Beschluss
18 B 1460/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass ein Abschiebungshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (§§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO).
• Eine ärztliche Bescheinigung allein reicht nicht aus, wenn daraus nicht hervorgeht, dass eine Abschiebung unmittelbar und wesentlich gesundheitsschädlich oder lebensbedrohlich wäre.
• Die Ausländerbehörde hat aufgrund der staatlichen Schutzpflichten eine Amtsermittlungspflicht und muss bei hinreichenden Anhaltspunkten von Amts wegen klären, welche Vorkehrungen für eine gefahrlose Abschiebung zu treffen sind (§ 24 Abs.1 VwVfG NRW).
• Im Eilverfahren ist die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zurückhaltend, wenn zeitlich ausreichend Gelegenheit zu einer amtlichen Nachermittlung und ggf. weiterem gerichtlichen Eilrechtsschutz besteht.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung bei nicht glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit • Zur einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass ein Abschiebungshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (§§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO). • Eine ärztliche Bescheinigung allein reicht nicht aus, wenn daraus nicht hervorgeht, dass eine Abschiebung unmittelbar und wesentlich gesundheitsschädlich oder lebensbedrohlich wäre. • Die Ausländerbehörde hat aufgrund der staatlichen Schutzpflichten eine Amtsermittlungspflicht und muss bei hinreichenden Anhaltspunkten von Amts wegen klären, welche Vorkehrungen für eine gefahrlose Abschiebung zu treffen sind (§ 24 Abs.1 VwVfG NRW). • Im Eilverfahren ist die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zurückhaltend, wenn zeitlich ausreichend Gelegenheit zu einer amtlichen Nachermittlung und ggf. weiterem gerichtlichen Eilrechtsschutz besteht. Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Abschiebung nach Russland. Sie rügten insbesondere, dass die zweite Antragstellerin reiseunfähig sei; im Beschwerdeverfahren legten sie eine ärztliche Bescheinigung vor. Die Antragsgegnerin erklärte, vor Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine konkreten Rückführungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Berichterstatter entschied mit Zustimmung der Beteiligten. Strittig war, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (insbesondere die Glaubhaftmachung von Abschiebungshindernissen und Reiseunfähigkeit) vorliegen. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ein Abschiebungshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nennt Reiseunfähigkeit, enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass behandelnde Ärzte von einer rechtlich relevanten Reiseunfähigkeit ausgegangen wären oder dass eine Abschiebung unmittelbar zu einer erheblichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung führen würde. • Gerichtliche Entscheidungsvoraussetzung wäre, dass Gefahren infolge der Abschiebung nicht durch hinreichende Vorkehrungen ausgeschlossen werden können; solche Vorkehrungen (ärztliche Begleitung, Abholung durch Ärzte und Sicherheitskräfte, Übernahme durch Zielstaatsärzte) sind grundsätzlich möglich und schlossen die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Abschiebungshindernisses aus. • Unabhängig von den prozessualen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz trifft die Ausländerbehörde eine Amtsermittlungspflicht (§ 24 Abs.1 VwVfG NRW). Bei hinreichenden Anhaltspunkten muss sie prüfen, welche konkreten Schutzmaßnahmen erforderlich sind; hierfür sei ein Amtsarztgutachten geboten. • Da die Abschiebung nicht kurzfristig beabsichtigt ist, ist für die gebotene Amtsermittlung und ggf. ein weiteres gerichtliches Eilverfahren ausreichend Zeit; deshalb rechtfertigt der jetzige Stand keine gerichtliche Aufklärung im Eilverfahren und keinen Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Es besteht kein vorläufiger Rechtsschutz, weil die Antragsteller nicht die für eine einstweilige Anordnung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Abschiebungshindernisses glaubhaft gemacht haben. Zugleich hat die Ausländerbehörde aufgrund der staatlichen Schutzpflichten von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu prüfen, welche konkreten Vorkehrungen für eine sichere Durchführung einer möglichen Abschiebung erforderlich sind. Sollte sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben, steht den Beteiligten weiterhin die Möglichkeit eines weiteren gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens offen.