Beschluss
16 E 303/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Klagebefugnis kann bei Anfechtung einer Familiennamensänderung fehlen, wenn kein schutzwürdiges Interesse dargetan ist.
• Bei Vornamensänderungen ist maßgeblich, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob das Kindeswohl betroffen ist; frühere Anhörung und eindeutiger Wille des Kindes können die Entscheidung tragen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei überwiegender Aussicht auf Rechtmäßigkeit einer Namensänderung • Bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Klagebefugnis kann bei Anfechtung einer Familiennamensänderung fehlen, wenn kein schutzwürdiges Interesse dargetan ist. • Bei Vornamensänderungen ist maßgeblich, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob das Kindeswohl betroffen ist; frühere Anhörung und eindeutiger Wille des Kindes können die Entscheidung tragen. Der Kläger wandte sich gegen die von der Behörde verfügte Namensänderung eines neunjährigen Beigeladenen und beantragte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Es ging sowohl um die Änderung des Familiennamens als auch des Vornamens; das Familiengericht hatte zuvor familiengerichtlich zugestimmt und das Kind angehört. Das Verwaltungsgericht versagte dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger legte Beschwerde gegen diese Versagung ein. Das OVG prüfte, ob die Erfolgsaussichten der Klage so gering sind, dass Prozesskostenhilfe zu verweigern ist, und ob weitere Beweiserhebungen oder eine erneute Anhörung des Kindes erforderlich sind. • Rechtliche Maßstäbe: Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist geringfügiger als Gewissheit; Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn Erfolgschancen nur entfernt sind (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO; Auslegung nach Art.3 I und Art.19 IV GG). • Familienname: Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis bezüglich der Änderung des Familiennamens; die angefochtenen Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses sind zutreffend und werden für ausreichend gehalten (§122 Abs.2 Satz3 VwGO). • Vorname: Nach aktuellem Erkenntnisstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Änderung des Vornamens rechtmäßig ist, weil ein wichtiger Grund vorliegt, der das Kindeswohl stützt; das Verwaltungsgericht hat dies substantiiert dargelegt. • Beweiserhebung und Gutachten: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung weiterer Beweisaufnahmen (etwa Sachverständigengutachten zum Kindeswohl) ist unbegründet, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die ein solches Gutachten erforderlich machten. • Anhörung des Kindes: Eine ausstehende weitere Anhörung rechtfertigt ebenfalls nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil das Kind bereits vor dem Familiengericht angehört wurde und ausdrücklich den neuen Namen wünscht; Angaben von Pflegeeltern, Amtsvormund und Pflegekinderdienst stützen dies. • Interessenabwägung: Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Vornamensänderung sprechenden eigenen Belange dargelegt; der Vorname hat keine Abstammungsdokumentationsfunktion, sodass die Beibehaltung nicht geeignet ist, die Abstammung zu wahren. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§154 Abs.2 VwGO; §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinsichtlich des Familiennamens fehlt dem Kläger die Klagebefugnis; zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Hinsichtlich des Vornamens ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Behörde getroffene Änderung rechtmäßig ist, da ein wichtiger Grund vorliegt und das Kindeswohl gewahrt erscheint. Weitere Beweiserhebungen oder eine erneute Anhörung rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, weil das Kind bereits eindeutig den neuen Namen wünscht und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die ein abweichendes Ergebnis erwarten lassen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.