Beschluss
1 B 1586/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Begründung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt.
• Die Verwendung gleichförmiger Begründungen für mehrere Zuweisungsbescheide ist nicht per se rechtswidrig, soweit die Fälle tatsächlich vergleichbar sind; die Behörde kann nicht willkürlich die Vergleichbarkeit herstellen.
• Die Beschwerdebegründung muss sich gemäß § 146 Abs. 4 VwGO substantiiert mit allen tragenden Erwägungen der erster Instanz auseinandersetzen; bleibt ein Begründungsstrang unangegriffen, kann dieser die Entscheidung tragen.
• Bei Beamten ist grundsätzlich ein Umzug zumutbar; dies ist ein eigenständiger Begründungsstrang, der in der Beschwerde zu adressieren ist.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren erfolgen nach § 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Abweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zuweisungsbescheid • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Begründung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. • Die Verwendung gleichförmiger Begründungen für mehrere Zuweisungsbescheide ist nicht per se rechtswidrig, soweit die Fälle tatsächlich vergleichbar sind; die Behörde kann nicht willkürlich die Vergleichbarkeit herstellen. • Die Beschwerdebegründung muss sich gemäß § 146 Abs. 4 VwGO substantiiert mit allen tragenden Erwägungen der erster Instanz auseinandersetzen; bleibt ein Begründungsstrang unangegriffen, kann dieser die Entscheidung tragen. • Bei Beamten ist grundsätzlich ein Umzug zumutbar; dies ist ein eigenständiger Begründungsstrang, der in der Beschwerde zu adressieren ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren erfolgen nach § 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin, wandte sich gegen einen Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 25.10.2011, mit dem ihr eine Tätigkeit am Dienstort P. ab 7.11.2011 zugewiesen wurde. Sie beantragte erstinstanzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Begründung des Verwaltungsgerichts betonte die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin an der Besetzung der Stelle und führte aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin rügte insbesondere die Gleichförmigkeit der Begründungen bei mehreren Zuweisungen und die Unzumutbarkeit der täglichen Fahrtzeit; das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, die Fälle seien vergleichbar und als Bundesbeamtin sei ein Umzug grundsätzlich zumutbar. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; die vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Zur formellen Rechtmäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Behörde hinreichend dargelegt hat, weshalb das sofortige Eingreifen zur Besetzung der Vakanz notwendig ist. • Zur Frage gleichförmiger Begründungen: Die Verwendung vergleichbarer Begründungen ist zulässig, sofern die zugrunde liegenden Fälle tatsächlich vergleichbar sind; die Behörde schafft die Vergleichbarkeit nicht willkürlich, sondern sie ergibt sich aus externen Umständen wie Vakanz und Eignung. • Zur Auslegung von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Dieser verlangt Bewusstsein für die besonderen Voraussetzungen des Sofortvollzugs, schließt aber nicht aus, dass bei vergleichbaren Sachverhalten gleichartige Begründungen verwendet werden; der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spricht vielmehr dafür. • Zur Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Sie fällt zu Lasten der Antragstellerin, weil die Zuweisungsverfügung offensichtlich rechtmäßig erscheint und die angeführten Nachteile nicht ausreichend substantiiert wurden. • Zur Zumutbarkeit der Fahrtzeiten und eines Umzugs: Die Antragstellerin hat die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt, weil sie sich nicht hinreichend mit beiden tragenden Erwägungssträngen des Verwaltungsgerichts (Zumutbarkeit eines Umzugs und Zumutbarkeit der Fahrtzeiten bei täglicher Rückkehr) auseinandergesetzt hat. • Folge: Mangels ausreichender Rügen bleibt mindestens ein tragender Begründungsstrang unangegriffen, der die erstinstanzliche Entscheidung trägt; daher ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell nicht offenbart rechtswidrig zu sein und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Die Behörde durfte vergleichbare Begründungen verwenden, weil die Fälle tatsächlich vergleichbar sind und die Antragstellerin nicht substantiiert darlegt, dass ein Umzug unzumutbar wäre oder die Fahrtzeiten unzumutbare Nachteile bewirken. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit allen tragenden Erwägungssträngen trägt mindestens eine Begründung die Entscheidung, sodass die Beschwerde keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgen entsprechend den Vorschriften der VwGO und des GKG.