Beschluss
16 A 2823/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine übermäßige Einkürzung eines Landschaftselements kann eine unerlaubte Beseitigung im Sinne der Direktzahlungenregelungen darstellen, wenn dadurch die ökologische Funktionsfähigkeit nachhaltig entfällt.
• Zur Frage der Beseitigung kommt es nicht allein auf vollständige Entfernung an; auch erhebliche und nachhaltige Funktionsbeeinträchtigungen sind gleichzustellen (Art. 5 i.V.m. Anhang IV VO 1782/2003).
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorgetragen und gegeben sind; bloße Rechtsmeinungsabweichungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Übermäßiges Einkürzen einer Wallhecke kann Beseitigung i.S. der Direktzahlungsregelungen sein • Eine übermäßige Einkürzung eines Landschaftselements kann eine unerlaubte Beseitigung im Sinne der Direktzahlungenregelungen darstellen, wenn dadurch die ökologische Funktionsfähigkeit nachhaltig entfällt. • Zur Frage der Beseitigung kommt es nicht allein auf vollständige Entfernung an; auch erhebliche und nachhaltige Funktionsbeeinträchtigungen sind gleichzustellen (Art. 5 i.V.m. Anhang IV VO 1782/2003). • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorgetragen und gegeben sind; bloße Rechtsmeinungsabweichungen genügen nicht. Der Kläger war Prämienempfänger von Direktzahlungen und führte an einer Wallhecke umfangreiche Einkürzungsmaßnahmen durch, indem Gehölze unmittelbar über dem Boden abgesägt wurden. Die zuständige Behörde kürzte die Betriebsprämie um 5 % mit der Begründung, es liege eine unerlaubte Beseitigung des Landschaftselements vor. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte die Kürzung und wertete die Maßnahme nicht als zulässige Pflegemaßnahme, weil die ökologische Funktionsfähigkeit der Wallhecke dauerhaft beeinträchtigt sei. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen, und verwarf den Zulassungsantrag. Zur Beurteilung zog das Verwaltungsgericht Zeugenaussagen, Lichtbilder und fachliche Erwägungen heran und berücksichtigte bereits ergangene Entscheidungen anderer oberer Verwaltungsgerichte sowie Hinweise des BVerwG. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Berufung kann nur stattfinden, wenn die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorgetragen und gegeben sind; das ist hier nicht erfüllt. • Keine erheblichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Begründung des Verwaltungsgerichts ist tragfähig. Die Wallhecke ist ein Landschaftselement i.S.v. § 5 Abs.1 Nr.1 DirektZahlVerpflV und darf nach § 2 Abs.2 DirektZahlVerpflG nicht beseitigt werden. • Tatbestandsmerkmal der Beseitigung: Nicht nur vollständige Entfernung, sondern auch eine erhebliche und nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung eines Lebensraums erfüllt den Tatbestand. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass durch das weitgehende Absägen die ökologische Funktion der Hecke entfallen sei und nur durch Nachpflanzung und Schutz über Jahre wiederhergestellt werden könne. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und Lichtbilder zeigen nur lichten Neuaustrieb und das Fortbestehen lediglich widerstandsfähiger Gehölze, sodass keine gleichwertige Funktionsfähigkeit mehr vorliegt. • Rechtsauslegung: Art.5 Abs.1 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. Anhang IV sind dahin auszulegen, dass auch Flächen, die derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden, in den Schutz einbezogen sind; Cross-Compliance-Regelungen gelten betrieblich und flächendeckend. • Rechtsprechungsbezug: Entscheidungen des OVG Schleswig-Holstein und Bestätigungen durch das Bundesverwaltungsgericht stützen die Auffassung, dass erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen einer Bepflanzung einer Beseitigung gleichstehen. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig von allgemeiner Bedeutung und rechtfertigt daher keine Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kürzung der Betriebsprämie um 5 % ist aufgrund der festgestellten, durch das übermäßige Einkürzen hervorgerufenen nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung der Wallhecke gerechtfertigt. Es besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO, weder wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsprechung anderer Gerichte sowie das Bundesverwaltungsgericht stützen die Auffassung, dass erhebliche und nachhaltige Funktionsbeeinträchtigungen einer Beseitigung gleichstehen; eine Berufung ist deshalb nicht zuzulassen.