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Beschluss

6 B 199/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Beförderungsvergabeverfahren ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloße Rügen von Beurteilungsabweichungen genügen nicht. • Eine nachträglich geringere Beurteilung in einem höheren Statusamt begründet nicht ohne Weiteres das Erfordernis einer besonderen Begründung nach Nr. 1.6 der BRL. • Abweichungen zwischen mündlicher Mitteilung und schriftlicher Beurteilung begründen nur dann einen Beurteilungsfehler, wenn daraus ersichtlich substantielle Bewertungsfehler oder eine fehlerhafte Übertragung folgen. • Die unterschiedliche zeitliche Verteilung beurteilungsrelevanter Prüfungsteile begründet nur dann eine Gleichbehandlungsverletzung, wenn sich daraus eine nachweisbare leistungsmindernde Wirkung ergibt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz im Beförderungsverfahren bei strittiger Dienstbeurteilung • Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Beförderungsvergabeverfahren ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloße Rügen von Beurteilungsabweichungen genügen nicht. • Eine nachträglich geringere Beurteilung in einem höheren Statusamt begründet nicht ohne Weiteres das Erfordernis einer besonderen Begründung nach Nr. 1.6 der BRL. • Abweichungen zwischen mündlicher Mitteilung und schriftlicher Beurteilung begründen nur dann einen Beurteilungsfehler, wenn daraus ersichtlich substantielle Bewertungsfehler oder eine fehlerhafte Übertragung folgen. • Die unterschiedliche zeitliche Verteilung beurteilungsrelevanter Prüfungsteile begründet nur dann eine Gleichbehandlungsverletzung, wenn sich daraus eine nachweisbare leistungsmindernde Wirkung ergibt. Der Antragsteller bewarb sich um eine A15-Funktionsstelle (Studiendirektor als Fachleiter) am Gymnasium; im Auswahlverfahren wurde er nicht berufen. Der Antragsgegner erstellte am 25. Mai 2011 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Der Antragsteller rügte, diese Beurteilung sei schlechter als eine frühere Beurteilung aus 2004 und verstieße gegen Nr. 1.6 der Beurteilungsrichtlinien; er monierte ferner eine Diskrepanz zwischen mündlicher Kolloquiumsnote und schriftlicher Bewertung sowie eine ungleichzeitige Durchführung beurteilungsrelevanter Prüfungsbestandteile im Vergleich zu anderen Bewerbern. Er beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Besetzung der Stelle bis zur Entscheidung in seinem Beförderungsbegehren zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde beim Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; es lag kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor. • Anforderungen nach Nr. 1.6 BRL: Diese Norm verlangt eine besondere Begründung nur, wenn die spätere Beurteilung um eine Notenstufe oder mehr hinter der vorherigen zurückbleibt. Ergibt sich die frühere Beurteilung aus einem niedrigeren Statusamt, sind die unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen, sodass das besondere Begründungserfordernis nicht ohne Weiteres greift. • Substanz der Begründung: Die schriftliche Beurteilung erläuterte, dass zusätzliche, am höheren Amt zu bewertende Elemente (Beratungskompetenz, Leitung einer Teilkonferenz, funktionsbezogene Vorstellung) nur den Anforderungen entsprachen und deshalb nicht die Bestnote zuerkannt wurde; dies genügt den Anforderungen des Nr. 1.6 BRL. • Diskrepanz mündlich/schriftlich: Die bloße Abweichung zwischen mündlich angeblich mitgeteiltem Kolloquiumsergebnis und der schriftlichen Note begründet keinen Beurteilungsfehler, solange nicht ersichtlich ist, dass die schriftliche Bewertung inhaltlich fehlerhaft übertragen oder unbegründet verändert wurde. • Gleichbehandlungsrüge: Die Verlegung von Prüfungsbestandteilen auf verschiedene Tage rechtfertigt keine Gleichbehandlungsklage, sofern nicht dargetan ist, dass dies leistungsmindernd gewirkt hat; hier bestand zudem ein sachlicher Grund (Bewerbung auf zwei verschiedene Funktionsstellen). • Erforderlichkeit einstweiliger Anordnung: Da keine konkreten und glaubhaften Rechtsverletzungen dargetan wurden, bestand kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den angegebenen VwGO- und GKG-Normen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach kein Anordnungsanspruch besteht, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung aufgrund der höheren Amtsanforderungen hinreichend begründet ist, keine Anhaltspunkte für einen Beurteilungsfehler aus der Diskrepanz zwischen mündlicher und schriftlicher Bewertung vorliegen und die unterschiedliche Verteilung der Prüfungsbestandteile keine nachweisbare Benachteiligung darstellt. Mangels substantiierten Vorbringens konnte nicht festgestellt werden, dass das Auswahlverfahren formell oder materiell fehlerhaft war; deshalb war die begehrte einstweilige Untersagung der Besetzung der A15-Stelle nicht geboten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.