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Urteil

13 A 2774/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Magnetschmuck gehört nicht zu den apothekenüblichen Waren im Sinne des §25 Nr.2 ApBetrO, wenn keine objektiv feststellbare oder wissenschaftlich belegte gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung nachgewiesen ist. • Für die Qualifikation als apothekenübliche Ware nach §25 Nr.2 ApBetrO genügt nicht die bloße Zweckbestimmung des Herstellers oder Verkäufers; es bedarf einer erkennbaren oder wissenschaftlich belegten gesundheitsbezogenen Wirkung. • Der dauerhafte Verkauf von nicht apothekenüblichen, wirtschaftlich bedeutsamen Waren in der Apotheke kann durch §25 ApBetrO beschränkt werden; eine verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt hier keinen weitergehenden Verkaufsspielraum.
Entscheidungsgründe
Magnetschmuck kein apothekenübliches Warenangebot (§25 Nr.2 ApBetrO) • Magnetschmuck gehört nicht zu den apothekenüblichen Waren im Sinne des §25 Nr.2 ApBetrO, wenn keine objektiv feststellbare oder wissenschaftlich belegte gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung nachgewiesen ist. • Für die Qualifikation als apothekenübliche Ware nach §25 Nr.2 ApBetrO genügt nicht die bloße Zweckbestimmung des Herstellers oder Verkäufers; es bedarf einer erkennbaren oder wissenschaftlich belegten gesundheitsbezogenen Wirkung. • Der dauerhafte Verkauf von nicht apothekenüblichen, wirtschaftlich bedeutsamen Waren in der Apotheke kann durch §25 ApBetrO beschränkt werden; eine verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt hier keinen weitergehenden Verkaufsspielraum. Der Kläger betreibt eine Apotheke und bot dort Magnetschmuck der Firma F. zum Verkauf an. Das Gesundheitsamt wies ihn darauf hin, dass Magnetschmuck nicht zu den apothekenüblichen Waren nach §25 ApBetrO zähle. Die Stadt untersagte ihm per Ordnungsverfügung den weiteren Verkauf und drohte ein Zwangsgeld an; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte mit der Rüge, Magnetschmuck diene mittelbar der Gesundheit und sei daher apothekenüblich; zudem sei die Regelung verfassungsrechtlich eng auszulegen und sein begrenztes Sortiment verfassungskonform zulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Ermächtigungsgrundlage ist §69 Abs.1 Satz1 AMG; Behörden dürfen zur Beseitigung und Verhütung von Verstößen ordnungsrechtlich vorgehen. • §25 Nr.2 ApBetrO erfasst Mittel, Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern; dies erfordert nach Wortlaut und Systematik eine tatsächlich vorhandene gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung. • Die bloße Zweckbestimmung durch Hersteller oder Verkäufer reicht nicht aus; wären Zweckangaben maßgeblich, würde das Regelungsgefüge von §25 ApBetrO entfallen und den Ausnahmecharakter der Vorschrift aufheben. • Objektive Feststellung oder wissenschaftliche Belege sind erforderlich; gegebenenfalls genügen Studien oder sonstige Erkenntnisse, die eine erkennbare gesundheitsbezogene Wirkung nahelegen. • Für Magnetschmuck konnten weder eine unmittelbar erkennbare gesundheitsfördernde Wirkung noch belastbare wissenschaftliche Nachweise festgestellt werden; vorgelegte Studien sind methodisch unzureichend oder liefern widersprüchliche Ergebnisse und erlauben keinen Schluss auf spezifische Wirksamkeit von Magnetschmuck. • Unterschiede zu anderen magnetischen Produkten (z. B. Magnetpflaster) sind zu beachten, weil Magnetschmuck in der Regel nicht unmittelbar an der betroffenen Stelle appliziert wird und sich deshalb nicht ohne Weiteres auf andere Anwendungsformen übertragen lässt. • Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm rechtfertigt nicht die Zulassung des dauerhaften Verkaufs wirtschaftlich bedeutsamer nicht apothekenüblicher Waren; die Beschränkung dient legitimen Zwecken (Schutz vor Verwässerung zur ‚Drugstore‘-Entwicklung) und ist verhältnismäßig. • Die Ordnungsverfügung und die Androhung des Zwangsgeldes sind ermessensfehlerfrei und rechtmäßig, ebenso die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Magnetschmuck ist keine apothekenübliche Ware im Sinne des §25 Nr.2 ApBetrO, weil keine objektiv feststellbare oder wissenschaftlich belegte gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung vorliegt. Die Ordnungsverfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind damit rechtmäßig und das Zwangsgeldrecht ist zu Recht angedroht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.