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Beschluss

12 A 417/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungserlaubnis ist zu erteilen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheids begründen nicht ohne Weiteres eine Bindung des Widerrufsermessens nach § 47 SGB X; der Widerruf bleibt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. • Ein Widerruf kann nach den konkreten Nebenbestimmungen erst dann gerechtfertigt sein, wenn innerhalb einer zumutbaren Zeit nach Wegfall der Besetzung eine Nachbesetzung nicht erfolgt ist. • Bei der Überprüfung der Widerrufsentscheidung sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X (schutzwürdiges Vertrauen) sowie die Angemessenheit der Ermessensausübung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Widerruf und Rückforderung • Die Berufungserlaubnis ist zu erteilen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheids begründen nicht ohne Weiteres eine Bindung des Widerrufsermessens nach § 47 SGB X; der Widerruf bleibt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. • Ein Widerruf kann nach den konkreten Nebenbestimmungen erst dann gerechtfertigt sein, wenn innerhalb einer zumutbaren Zeit nach Wegfall der Besetzung eine Nachbesetzung nicht erfolgt ist. • Bei der Überprüfung der Widerrufsentscheidung sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 SGB X (schutzwürdiges Vertrauen) sowie die Angemessenheit der Ermessensausübung zu prüfen. Die Klägerin erhielt einen Bewilligungsbescheid über einen Zuschuss mit Nebenbestimmungen zur Besetzung eines Arbeitsplatzes mit schwerbehinderten Menschen für 59 Monate. Im Bescheid wurde zugleich für den Fall vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung die Rückforderung eines entsprechenden Anteils des Zuschusses in Aussicht gestellt. Der Beklagte erließ später einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid und forderte einen zeitanteiligen Betrag zurück; dieser Bescheid wurde im Widerspruch bestätigt. Die Klägerin focht die Rückforderung gerichtlich an und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Verwaltungsgericht sah eine Einengung des Ermessens durch die Nebenbestimmungen; der Senat zweifelt an dieser Rechtsauffassung und hat die Berufung zur Begründung dieser Zweifel zugelassen. Streitfragen betreffen insbesondere, ob der Beklagte bei Ausübung seines Ermessens zutreffende Voraussetzungen zugrunde gelegt hat und ob schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nach § 47 Abs. 2 SGB X bestand. • Zulassungsgrund: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausreichend für die Zulassung der Berufung. • Auslegung der Nebenbestimmung: Die Formulierungen in Nr. 4.a) Satz 1 und Satz 2 des Bewilligungsbescheids und der Hinweis in Nr. 5.b) begründen nicht erkennbar eine Bindung des Widerrufsermessens nach § 47 SGB X. Die Regelung enthält vielmehr einen Vorbehalt, wonach erst das Ausbleiben einer Nachbesetzung innerhalb einer zumutbaren Zeit den Widerruf tatbestandlich ermöglichen soll. • Ermessen des Beklagten: Der Beklagte hat in seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlage (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) verwiesen und eine Abwägung der für und gegen einen Widerruf sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen; er ist somit nicht ersichtlich von einer Ermessensbindung ausgegangen. • Zu prüfende Punkte im Berufungsverfahren: Der Senat wird prüfen, ob der Beklagte bei der Ermessensbetätigung von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (insbesondere, ob am 1.12.2007 der zumutbare Zeitraum zur Nachbesetzung bereits abgelaufen war) und ob die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X hatte. • Angemessenheit der Rückforderung: Die Bemessung der Rückforderung wirft ebenfalls Zweifel auf, weil der Beklagte einen pauschalen Monatsbetrag von 500,- € zugrunde gelegt hat, während sich aus der Fördersumme auf 59 Monate ein monatlicher Betrag von 497,46 € ergibt; dies spricht für mögliche Fehler bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags. Die Berufung wird zur Entscheidung zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Es wurde festgestellt, dass die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids keine automatische Ermessensbindung begründen und der Widerruf daher einer freien Ermessensabwägung unterlag. Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob der Beklagte bei der Ermessensausübung von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, ob die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen nach § 47 Abs. 2 SGB X hatte und ob die Rückforderungshöhe rechnerisch zutreffend ermittelt wurde. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.