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Beschluss

13 E 425/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss im vollstreckungsrechtlichen Verfahren ist statthaft, kann jedoch unbegründet sein. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, schützt aber nicht gegen Nichtberücksichtigung oder abweichende Wertung des Vortrags aus materiell- oder formellrechtlichen Gründen. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn ein bis dahin nicht erörterter rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt die Verfahrenslage unerwartet ändert; dies war hier nicht der Fall. • Die Anhörungsrüge ist nicht geeignet, die inhaltliche Richtigkeit eines Beschlusses zu prüfen; hier hat die Schuldnerin vornehmlich die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und die Vereinbarkeit mit Unionsrecht gerügt. • Ersatzzwangshaft ist nachrangig gegenüber dem Zwangsgeld; Zahlung des angesetzten Zwangsgeldes verhindert die Vollstreckung der Haft. • Die Frage, ob Vollstreckung in Österreich möglich ist, stellt sich erst bei tatsächlicher Vollziehung und führte hier nicht zu einem Gehörsverstoß. • Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152a Abs.4 Satz 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss im Vollstreckungsverfahren unbegründet • Die Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss im vollstreckungsrechtlichen Verfahren ist statthaft, kann jedoch unbegründet sein. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, schützt aber nicht gegen Nichtberücksichtigung oder abweichende Wertung des Vortrags aus materiell- oder formellrechtlichen Gründen. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn ein bis dahin nicht erörterter rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt die Verfahrenslage unerwartet ändert; dies war hier nicht der Fall. • Die Anhörungsrüge ist nicht geeignet, die inhaltliche Richtigkeit eines Beschlusses zu prüfen; hier hat die Schuldnerin vornehmlich die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und die Vereinbarkeit mit Unionsrecht gerügt. • Ersatzzwangshaft ist nachrangig gegenüber dem Zwangsgeld; Zahlung des angesetzten Zwangsgeldes verhindert die Vollstreckung der Haft. • Die Frage, ob Vollstreckung in Österreich möglich ist, stellt sich erst bei tatsächlicher Vollziehung und führte hier nicht zu einem Gehörsverstoß. • Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152a Abs.4 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckungsschuldnerin wendet sich gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 20. April 2012, mit dem u. a. die Anordnung der Ersatzzwangshaft wegen Nichtzahlung eines Zwangsgeldes bestätigt wurde. Sie rügt Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine überraschende und inhaltlich fehlerhafte rechtliche Bewertung durch den Senat. Kern ihrer Einwände ist die Auffassung, das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet (§4 Abs.4 GlüStV) sei offensichtlich unionsrechtswidrig, auch vor dem Hintergrund eines Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetzes. Weiter bemängelt sie, der Senat habe die künftige Rechtslage und besondere Fragen zur Vollstreckung in Österreich unberücksichtigt gelassen und Grundrechtseingriffe gegen Vorstände einer Aktiengesellschaft übersehen. Die Schuldnerin begehrt durch Anhörungsrüge und Gegenvorstellung die Aufhebung bzw. Änderung des Senatsbeschlusses. • Statthaftigkeit: Die Anhörungsrüge gegen unanfechtbare Beschlüsse im vollstreckungsrechtlichen Verfahren ist zulässig, führt aber nur bei erheblichen Gehörsverletzungen gemäß §152a Abs.1 Nr.2 VwGO zum Erfolg. • Art.103 Abs.1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und erwägt; dies gewährleistet jedoch nicht, dass das Gericht die aus Sicht eines Beteiligten materielle oder formelle Bewertung seines Vortrags teilt. • Abgrenzung Gehörsverletzung/Inhaltliche Rüge: Die vorgebrachten Einwände der Schuldnerin betreffen überwiegend die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und die unionsrechtliche Vereinbarkeit des §4 Abs.4 GlüStV; solche materiellen Rechtsfragen sind mit der Anhörungsrüge nicht überprüfbar. • Überraschungsentscheidung: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen neuen, nicht zuvor erörterten Gesichtspunkt entscheidungserheblich macht. Der Senat hatte die Unionsrechtsproblematik und die schleswig-holsteinische Rechtslage thematisiert und begründend abgelehnt; somit trat keine überraschende Wendung ein. • Rechtsprechungs- und Rechtsanwendungsfragen: Abweichungen von früheren Entscheidungen wurden nicht festgestellt; unterschiedliche Verfahren und Sachverhalte erklären etwaige divergierende Erwägungen (z. B. Beschluss 13 B 1331/11). • Verhältnismäßigkeitsprüfung und künftige Rechtslage: Der Senat berücksichtigte, dass mögliche künftige Änderungen der Rechtslage derzeit keinen Einfluss auf den vorliegenden Zwangsvollstreckungsvorgang haben. • Vollstreckung im Ausland: Fragen zur Vollstreckung in Österreich sind erst bei tatsächlicher Vollziehung zu beurteilen; vorhandene völker- und abkommensrechtliche Regelungen (Art.9 des Verwaltungsrechtshilfevertrags) wurden nicht vergehrt. • Ersatzzwangshaft vs. Zwangsgeld: Die Haft ist nachrangig zum Zwangsgeld; Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes (100.000 EUR) verhindert die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Entscheidung über Kostentragung folgt §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152a Abs.4 Satz 3 VwGO. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Vollstreckungsschuldnerin werden zurückgewiesen; die Rügen begründen keinen erheblichen Gehörsverstoß nach §152a Abs.1 Nr.2 VwGO. Der Senat hat die vorgebrachten unionsrechtlichen und materiell-rechtlichen Einwände geprüft und als nicht entscheidungserheblich im Sinne einer Gehörsverletzung zurückgewiesen; in vielen Punkten richteten sich die Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Beschlusses und nicht gegen Verfahrensmängel. Es bleibt offen, ob eine Vollstreckung in Österreich möglich ist; diese Frage ist bei tatsächlicher Vollziehung zu entscheiden. Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft kann durch Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 EUR verhindert werden. Die Kosten des Verfahrens sind der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen; der Beschluss ist unanfechtbar.