Beschluss
15 A 593/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein tatsächlicher Anschluss eines Grundstücks an die Niederschlagswasserkanalisation begründet regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinn des § 8 Abs. 2 KAG NRW, der die Beitragserhebung rechtfertigt.
• Wird der Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen, gilt der wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich als gegeben.
• Dass benachbarte, nicht angeschlossene Grundstücke Überschwemmungsrisiken für das angeschlossene Grundstück begründen, steht der Beitragserhebung nicht entgegen; mögliche Schadensersatzansprüche sind hiervon getrennt zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht bei eigenhändigem Anschluss an Niederschlagswasserkanal • Ein tatsächlicher Anschluss eines Grundstücks an die Niederschlagswasserkanalisation begründet regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinn des § 8 Abs. 2 KAG NRW, der die Beitragserhebung rechtfertigt. • Wird der Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen, gilt der wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich als gegeben. • Dass benachbarte, nicht angeschlossene Grundstücke Überschwemmungsrisiken für das angeschlossene Grundstück begründen, steht der Beitragserhebung nicht entgegen; mögliche Schadensersatzansprüche sind hiervon getrennt zu behandeln. Der Kläger wurde durch Bescheid verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von 5.905,94 Euro für den von ihm selbst vorgenommenen Anschluss an die Regenwasserkanalisation zu zahlen. Er klagte gegen den Bescheid, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere, durch den Anschluss entstehe ihm kein Vorteil nach § 8 Abs. 2 KAG NRW, weil benachbarte Flurstücke nicht angeschlossen seien und von diesen abfließendes Wasser weiterhin Überschwemmungen seines Grundstücks verursache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen. • Die Schaffung von Abwasseranlagen für Niederschlagswasser begründet Gebrauchsvorteile, weil sie die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ermöglicht und damit die Erschließung sowie die Nutzbarkeit des Grundstücks verbessert; dies rechtfertigt Beiträge nach § 8 Abs. 2 KAG NRW. • Unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Angewiesenheit auf die Niederschlagswasserentsorgung durch die Anlage gilt bei einem mit Wissen und Wollen vorgenommenen Anschluss die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils als unwiderleglich; dies folgt aus der einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW. • Die vom Kläger geltend gemachten Überschwemmungsrisiken aufgrund nicht angeschlossener Nachbargrundstücke beseitigen den Beitragstatbestand nicht; etwaige Schadensersatzansprüche dergestalt sind von der Frage der Beitragspflicht zu trennen und hindern die Erhebung des Beitrags nicht. • Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen. Der Beitrag in Höhe von 5.905,94 Euro ist rechtmäßig festgesetzt, weil der Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation einen wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW begründet und dieser Vorteil beim eigenhändigen Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers unwiderleglich anzunehmen ist. Überschwemmungsgefahren durch nicht angeschlossene Nachbargrundstücke stehen der Beitragserhebung nicht entgegen; hierfür kommen allenfalls gesonderte Schadenersatzansprüche in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.