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Beschluss

14 B 1144/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Haftungsbescheid ist Voraussetzung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist. • Die bloße Annahme, eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer schaffe eine Vermutung für vorhandene Mittel zur Steuerzahlung, ist rechtlich nicht haltbar. • Hat die Behörde zur Feststellung einer Pflichtverletzung oder Kausalität keine Sachverhaltsaufklärung betrieben und insbesondere den möglichen Haftungsschuldner nicht zur Mitwirkung aufgefordert, führt dies zu Ermessensermessenfehler und zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Haftungsbescheid wegen fehlender Sachverhaltsaufklärung ermessensfehlerhaft • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Haftungsbescheid ist Voraussetzung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist. • Die bloße Annahme, eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer schaffe eine Vermutung für vorhandene Mittel zur Steuerzahlung, ist rechtlich nicht haltbar. • Hat die Behörde zur Feststellung einer Pflichtverletzung oder Kausalität keine Sachverhaltsaufklärung betrieben und insbesondere den möglichen Haftungsschuldner nicht zur Mitwirkung aufgefordert, führt dies zu Ermessensermessenfehler und zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH, die Vergnügungssteuer für Veranstaltungen schuldete. Die Antragsgegnerin erließ einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller wegen nicht abgeführter Vergnügungssteuer. Das Verwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung der Klage an mit der Begründung, der Haftungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Insbesondere habe die Behörde nicht ermittelt, ob Gesellschaftsvermögen zur Begleichung der Steuerschuld vorhanden war, und den Antragsteller nicht zur Mitwirkung aufgefordert. Die Behörde argumentierte, die Steuer sei kalkulatorisch auf die Besucher abwälzbar gewesen, sodass Mittel zur Steuerzahlung vorhanden gewesen sein müssten. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt nach §146 VwGO und bestätigte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Die Beschwerdeprüfung beschränkte sich auf die in §146 Abs.4 S.3 und 6 VwGO vorgebrachten Gründe. • Ermessensfehler: Das Verwaltungsgericht stellte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, weil die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat und somit die Ermessensentscheidung nicht ermessensfehlerfrei getroffen werden konnte. • Pflicht zur Amtsermittlung: Nach §12 Abs.1 Nr.3 Buchst. a KAG i.V.m. §88 Abs.1 AO sowie Mitwirkungspflicht des Antragstellers nach §90 Abs.1 AO hätte die Behörde das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen und mögliche Tilgungsquoten feststellen müssen. • Keine gesetzliche Vermutung für vorhandene Mittel: Die bloße kalkulatorische Überwälzbarkeit der Vergnügungssteuer begründet keine gesetzliche oder tatsachenbezogene Vermutung, dass Steuermittel tatsächlich vorhanden und zur Zahlung verwendet worden sind. • Unzureichende Feststellungen zu Pflichtverletzungen: Allein die Nichtzahlung ist keine hinreichende Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens; es fehlten Feststellungen, dass zum Fälligkeitstag Vermögen zur Begleichung vorhanden war oder der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. • Ermessenswürdigung: Für den Erlass eines Haftungsbescheids nach §12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. §191 Abs.1 AO sind andere Erwägungen als beim Erlass von Billigkeitserlassen maßgeblich; deshalb ist eine materielle Sachaufklärung zwingend. • Konsequenz: Aufgrund der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung ist der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig; die aufschiebende Wirkung der Klage war zu gewähren. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Behörde hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt. Entscheidungsträger dürfen einen Haftungsbescheid nicht allein auf mutmaßliche wirtschaftliche Verhältnisse stützen; es mussten konkrete Feststellungen zum Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen, zur Kausalität und zur etwaigen Pflichtverletzung vorgenommen werden. Fehlen diese Ermittlungen und eine Mitwirkungsaufforderung an den möglichen Haftungsschuldner, ist die Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig. Selbst wenn die Behörde die Tatsachen später im Verwaltungsverfahren erhebt, bedarf es einer neuen und ermessensgerechten Entscheidung auf der dann festgestellten Grundlage.