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Beschluss

13 B 1161/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Vorwegnahme der Hauptsache ist neben drohenden unzumutbaren Nachteilen ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache erforderlich. • Die Antragsgegnerin durfte vor Erlass einer Anerkennungsentscheidung die zuständigen Sektionsvorstände um Stellungnahme bitten; deren negative Empfehlungen können die vorläufige Ablehnung stützen. • Die reine Vorführung einer Videoaufzeichnung erfüllt bei summarischer Prüfung nicht die Anforderungen an eine als ärztliche Fortbildung anzuerkennende Veranstaltung nach der einschlägigen Satzung. • Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, warum die Einschätzungen der Fachgremien anfechtbar sind.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz zur Anerkennung ärztlicher Fortbildung abgelehnt • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Vorwegnahme der Hauptsache ist neben drohenden unzumutbaren Nachteilen ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache erforderlich. • Die Antragsgegnerin durfte vor Erlass einer Anerkennungsentscheidung die zuständigen Sektionsvorstände um Stellungnahme bitten; deren negative Empfehlungen können die vorläufige Ablehnung stützen. • Die reine Vorführung einer Videoaufzeichnung erfüllt bei summarischer Prüfung nicht die Anforderungen an eine als ärztliche Fortbildung anzuerkennende Veranstaltung nach der einschlägigen Satzung. • Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, warum die Einschätzungen der Fachgremien anfechtbar sind. Der Antragsteller beantragte vorläufige Anerkennung dreier für Ende September 2011 geplanter Kongressveranstaltungen als ärztliche Fortbildungsmaßnahmen mit bis zu 12 Punkten. Die Antragsgegnerin lehnte die Zertifizierung ab und berief sich dabei auf Stellungnahmen der zuständigen Sektionsvorstände der Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung, die die Veranstaltungen nicht als Fortbildung empfahlen. Eine der Veranstaltungen sollte als reine Videoaufführung eines früheren Kongresses wiederholt werden. Der Antragsteller suchte mit einstweiliger Anordnung die vorläufige Anerkennung der Veranstaltungen zu erreichen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bezwecken, sind nur ausnahmsweise zu gewähren; erforderlich sind unzumutbare Nachteile bei Unterbleiben der Anordnung, ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache und das Überwiegen öffentlicher Interessen der Verwaltung. • Die von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahmen der Sektionsvorstände entsprechen den einschlägigen Richtlinien und der Satzungskompetenz gem. § 9 Abs. 2 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat"; ihre negativen Bewertungen sind im summarischen Verfahren nicht durch den Antragsteller substantiiert angegriffen worden. • Für den 24. und 25. September 2011 hat das Gericht ersichtlich geprüft, dass der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache begründen würden. • Bezüglich der reinen Videoaufführung am 23. September 2011 verletzt die Form der Veranstaltung nach § 6 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an anerkannte Fortbildungsformate, da sie weder Vortrag mit Diskussion noch interaktive oder strukturierte audiovisuelle Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle darstellt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften und sind zuzurechnen, da die Beschwerde erfolglos blieb. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung. Entscheidend war, dass der Antragsteller die negativen fachlichen Einschätzungen der zuständigen Sektionsvorstände nicht substantiiert angegriffen hat und somit in dem summarischen Verfahren kein hoher Grad an Erfolgsaussicht für eine spätere Hauptsacheentscheidung ersichtlich war. Soweit es sich um die Wiederholung einer reinen Videoaufführung handelte, konnte bereits formell festgestellt werden, dass diese nicht den Anforderungen der Satzung an anerkannte Fortbildungsmaßnahmen entspricht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.