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Beschluss

4 E 30/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide ist nach der Streitwertpraxis des Senats ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. • Die Festsetzung des Streitwerts darf sich nicht auf die in einem Bescheid ausgewiesenen Gebühren begrenzen, wenn Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid als solcher ist. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide: Festsetzung auf 5.000 Euro • Bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide ist nach der Streitwertpraxis des Senats ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. • Die Festsetzung des Streitwerts darf sich nicht auf die in einem Bescheid ausgewiesenen Gebühren begrenzen, wenn Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid als solcher ist. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG. Die Klägerin richtete Klage gegen einen Feuerstättenbescheid vom 12. Oktober 2010. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert fälschlicherweise auf 12,02 Euro fest, das dem im Bescheid ausgewiesenen Gebührenbetrag entsprach. Die Beschwerde gegen diese Streitwertfestsetzung wurde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Streitgegenstand war nicht allein die Gebührenfestsetzung, sondern der Feuerstättenbescheid insgesamt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die richtige Anwendung der Streitwertpraxis des Senats. Es bezog sich auf mehrere vorherige Beschlüsse zur Festsetzung des Streitwerts bei Feuerstättenbescheiden. • Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht an dem in dem Bescheid ausgewiesenen Gebührenbetrag (12,02 Euro) orientiert, weil Gegenstand der Klage der Bescheid selbst ist und nicht nur die Gebührenfestsetzung. • Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats ist bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen. • Die genannten Entscheidungen des Senats (verschiedene Beschlüsse aus 2010 und 2011) bestätigen die vorgenommene Praxis der Streitwertfestsetzung für vergleichbare Fälle. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG, wonach im Beschwerdeverfahren über gerichtliche Gebühren und Kosten zu entscheiden ist. Die zulässige Beschwerde war begründet; der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor fälschlich nur 12,02 Euro angesetzt, was dem Gebührenbetrag im Bescheid entsprach, nicht aber dem richtigen Streitwert für die Anfechtung des Bescheids. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei geführt worden. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.