Beschluss
14 A 2302/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nicht vor, wenn Senatsrechtsprechung bereits geklärte Bewertungsfragen der Prüfer betrifft.
• Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über Abweichungen von der rechnerischen Gesamtnote (§56 Abs.4 i.V.m. §18 Abs.4 JAG NRW) unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer; sie müssen die einzelnen Zeugnisse in Inhalt und Aussage würdigen.
• Ein erworbener akademischer Grad (z.B. LL.M.) kann bei der Abweichungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn er Aussagekraft für das Erreichen der Ziele des Vorbereitungsdienstes hat; dies ist eine einzelfallbezogene Prüfung.
• Ein Prüfungsbeteiligter muss für ihn relevante Gesichtspunkte unverzüglich vor oder in der Prüfung oder in engem zeitlichen Zusammenhang geltend machen; spätere erstmalige Geltendmachung kann zur Unberücksichtigung führen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Prüfungsbewertung im Beurteilungsspielraum der Prüfer • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nicht vor, wenn Senatsrechtsprechung bereits geklärte Bewertungsfragen der Prüfer betrifft. • Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über Abweichungen von der rechnerischen Gesamtnote (§56 Abs.4 i.V.m. §18 Abs.4 JAG NRW) unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer; sie müssen die einzelnen Zeugnisse in Inhalt und Aussage würdigen. • Ein erworbener akademischer Grad (z.B. LL.M.) kann bei der Abweichungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn er Aussagekraft für das Erreichen der Ziele des Vorbereitungsdienstes hat; dies ist eine einzelfallbezogene Prüfung. • Ein Prüfungsbeteiligter muss für ihn relevante Gesichtspunkte unverzüglich vor oder in der Prüfung oder in engem zeitlichen Zusammenhang geltend machen; spätere erstmalige Geltendmachung kann zur Unberücksichtigung führen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Gesamtnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung nach JAG NRW. Streitgegenstand war, wie praktische und theoretische Ausbildungsnoten bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach §56 Abs.1 und 4 i.V.m. §18 Abs.4 JAG NRW zu gewichten und ob ein im Bundesgebiet erworbener LL.M. (Informationsrecht) bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen ist. Der Kläger machte erstmals in der Klagebegründung geltend, den LL.M. berücksichtigt haben zu wollen; diesen Grad hatte er zuvor weder in der mündlichen Prüfung noch im Widerspruchsverfahren vorgebracht. Der Senat prüfte, ob die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und ob bereits Rechtsprechung bestand. Der Kläger legte keine Einzelheiten zu Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen oder Masterarbeit vor. Das Zulassungsersuchen wurde abgelehnt und die Kosten dem Kläger auferlegt. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet; es fehlt an dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Zur Frage der Gewichtung von praktischer und theoretischer Ausbildung hat die Senatsrechtsprechung bereits klargestellt, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses über Abweichungen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote prüfungsspezifische Wertungen und damit Beurteilungsspielraum der Prüfer darstellt (§56 Abs.4 i.V.m. §18 Abs.4 JAG NRW). • Prüfer müssen einen Gesamteindruck des Leistungsstands gewinnen und die Einzelzeugnisse nicht nur nach Endnoten, sondern nach Inhalt, Aussage, Gewicht und Stellenwert würdigen; diese Würdigung ist einzelfallbezogen und nicht abstrakt festlegbar. • Zur Frage des LL.M.: Der Grad kann berücksichtigt werden, soweit er Aussagekraft für das Erreichen der Ziele des Vorbereitungsdienstes (§47 i.V.m. §39 JAG NRW) hat; dies ist jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung und stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. • Ein Prüfungsbeteiligter ist verpflichtet, für ihn relevante Gesichtspunkte unverzüglich vor oder in der Prüfung oder in engem zeitlichen Zusammenhang geltend zu machen; spätes Vorbringen (erst in der Klagebegründung) spricht gegen Berücksichtigung. • Die Studien- und Prüfungsordnung des LL.M. dokumentiert lediglich allgemeine Aussagen zu wissenschaftlichen Kenntnissen und praxisbezogenen Fähigkeiten; ohne konkrete Angaben zu besuchten Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen oder Masterarbeit lässt sich kein allgemeiner Bezug zu den Zielen des Vorbereitungsdienstes feststellen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 Abs.2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Senat führt aus, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Gewichtung praktischer und theoretischer Leistungen sowie zur Berücksichtigung des LL.M. keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil die Wertung der Prüfer innerhalb ihres Beurteilungsspielraums liegt und die Rechtsprechung hierzu bereits Aussagen getroffen hat. Ein LL.M. kann nur einzelfallbezogen berücksichtigt werden, sofern er Aussagekraft für das Erreichen der Ziele des Vorbereitungsdienstes hat; dafür sind konkrete Angaben zu Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen und Masterarbeit erforderlich, die der Kläger nicht vorgelegt hat. Zudem kann die verspätete Geltendmachung relevanter Gesichtspunkte dazu führen, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.