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Beschluss

13 B 1218/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nur zu gewähren, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist oder ihre Vollziehung den Unterlegenen unzumutbar belastet. • Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf sofortige Zulassung zum Studium besteht nicht uneingeschränkt; bei überfüllten Studiengängen schließt das Zulassungsrecht das Risiko eines Fehlschlags ein. • Bei überlangen Wartezeiten entsteht nicht automatisch ein unmittelbarer Zulassungsanspruch; der Gesetzgeber hat vorrangig für ein verfassungsgemäßes Auswahl- und Vergabeverfahren Sorge zu tragen und Änderungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Studienzulassung: kein sofortiger Zulassungsanspruch • Die Aussetzung der Vollziehung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nur zu gewähren, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist oder ihre Vollziehung den Unterlegenen unzumutbar belastet. • Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf sofortige Zulassung zum Studium besteht nicht uneingeschränkt; bei überfüllten Studiengängen schließt das Zulassungsrecht das Risiko eines Fehlschlags ein. • Bei überlangen Wartezeiten entsteht nicht automatisch ein unmittelbarer Zulassungsanspruch; der Gesetzgeber hat vorrangig für ein verfassungsgemäßes Auswahl- und Vergabeverfahren Sorge zu tragen und Änderungen vorzunehmen. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Medizinstudium und hatte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Erfolg, dessen Beschluss die Antragsgegnerin zur Zulassung verpflichten sollte. Die Antragsgegnerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses nach den Vorschriften der VwGO und ZPO. Streitgegenstand ist, ob dem Antragsteller wegen langer Wartezeit ein vorrangiger Zulassungsanspruch zusteht und ob die Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung andere Bewerber im Vergabeverfahren verdrängen würde. Relevant sind die Regelstudienzeit für Medizin, die Länge der Wartezeit des Antragstellers (mehrere Semester) sowie die aktuelle Prognose der Antragsgegnerin, dass eine Zulassung im Folgesemester wahrscheinlich sein könnte. Das Gericht prüfte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zumutbarkeit der Wartezeit und die verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein Auswahlverfahren. Es berücksichtigte außerdem die Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Gestaltung der Hochschulzulassung und mögliche Nachbesserungspflichten bei veränderten Verhältnissen. • Rechtliche Grundlagen: § 173 VwGO, § 570 Abs. 3 ZPO; verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG und einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Prüfungsmaßstab für Aussetzung der Vollziehung: Nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Fehlers der angegriffenen Entscheidung oder bei unzumutbarer Belastung durch Vollziehung. • Zulassungsanspruch und Wartezeiten: Ein Anspruch auf Zulassung besteht nur, wenn die subjektiven Voraussetzungen vorliegen und die Zulassungschancen nicht durch das zulässige Auswahlverfahren ausgeschlossen werden; das verfassungsrechtlich Hinnehmbare schließt das Risiko eines Fehlschlags ein. • Maßstab für Zumutbarkeit: Die Dauer der Regelstudienzeit kann als Anhaltspunkt dienen; das BVerfG sprach von Unzumutbarkeit bei Wartezeiten bis zu sieben Jahren, allerdings führt auch längere Wartezeit nicht automatisch zu sofortiger Zulassung. • Konkrete Anwendung: Der Senat hält die Wertung des Verwaltungsgerichts für nicht offenbar zutreffend, dass ein gesetzlicher Zulassungsanspruch des Antragstellers besteht; es ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller endgültig keinen Studienplatz erhält, da eine Zulassung im nächsten Wintersemester als hinreichend wahrscheinlich erscheint. • Interessenabwägung: Die Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung würde andere Bewerber im Auswahlverfahren verdrängen; ein grundsätzlicher Vorrang überlang wartender Bewerber ist nicht ohne Weiteres anzuerkennen. • Aufgabe des Gesetzgebers: Änderungen des Auswahl- und Vergabeverfahrens gehören primär in die Zuständigkeit des Gesetzgebers, der die Entwicklung beobachten und bei Bedarf nachbessern muss. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde stattgegeben; die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2011 ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Das Gericht hat entschieden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen durchsetzbaren unmittelbaren Anspruch auf sofortige Zulassung zum Medizinstudium für das streitige Semester geltend machen kann, weil die verfassungsrechtlich gesicherte Chance auf eine spätere Zulassung noch besteht und die Vollziehung andere Bewerber verdrängen würde. Zudem obliegt die Regelung von Auswahl und Kapazitäten primär dem Gesetzgeber, der bei veränderten tatsächlichen Verhältnissen verpflichtet ist, das Verfahren anzupassen. Damit blieb der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt, ohne dem Antragsteller eine sofortige Zulassung zuzusprechen.