OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 1171/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

12mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 3 UVG entfällt, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. • Zur Mitwirkungspflicht gehört die erschöpfende Beantwortung von Auskunftsbegehren und die Offenlegung aller in der Macht und Kenntnis stehenden Umstände im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. • Die persönliche Vorsprache der antragstellenden Mutter kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Amt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und zur Abklärung konkreter Anhaltspunkte weitere Eindrücke oder Ermittlungen benötigt.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht der Mutter bei Feststellung der Vaterschaft nach § 1 Abs. 3 UVG • Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 3 UVG entfällt, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. • Zur Mitwirkungspflicht gehört die erschöpfende Beantwortung von Auskunftsbegehren und die Offenlegung aller in der Macht und Kenntnis stehenden Umstände im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. • Die persönliche Vorsprache der antragstellenden Mutter kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Amt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und zur Abklärung konkreter Anhaltspunkte weitere Eindrücke oder Ermittlungen benötigt. Die Antragstellerin beantragte Unterhaltsvorschuss für ihren 2010 geborenen Sohn. Das Verwaltungsgericht versagte die Weitergewährung mit der Begründung, die Antragstellerin habe gegen die Mitwirkungspflicht des § 1 Abs. 3 UVG verstoßen. Das Amt verlangte unter anderem persönliche Vorsprache und die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens, nachdem ein anonymes Schreiben einen anderen möglichen Vater nannte. Die Antragstellerin machte geltend, die Anreise zur persönlichen Vorsprache sei zeitlich, gesundheitlich und familiär nicht zumutbar gewesen und die Vorsprache habe keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht. Das Verwaltungsgericht hielt die Reise für zumutbar und verwies auf Betreuungslösungen während der Abwesenheit. Der Senat prüfte die Beschwerde nur auf die vorgebrachten Punkte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG): Kein Anspruch, wenn der betreuende Elternteil sich weigert, bei Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. • Die Mitwirkungspflicht umfasst die Obliegenheit, Auskunftsbegehren erschöpfend zu beantworten und alles Erkennbare offen zu legen; sie gilt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für die nichteheliche Mutter. • Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die insgesamt vierstündige Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive 40 Minuten Fußweg aus gesundheitlichen oder konstitutionellen Gründen unzumutbar gewesen sei; ihr Alter und das Vorbringen zur Kinderbetreuung rechtfertigen keine Unzumutbarkeit. • Soweit die Antragstellerin geltend machte, die persönliche Vorsprache sei sinnlos gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und zur Abklärung des anonymen Hinweises einen persönlichen Eindruck benötigte; der Hinweis gab Anlass, die bisher rein telefonische Einschätzung zu hinterfragen. • Eine pauschale oder nicht näher erläuterte Behauptung der Unzumutbarkeit der Fahrt und der Betreuungspflichten genügte nicht, zumal Betreuung durch Angehörige oder Bekannte möglich gewesen wäre und die von der Antragstellerin genannte Fahrmöglichkeit durch ihren Vater nicht ausgeschlossen wurde. • Mangels überzeugender Darlegung einer Unzumutbarkeit war der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG zu bejahen und damit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss nicht durchsetzbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG wurde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt, weil die Antragstellerin die geforderten Ermittlungen und die persönliche Vorsprache nicht zumutbar substantiiert darlegte. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Mangels ausreichender Nachweise für gesundheitliche, zeitliche oder familiäre Unzumutbarkeiten bleibt der Ausschlussgrund bestehen, sodass kein Anspruch auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss besteht.