nichtausübung einer Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Monatsende geringere Veranstaltungstage anzuzeigen, kann allenfalls als Anlass für eine Schätzung dienen, wobei § 162 Abs. 1 AO zu beachten ist. Die Klägerin wurde durch einen Vergnügungssteuerbescheid vom 2. März 2011 für das Kalenderjahr 2010 mit insgesamt 1.800 EUR belastet; zugrunde gelegt wurden pauschal für jeden Monat 25 Veranstaltungstage bei 6 EUR pro Tag. Die Steuer stützt sich auf eine rückwirkend eingeführte Satzung der Stadt vom 19. Mai 2010. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gegen diesen Bescheid. Im Verfahren wurde geprüft, ob die Klägerin bedürftig ist und ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat, insbesondere hinsichtlich der Rückwirkung der Satzung und der Regelung, pauschal 25 Veranstaltungstage je Monat anzusetzen. Zudem war streitig, ob Anmelde- oder Informationspflichten der Satzung einer Steuererklärung gleichstehen und ob ein Schätzungsanlass vorliegt. Die Verwaltung legte keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung vor. Das Gericht musste klären, ob die Satzungsregelungen verfassungs- oder abgabenrechtliche Bedenken begründen. • Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO ist zu gewähren, weil die Klägerin bedürftig ist und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. • Zur Rückwirkung: Die rückwirkende Einführung der Vergnügungssteuer wirft verfassungsrechtlich gewichtige Fragen auf, sodass dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt. • Zur pauschalen Bemessung: Die Vorschrift, nach der ohne Nachweis stets 25 Veranstaltungstage je Monat anzusetzen seien, kann gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 AO verstoßen, weil die Behörde bei fehlenden Besteuerungsgrundlagen nicht starr eine satzungsrechtliche Größe heranziehen darf, sondern zu schätzen hat unter Berücksichtigung aller Umstände. • Zur Schätzung: Eine Schätzung setzt einen Schätzungsanlass voraus; das kann etwa die Nichtabgabe einer Steuererklärung sein. Eine bloße Anmeldung nach § 13 VS ist keine Steuererklärung im Sinn der AO, weil sie keine formalisierte Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen darstellt. • Zur Mitwirkungspflichten: Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen wäre; eine Anmeldungspflicht begründet diese Pflicht nicht zwingend und wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten problematisch. • Zur praktischen Handhabung: Denkbar ist, dass die Unterlassung der nachträglichen Anzeige geringerer Veranstaltungstage innerhalb von 14 Tagen nach Monatsende als Anlass für eine Schätzung dienen kann, wobei die Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO vorzunehmen ist. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; die Entscheidung stützt sich auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; ihr wurde Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 24 K 1905/11 bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Begründet wurde dies mit ihrer Bedürftigkeit und den hinreichenden Erfolgsaussichten, insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die rückwirkende Satzung und wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der pauschalen Ansetzung von 25 Veranstaltungstagen pro Monat. Es wurde festgestellt, dass Anmeldepflichten der Satzung keine Steuererklärung im Sinne der AO ersetzen und daher nicht automatisch einen Schätzungsanlass begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben der Klägerin aber auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.