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Beschluss

19 E 1384/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ein öffentlicher Schulträger handelt ermessensfehlerfrei, wenn er die Gestaltung eines Schulbustransports unter Abwägung zumutbarer Fahrzeit und finanzieller Mehrbelastung ablehnt. • Ein Wegzug aus dem Schuleinzugsbereich beendet nicht automatisch ein bereits begründetes öffentlich-rechtliches Schulverhältnis; daraus folgt ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten, nicht jedoch zwingend auf eine bestimmte Art der Beförderung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einbindung in Schulbussystem bei unzumutbarer Fahrzeitverlängerung • Antrag auf Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ein öffentlicher Schulträger handelt ermessensfehlerfrei, wenn er die Gestaltung eines Schulbustransports unter Abwägung zumutbarer Fahrzeit und finanzieller Mehrbelastung ablehnt. • Ein Wegzug aus dem Schuleinzugsbereich beendet nicht automatisch ein bereits begründetes öffentlich-rechtliches Schulverhältnis; daraus folgt ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten, nicht jedoch zwingend auf eine bestimmte Art der Beförderung. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihn von der elterlichen Wohnung zur Förderschule (B.-M.-Schule, Förderschwerpunkt Sprache) in E. und zurück mit einem Schulbus zu befördern. Die Beklagte lehnte dies per Bescheid ab; der Kläger rügte dies gerichtlich und beantragte Prozesskostenhilfe. Der Kläger war seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 Schüler der genannten Förderschule; seine Familie zog im September 2009 in einen anderen Ort (C.-L.), der außerhalb des bisherigen Einzugsbereichs liegt. Die Beklagte betreibt Schulbusslinien unter Berücksichtigung festgelegter Einzugsbereiche, zumutbarer Fahrzeiten und Kapazitätsauslastung. Die Beklagte argumentierte, die Einbeziehung des Klägers in die bestehende Linie würde zu erheblichen Fahrzeitverlängerungen für die übrigen Kinder und zu nicht unerheblichen Mehrkosten führen; als Alternative wies sie auf eine bestehende Haltestelle hin. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab; der Senat bestätigte dies und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; der Prozesskostenhilfeantrag konnte versagt werden, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Antragsbefugnis: Es kann offen bleiben, ob der Kläger Antragsbefugnis nach §42 Abs.2 VwGO hat; die Klage zielt nicht auf Kostenerstattung, sondern auf eine Verpflichtung zur konkreten Gestaltung des Schülerspezialverkehrs. • Ermessen des Schulträgers: Selbst bei Annahme eines subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Zweck und Regelungen der SchfkVO NRW hat die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden. Sie hat sowohl schulorganisatorische Gesichtspunkte (Einzugsbereich, Linienführung, Kapazität) als auch die unzumutbare zeitliche Verlängerung der Fahrzeiten und die finanzielle Mehrbelastung berücksichtigt. • Zumutbarkeit der Fahrzeit: Die vorgelegten Karten und Fahrgastlisten zeigen, dass eine Einbindung des Klägers über die Autobahn A31 einen erheblichen Mehraufwand an Fahrzeit für die Linie und damit für andere Schüler zur Folge hätte; dies wäre unzumutbar, insbesondere für frühere Abholzeiten. • Alternative zum Schulbus und Zumutbarkeit für den Kläger: Der Kläger war nicht auf die Schulbuslinie angewiesen; die Beklagte legte dar, dass die Eltern den Schulbesuch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitiger Beförderung sicherstellen können (§16 Abs.2 SchfkVO). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dies wegen seines Alters oder seiner Verhaltensauffälligkeiten unzumutbar sei. • Rechtliche Stellung bei Wegzug: Ein Wegzug aus dem Einzugsbereich beendet ein bereits begründetes Schulverhältnis nicht; daher besteht jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten, wobei nicht über die konkrete Art der Beförderung entschieden werden muss. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen; die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Schulträger hat bei seiner Entscheidung die einschlägigen Vorschriften der SchfkVO NRW berücksichtigt und die Einbeziehung des Klägers in die bestehende Schulbuslinie wegen erheblicher Fahrzeitverlängerungen für andere Schüler und zusätzlicher finanzieller Belastungen zu Recht abgelehnt. Der Kläger kann alternativ die vorhandene Haltestelle nutzen; eine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat er nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.