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Beschluss

12 A 958/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW verpflichtet den Kreis zur Satzungsregelung eines Härteausgleichs, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede die Beteiligung einer kreisangehörigen Gemeinde an den SGB II-Aufwendungen zu einer erheblichen Härte führt. • Bei der Prüfung der erheblichen Härte ist eine lokale Gesamtschau relevanter Indikatoren vorzunehmen; statistische Signifikanzverfahren sind nicht zwingend vorgeschrieben. • Maßgeblich ist der Vergleich der hypothetischen Belastung nach dem reinen Umlagemodell mit der tatsächlichen Belastung bei 50%iger Direktfinanzierung; eine unverhältnismäßige Mehrbelastung kann sich auch schon bei einer deutlichen prozentualen Steigerung ergeben, insbesondere wenn der Gemeinde Steuerungsinstrumente fehlen. • Hat die kreisangehörige Gemeinde überwiegend nur passive Aufgaben ohne echte Steuerungsmöglichkeiten, ist die Schwelle für die Annahme einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung niedriger. • Ein Ermessen des Kreises, von einer Härteausgleichsregelung abzusehen, ist eingeschränkt, wenn tatbestandliche Voraussetzungen der erheblichen Härte vorliegen; die Ausgestaltung des Ausgleichs obliegt dem Kreistag.
Entscheidungsgründe
Härteausgleich nach §5 Abs.5 AG‑SGB II NRW bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung • § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW verpflichtet den Kreis zur Satzungsregelung eines Härteausgleichs, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede die Beteiligung einer kreisangehörigen Gemeinde an den SGB II-Aufwendungen zu einer erheblichen Härte führt. • Bei der Prüfung der erheblichen Härte ist eine lokale Gesamtschau relevanter Indikatoren vorzunehmen; statistische Signifikanzverfahren sind nicht zwingend vorgeschrieben. • Maßgeblich ist der Vergleich der hypothetischen Belastung nach dem reinen Umlagemodell mit der tatsächlichen Belastung bei 50%iger Direktfinanzierung; eine unverhältnismäßige Mehrbelastung kann sich auch schon bei einer deutlichen prozentualen Steigerung ergeben, insbesondere wenn der Gemeinde Steuerungsinstrumente fehlen. • Hat die kreisangehörige Gemeinde überwiegend nur passive Aufgaben ohne echte Steuerungsmöglichkeiten, ist die Schwelle für die Annahme einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung niedriger. • Ein Ermessen des Kreises, von einer Härteausgleichsregelung abzusehen, ist eingeschränkt, wenn tatbestandliche Voraussetzungen der erheblichen Härte vorliegen; die Ausgestaltung des Ausgleichs obliegt dem Kreistag. Die Stadt (Klägerin) verlangt Feststellung, dass der Kreis (Beklagter) seine Satzung zur Durchführung der Grundsicherung SGB II 2006 um eine finanzielle Härteausgleichsregelung ergänzen muss. Hintergrund ist die Umstellung der Finanzierung, wonach 50 % der SGB II-Aufwendungen nicht mehr voll über die Kreisumlage, sondern spitz zu Lasten der Gemeinden gingen. Die Klägerin macht geltend, sie sei wegen überproportional vieler Hilfeempfänger und schlechter Sozialstruktur deutlich stärker belastet worden; für das 2. Halbjahr 2006 ergebe sich eine Mehrbelastung von 699.527,07 Euro. Sie rügt ferner, ihr stünden kaum Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung, weil aktive Eingliederungsleistungen auf eine Eigengesellschaft des Kreises übertragen seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und gab der Klägerin statt. Der Kreis verteidigte die Ablehnung mit Verweis auf die Zumutbarkeit der Belastung und mögliche Ausgleichszuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich. • Rechtliche Grundlage ist § 5 Abs. 5 Satz 2 AG‑SGB II NRW; Tatbestand erfordert erhebliche Härte infolge erheblicher struktureller Unterschiede. • Zur Prüfung ist eine örtlich bezogene Gesamtschau aller relevanten Indikatoren erforderlich; maßgeblich sind Faktoren, die unmittelbar die Höhe der Aufwendungen der Gemeinde beeinflussen. • Statistische Signifikanzverfahren können Hilfsmittel sein, sind aber nicht zwingend; die Regelung verlangt keinen Vergleich mit dem Durchschnitt aller Kreisgemeinden. • Als praktikabler Ansatz hat der Senat den Vergleich der hypothetischen Belastung nach reinem Umlagemodell mit der tatsächlichen 50%igen Direktbelastung gewählt. • Für die Klägerin ergab sich danach eine tatsächliche Belastung von 2.547.522 Euro gegenüber 1.847.995 Euro im Umlagemodell; die Differenz von 699.527 Euro entspricht einer Steigerung von gut 37 % und ist nach Auffassung des Senats unverhältnismäßig. • Bei fehlenden oder nur rudimentären Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde sind die Schwellen für Unverhältnismäßigkeit niedriger, weil der Gesetzgeber Belastung nur dort verantworten will, wo Steuerungsmittel zur Verfügung stehen. • Der Kreis hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen der erheblichen Härte verneint hat; zulässige Ermessenserwägungen sprechen nicht gegen die Verpflichtung, eine Härteregelung in die Satzung aufzunehmen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Satzung zur Durchführung der Grundsicherung SGB II für 2006 um eine finanzielle Härteausgleichsregelung zu ergänzen. Das OVG hielt die strukturellen Unterschiede und die überproportionale Belastung der Klägerin für gegeben und bewertete die Mehrbelastung von rund 699.527 Euro (gut 37 % Steigerung gegenüber dem Umlagemodell) als unverhältnismäßig, zumal der Klägerin kaum Steuerungsmöglichkeiten übertragen waren. Damit war das Ermessen des Kreises, von einer Ausgleichsregelung abzusehen, beendet; die Ausgestaltung der konkreten Ausgleichsregelung bleibt dem Kreistag vorbehalten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.