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Urteil

12 A 659/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eltern können Aufwendungen für faktisch verpflichtend empfundene freiwillige Elternbeiträge einer Ersatzschule als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 36a Abs.3 SGB VIII erstattet bekommen, wenn sonstige Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. • Eine Selbstbeschaffung nach § 36a Abs.3 SGB VIII berechtigt nur, wenn der Jugendhilfeträger rechtzeitig informiert wurde, die Hilfevoraussetzungen vorliegen und die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub duldet. • Bei der Prüfung des Anspruchs nach § 35a SGB VIII sind ärztliche Feststellungen zur seelischen Störung und sozialpädagogische Einschätzungen zur Teilhabebeeinträchtigung gemeinsam zu würdigen; das Jugendamt muss konkrete, bedarfsdeckende Alternativen im öffentlichen Schulwesen aufzeigen.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme freiwilliger Elternbeiträge einer Ersatzschule als Eingliederungshilfe (Teilanspruch) • Eltern können Aufwendungen für faktisch verpflichtend empfundene freiwillige Elternbeiträge einer Ersatzschule als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 36a Abs.3 SGB VIII erstattet bekommen, wenn sonstige Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. • Eine Selbstbeschaffung nach § 36a Abs.3 SGB VIII berechtigt nur, wenn der Jugendhilfeträger rechtzeitig informiert wurde, die Hilfevoraussetzungen vorliegen und die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub duldet. • Bei der Prüfung des Anspruchs nach § 35a SGB VIII sind ärztliche Feststellungen zur seelischen Störung und sozialpädagogische Einschätzungen zur Teilhabebeeinträchtigung gemeinsam zu würdigen; das Jugendamt muss konkrete, bedarfsdeckende Alternativen im öffentlichen Schulwesen aufzeigen. Der 1996 geborene Kläger leidet an ADHS und depressiven Störungen. Die Eltern wechselten den Sohn im Oktober 2008 ohne vorherige Zustimmung des Jugendamtes zur privaten B.-D.-Schule, wo er Probeunterricht erhielt. Die Eltern erklärten sich schriftlich bereit, monatlich 400 € als Elternhilfe-Beitrag zu zahlen. Das Jugendamt lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, es handele sich um freiwillige Beiträge und die Familie habe alternative öffentliche Schulen nicht ausreichend geprüft. Der Kläger klagte auf Übernahme der Kosten der Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das Schuljahr 2008/2009. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte teilweise und verpflichtete die Behörde zur Übernahme der Elternbeiträge ab Beginn des 2. Halbjahres 2008/2009. • Rechtsgrundlagen: § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung), § 36a Abs.3 SGB VIII ( Selbstbeschaffung und Erstattungsanspruch), §§ 53,54 SGB XII, § 12 EinglVO; zivilrechtliche Orientierung des Erstattungsanspruchs an § 683 BGB i.V.m. § 670 BGB. • Selbstbeschaffung (§ 36a Abs.3 SGB VIII): Anspruch auf Kostenerstattung setzt drei Voraussetzungen voraus: rechtzeitige Information/ Antrag an das Jugendamt, Vorliegen der Hilfevoraussetzungen, und dass Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub duldet. Für den Zeitraum 17.10.2008–01.02.2009 fehlte eine rechtzeitige Antragstellung; erst mit Eingangsvermerk 19.01.2009 lag ein hinreichender Antrag vor, sodass Erstattung erst ab dem 2. Halbjahr möglich ist. • Vorliegen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII): Ärztliche Stellungnahmen und psychosoziale Befunde ergaben eine seelische Störung mit länger als sechsmonatiger Abweichung und eine dadurch bedingte Beeinträchtigung der Teilhabe. Somit bestand Anspruch auf angemessene Schulbildung, die am öffentlichen Schulsystem nicht in der konkret erforderlichen Weise sichergestellt war. • Nachrang und Prüfung alternativer öffentlicher Angebote: Der Nachrang öffentlicher Schulen greift nur, wenn konkrete, taugliche Alternativen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorhanden sind. Das Jugendamt konnte keine hinreichend konkrete, bedarfsdeckende Alternative mit vergleichbarer Eignung (kleine Klassen, individuelle Förderung, besondere Lehrerhaltung) nachweisen. • Freiwilligkeit vs. faktische Verpflichtung: Der vertragliche Wortlaut der Vereinbarung als "freiwillig" ist nicht allein entscheidend. Entscheidend ist, ob die Eltern die Zahlungen nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Die Schule war wirtschaftlich auf Elternbeiträge angewiesen und die Eltern fühlten sich faktisch verpflichtet; daher sind die 400 € monatlich als erforderlicher Aufwand erstattungsfähig. • Höhe der Erstattungsleistung: Orientierung an der schulischen Kostenverteilung (Jahresabschluss 2008). Die Kalkulation ergab pro Schüler einen sachgerecht vertretbaren Betrag nahe 400 €, so dass die Beitragsforderung in der Höhe hinzunehmen ist. • Erstattungsmaßstab: Der Erstattungsanspruch ist am Aufwandsersatz des Geschäftsführungs- bzw. Auftragsrechts zu messen; die Eltern konnten die Aufwendungen nach ihrem vernünftigen Ermessen für erforderlich halten. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2008/2009 die monatlichen Elternhilfe-Beiträge in Höhe von 400 € zu bewilligen, da die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorlagen, das Jugendamt für diesen Zeitraum rechtzeitig in die Lage versetzt war, das Verfahren zu prüfen, und die Eltern die Aufwendungen nach ihrem vernünftigen Ermessen für erforderlich halten durften. Für den Zeitraum ab 17.10.2008 bis 01.02.2009 wurde die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung (rechtzeitige Antragstellung) nicht erfüllt waren. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.