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Beschluss

6 A 12/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zum Verwaltungsrechtsweg nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht hinreichend konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätze des Verwaltungsgerichts angreift. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor, wenn die Beweiswürdigung und die Tatfeststellungen des Verwaltungsgerichts schlüssig sind und der angegriffene Verhaltensvorwurf eine willentliche, nicht gerechtfertigte Handlung nahelegt. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur anzunehmen, wenn die Angriffe gegen Feststellungen oder rechtliche Würdigungen solche Zweifel begründen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären lassen würden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags wegen unzureichender Begründung ernstlicher Zweifel (§124 VwGO) • Der Zulassungsantrag zum Verwaltungsrechtsweg nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht hinreichend konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätze des Verwaltungsgerichts angreift. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor, wenn die Beweiswürdigung und die Tatfeststellungen des Verwaltungsgerichts schlüssig sind und der angegriffene Verhaltensvorwurf eine willentliche, nicht gerechtfertigte Handlung nahelegt. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nur anzunehmen, wenn die Angriffe gegen Feststellungen oder rechtliche Würdigungen solche Zweifel begründen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären lassen würden. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Verwaltungsgerichtsurteil, mit dem die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 24.03.2009 als rechtmäßig beurteilt wurde. Gegenstand war die Frage, ob dem Kläger die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle aufgrund eines Vorfalls vom 12.10.2008 vor einer Diskothek. Das Verwaltungsgericht ging nach Auswertung der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger die Zeugin B. derart geschlagen habe, dass sie rücklings zu Boden stürzte. Soweit der Kläger behauptete, es habe sich um eine Reflexbewegung gehandelt oder die Zeugin habe ihn zuvor geohrfeigt, hielt das Verwaltungsgericht dies nicht für überzeugend. Der Kläger berief sich im Zulassungsverfahren auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und auf angebliche Unstimmigkeiten in der Tatsachenfeststellung; er verwies zudem auf unterschiedliche Entscheidungen im strafrechtlichen Verfahren. Das OVG prüfte, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen. • Zulassungsanforderungen nach § 124 Abs. 2 VwGO: Der Antragssteller muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. • Keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass kein bloßer Reflex vorlag, sondern ein willentlicher Steuerungsprozess; außerdem wurde die Heftigkeit der Schläge und der Sturz der Zeugin als erwiesen angesehen. • Notwehrrechtliche Würdigung: Selbst bei Unterstellung einer vorausgegangenen Ohrfeige wäre die Reaktion des Klägers angesichts seiner körperlichen Überlegenheit unverhältnismäßig gewesen; es liegt allenfalls ein Bagatellangriff vor und der Kläger hat deutlich mehr getan, als zur Abwehr erforderlich gewesen wäre. • Verhalten außerhalb des Dienstes und beamtenrechtliche Bedeutung: Das außer- wie innerdienstliche Verhalten eines Beamten muss dem beruflichen Vertrauen entsprechen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); das Verhalten zeigte in einer vergleichbaren Situation Versagen in der Fähigkeit zur Deeskalation. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die vom Kläger vorgetragenen Angriffe geben keine durchgreifenden Gründe, die eine weitergehende Klärung im Berufungsverfahren erforderten. • Strafrechtliche Verfahrensausgang: Die unterschiedlichen Ergebnisse im strafgerichtlichen Verfahren (Verurteilung erstinstanzlich, Einstellung nach § 153a StPO in der zweiten Instanz) rechtfertigen nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten im Verwaltungsrechtsstreit. • Kosten- und Rechtsfolgen: Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, die Ablehnung macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig; Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt, weil der Kläger keine schlüssigen, konkreten Gründe darlegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen und der Rechtsanwendung begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass kein reflexartiges Verhalten, sondern ein willentlich gesteuertes, unverhältnismäßiges Schlaggeschehen vorlag, das eine Notwehrrechtfertigung ausschließt. Auch die Berufung auf unterschiedliche Entscheidungen im Strafverfahren vermag die erstinstanzliche Würdigung nicht zu erschüttern. Folglich bleibt die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestehen, der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und das angefochtene Urteil wird mit der Ablehnung der Zulassung rechtskräftig.