Beschluss
13 B 1508/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein übereinstimmendes Erledigen der Hauptsache zwischen den Instanzen führt zur Einstellung des Verfahrens; der angefochtene Beschluss des VerwG ist für wirkungslos zu erklären.
• Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Einlegung der Beschwerde bleibt trotz erklärter Erledigung regelmäßig bestehen, weil das Interesse an der Erklärung der Erstentscheidung für wirkungslos unverändert ist.
• Bei übereinstimmender Erledigung trägt jede Partei die Verfahrenskosten zur Hälfte, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und keine klare Verursachung des Widerrufs feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses • Ein übereinstimmendes Erledigen der Hauptsache zwischen den Instanzen führt zur Einstellung des Verfahrens; der angefochtene Beschluss des VerwG ist für wirkungslos zu erklären. • Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Einlegung der Beschwerde bleibt trotz erklärter Erledigung regelmäßig bestehen, weil das Interesse an der Erklärung der Erstentscheidung für wirkungslos unverändert ist. • Bei übereinstimmender Erledigung trägt jede Partei die Verfahrenskosten zur Hälfte, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und keine klare Verursachung des Widerrufs feststellbar ist. Die Antragstellerin hatte gegen eine eisenbahnregulierungsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.10.2011 Beschwerde eingelegt. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.12.2011 die angefochtene Verfügung auf. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, die Hauptsache sei erledigt. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Verfügung und die damit zusammenhängende Streitentscheidung. Es ging auch um die Frage, ob die Beschwerde allein zum Zweck der Erledigungserklärung eingelegt worden war. Die Antragsgegnerin begründete den Widerruf unter anderem mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen und der Absicht, eine weitere Aufklärung in einem anderen Verfahren nach § 14f Abs. 2 AEG vorzunehmen. Die Parteien einigten sich auf die Erledigung; die Instanz stellte daraufhin das Verfahren ein. • Verfahrenseinstellung: § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung erlaubt die Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. • Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses: Nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO ist der angefochtene Beschluss klarstellend für wirkungslos zu erklären, wenn die Hauptsache übereinstimmend erledigt ist. • Rechtsschutzbedürfnis: Die Einlegung der Beschwerde mit dem Ziel der Erledigung ("Erledigung zwischen den Instanzen") beeinträchtigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht; der Rechtsmittelführer hat regelmäßig ein erhebliches Interesse an der Erklärung der erstinstanzlichen Entscheidung für wirkungslos. • Vorläufiger Rechtsschutz: Auch im vorläufigen Rechtsschutz kann die angefochtene Entscheidung nachteilige Wirkungen entfalten, sodass das Interesse an Wirkungslosklärung besteht. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO rechtfertigt die schwierige Sach- und Rechtslage, insbesondere unklare Verursachung des Widerrufs und die von der Antragsgegnerin angegebene Zweckmäßigkeitsüberlegung, eine Kostenteilung je zur Hälfte. • Streitwertfestsetzung: Die Festsetzung des Streitwerts auf 50.000 Euro beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten; der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen sind der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und nicht klärbar war, ob der Widerruf des Bescheids von einer Handlung oder dem Verhalten der Antragstellerin und der DB Netz AG verursacht wurde oder aus Verfahrenszwecken erfolgte. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.