Beschluss
1 E 300/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG berechtigt nur eine gesonderte anwaltliche Mitwirkung an der unstreitigen Beilegung des konkret entschiedenen Verfahrens.
• Anwaltliches Handeln in anderen Verfahren kann nur dann eine Erledigungsgebühr rechtfertigen, wenn es spezifisch und über die übliche Prozessführung hinaus auf die Erledigung des hier streitigen Verfahrens gerichtet war.
• Der Kläger muss als Wissensträger konkrete Tatsachen vortragen, wenn das Gericht für die Sachverhaltsaufklärung auf entsprechende Mitwirkung angewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr ohne besondere anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung • Zur Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG berechtigt nur eine gesonderte anwaltliche Mitwirkung an der unstreitigen Beilegung des konkret entschiedenen Verfahrens. • Anwaltliches Handeln in anderen Verfahren kann nur dann eine Erledigungsgebühr rechtfertigen, wenn es spezifisch und über die übliche Prozessführung hinaus auf die Erledigung des hier streitigen Verfahrens gerichtet war. • Der Kläger muss als Wissensträger konkrete Tatsachen vortragen, wenn das Gericht für die Sachverhaltsaufklärung auf entsprechende Mitwirkung angewiesen ist. Der Kläger begehrte die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG, weil der Rechtsstreit erledigt worden sei. Er berief sich darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter auch in mehreren anderen Verfahren und Eilverfahren sowie im Disziplinarverfahren tätig gewesen sei und dadurch zur Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens bzw. zum Einlenken der Beklagten beigetragen habe. Das Verwaltungsgericht verneinte die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr. Der Kläger rügte dies und legte ergänzende Schriftsätze vor; er behauptete u.a., dass Gutachten und Entscheidungen Dritter für die Erledigung ursächlich gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Entscheidung und forderte den Kläger mehrfach zur Konkretisierung seines Vortrags auf, dieser blieb aber substantiiert unzureichend. • Rechtliche Voraussetzung der Erledigungsgebühr: Anspruch besteht nur bei einer besonderen anwaltlichen Mitwirkung an der unstreitigen Beilegung, die über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (Nr.1002 VV RVG). • Die vom Kläger benannten Aktivitäten des Prozessbevollmächtigten in anderen Verfahren und die allgemeinen Beschreibungen seines Tätigwerdens genügen nicht, weil sie nicht hinreichend konkret darlegen, dass dort spezifische Handlungen gezielt auf die Erledigung des vorliegenden Verfahrens gerichtet waren. • Das bloße Vertreten und Verfolgen von Anträgen in anderen Verfahren, das Anraten eines Antrags auf Frühpensionierung oder die Aufforderung, vorhandene Gutachten vorzulegen, stellt regelmäßig normale Prozessführung dar und rechtfertigt keine zusätzliche Gebühr. • Nur die Veranlassung und Vorlage neuer, speziell für die Herbeiführung der Erledigung geschaffener Beweismittel könnte eine relevante Mitwirkung darstellen; vorliegend lagen die maßgeblichen Gutachten jedoch schon vor oder wurden nicht in der geforderten Weise geschaffen. • Zur Sachverhaltsaufklärung muss der Kläger als Wissensträger konkrete Angaben machen; das Gericht ist nicht verpflichtet, umfangreiche Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn der Kläger die relevanten Mitwirkungsakte nicht darlegt. • Mangels substantiierter Darlegung des spezifischen Mitwirkens war das Erstgericht nicht zu beanstanden, die Erledigungsgebühr abzulehnen; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO und die Entscheidung ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG nicht vorliegen, weil der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass sein Prozessbevollmächtigter durch spezifische, über die normale Prozessführung hinausgehende Maßnahmen zur unstreitigen Beilegung des vorliegenden Verfahrens beigetragen hat. Vorgelegte oder bereits vorhandene Gutachten begründen keine besondere Mitwirkung, wenn sie nicht erst auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten geschaffen wurden. Der Kläger hätte als Wissensträger konkret anzugeben, welche Handlung des Anwalts ursächlich war; das Unterlassen dieses Vortragspflicht erfüllt die Aufklärungslast nicht. Folge ist, dass die Beschwerde unbegründet ist und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.