Beschluss
1 B 605/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dem Beamten nicht stets aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn die Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erscheint.
• Eine Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG kann hinreichend bestimmt sein, wenn die zugewiesenen Tätigkeiten durch eine nachvollziehbare Aufgabenbeschreibung konkretisiert werden.
• Die Deutsche Telekom AG hat auch bei Zuweisungen an Tochterunternehmen sicherzustellen, dass die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist; das aufnehmende Unternehmen darf lediglich das betriebliche Direktionsrecht ausüben, nicht dienstherrliche Befugnisse übernehmen.
• Vorbringen im Beschwerdeverfahren muss die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO erfüllen; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Zuweisung von Bundesbeamten an Postnachfolgeunternehmen: Bestimmtheit, Amtsangemessenheit und Kein vorläufiger Rechtsschutz • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dem Beamten nicht stets aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn die Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erscheint. • Eine Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG kann hinreichend bestimmt sein, wenn die zugewiesenen Tätigkeiten durch eine nachvollziehbare Aufgabenbeschreibung konkretisiert werden. • Die Deutsche Telekom AG hat auch bei Zuweisungen an Tochterunternehmen sicherzustellen, dass die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist; das aufnehmende Unternehmen darf lediglich das betriebliche Direktionsrecht ausüben, nicht dienstherrliche Befugnisse übernehmen. • Vorbringen im Beschwerdeverfahren muss die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO erfüllen; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen reicht nicht. Der Kläger, ein Bundesbeamter im Status A 7, wurde durch Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 22. Dezember 2010 dauerhaft einer Tochtergesellschaft (Vivento Customer Services GmbH) zugewiesen und dort als Sachbearbeiter Projektmanagement einer Entgeltgruppe T4 (vergleichbar A9) zugeordnet. Er wandte sich mit Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuweisung; das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Kläger rügt vor allem mangelnde Amtsangemessenheit, unzureichende Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung und Unzumutbarkeit wegen großer Entfernung zum Einsatzort; er befürchtet außerdem, später noch weiter entfernten Einsatzorten zugewiesen zu werden. Die Antragsgegnerin verteidigt die Zuweisung mit detailliertem Aufgaben katalog, Bewertungsverfahren zur Eingruppierung und der Zusage zur Übernahme etwaiger Umzugskosten. Der Senat überprüfte im Beschwerdeverfahren ausschließlich die beanstandeten Punkte der Beschlussabänderung und beschloss, die Beschwerde zurückzuweisen. • Beschränkung der Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO; die vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und kein besonderes Überwiegen der Interessen des Antragstellers ersichtlich ist. • Die Rügen zur Amtsangemessenheit sind unsubstantiiert: Es fehlt an konkreter Darlegung, weshalb die beschriebenen Tätigkeiten keinen Bezug zur technischen Ausbildung des Klägers hätten; bloße Behauptungen erfüllen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. • Die Einwände zur Fahrzeit und zu den Kosten sind zu allgemein und gehen nicht ausreichend auf die erstinstanzliche Erwägung ein, wonach ein Umzug bei Kostenerstattung zumutbar wäre; zudem besteht keine Aussicht, dass eine vorläufige Aussetzung geboten wäre. • Zur Bestimmtheit (§ 37 VwVfG) genügt die Zuweisungsverfügung, weil sie sechs detaillierte Einzelbeschreibungen der Aufgaben enthält und das Aufgabenfeld damit nachvollziehbar abgrenzt; eine prozentuale Gewichtung der Aufgaben ist nicht erforderlich. • Rechtliche Grenzen der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG: Die Deutsche Telekom AG muss amtsangemessene Beschäftigung sicherstellen; das aufnehmende Tochterunternehmen darf nur betriebliches Direktionsrecht ausüben und nicht dienstherrliche Befugnisse übernehmen. • Die Bewertung der Aufgaben und die Zuordnung zur Entgeltgruppe T4 (vergleichbar A9) wurde von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt und erscheint nicht willkürlich; damit ist die amtsangemessene Beschäftigung bei summarischer Prüfung hinreichend gewährleistet. • Selbst bei möglicher Unterschreitung der tatsächlichen Einsatzgestaltung wäre dies ein Durchsetzungs- und Klagemöglichkeit gegenüber der Deutschen Telekom AG, nicht jedoch ein Grund, die Zuweisungsverfügung inhaltlich für unbestimmt oder rechtswidrig zu halten. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wurde nicht wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht hält die Zuweisung bei summarischer Prüfung für voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere wegen der hinreichend bestimmten Aufgabenbeschreibung und der nachvollziehbaren Eingruppierung nach T4/A9, sowie mangels substantiierten Vorbringens des Klägers zu Amtsangemessenheit und Zumutbarkeit. Dem Antragsteller bleibt der Weg, im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls später gegen eine tatsächlich unterwertige Beschäftigung gerichtlich vorzugehen; vorläufiger Rechtsschutz ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.