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Beschluss

7 B 1323/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ist aus Sicht des Baugrundstücks zu bestimmen und nicht rein geometrisch nach Winkelmaßen zu beurteilen. • Bei summarischer Prüfung ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die den Normalfall eines rechteckigen Grundstückszuschnitts berücksichtigt. • Ein stumpf abgeschrägter Grundstückszuschnitt darf nicht zu einer weitergehenden abstandsflächenrechtlichen Bebaubarkeit führen, weil dies dem Schutzzweck des § 6 BauO NRW widerspräche. • Beschwerdegerichte prüfen nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW: natürliche Betrachtungsweise vor rein geometrischer Prüfung • Das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ist aus Sicht des Baugrundstücks zu bestimmen und nicht rein geometrisch nach Winkelmaßen zu beurteilen. • Bei summarischer Prüfung ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die den Normalfall eines rechteckigen Grundstückszuschnitts berücksichtigt. • Ein stumpf abgeschrägter Grundstückszuschnitt darf nicht zu einer weitergehenden abstandsflächenrechtlichen Bebaubarkeit führen, weil dies dem Schutzzweck des § 6 BauO NRW widerspräche. • Beschwerdegerichte prüfen nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Nachbargrundstücks; die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Wohngebäudes. Die Antragstellerin klagte gegen die Genehmigung und das Verwaltungsgericht ordnete vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil es eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW für möglich hielt. Streitpunkt war, ob das bei § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vorgesehene Privileg von 0,4 H auf die gesamte Länge der südlichen Außenwand (19,70 m) anwendbar ist oder ob zwischen bestimmten Punkten des Grundstücks mehrere Grundstücksgrenzen im Sinn der Vorschrift zu sehen seien. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene behaupteten, das Privileg könne zweimal in Anspruch genommen werden, gestützt auf geometrische Winkelmessungen. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und begründete, die Grenze zwischen Grundstücksabschnitten sei als fortlaufender Rückwärtsschnitt zu betrachten. Gegen diese Entscheidung richteten sich Beschwerden, die vom Oberverwaltungsgericht geprüft wurden. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW; Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze aus Sicht des Baugrundstücks. • Der Senat hält eine rein geometrische Winkelbetrachtung nicht für entscheidend; stattdessen ist eine natürliche Betrachtungsweise vorzunehmen, die den Normalfall eines rechteckigen oder nahezu rechteckigen Grundstücks zugrunde legt. • Nach dieser Sichtweise stellt der Grenzabschnitt zwischen dem bezeichneten Dreipunkt und Vierpunkt keinen eigenständigen gegenüberliegenden Grenzabschnitt dar, sondern einen Teil der rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks; damit kann das Privileg nicht zweimal in Anspruch genommen werden. • Eine schematische Verdopplung des Privilegs aufgrund stumpf abgeschrägter Eckabschnitte würde zu einer unzulässigen Wertung führen: Das abstandsflächenrechtliche Schutzziel (Belichtung, Nachbarschaftsfrieden, Sozialabstand) würde unterlaufen. • Neue Angriffsgründe der Beigeladenen, die erstmals nach Frist vorgebracht wurden, bleiben unberücksichtigt, weil das Beschwerdegericht nur innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachte Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; die angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage blieb bestehen, weil die Anwendung des Privilegs des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise zu multiplizieren ist. Der Senat folgte der natürlichen Betrachtungsweise und nahm an, dass der betreffende Grenzabschnitt Teil der rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks ist, sodass das Maß 0,4 H nicht zweimal gilt. Damit bestehen hinreichende Zweifel an der Vereinbarkeit der Genehmigung mit den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften zugunsten der Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; die Streitwertfestsetzung erfolgte mit 3.750 Euro.