Beschluss
14 A 1949/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag zur Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Bezüge nach SGB II schließen nach § 7 Abs.1 Nr.1 WoGG die Gewährung von Wohngeld aus, wenn bei der Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
• Zahlungen der Eltern, die zwar als Darlehen bezeichnet sind, sind wohngeldrechtlich als Einkommen zu behandeln, wenn mit deren Rückzahlung nicht oder nur unter ungewissen Umständen gerechnet werden kann; dies gilt insbesondere bei Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums.
• Eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung beseitigt nicht zwangsläufig die Annahme ungewisser Rückzahlung; entscheidend sind Gesamtwürdigung und Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung.
• Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) kommt nicht in Betracht, wenn die Fallgestaltung bereits nach ständiger Rechtsprechung eindeutig zu entscheiden ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Zulassungsantrag: Zahlungen der Eltern als Einkommen bei ungewisser Rückzahlung • Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag zur Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bezüge nach SGB II schließen nach § 7 Abs.1 Nr.1 WoGG die Gewährung von Wohngeld aus, wenn bei der Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. • Zahlungen der Eltern, die zwar als Darlehen bezeichnet sind, sind wohngeldrechtlich als Einkommen zu behandeln, wenn mit deren Rückzahlung nicht oder nur unter ungewissen Umständen gerechnet werden kann; dies gilt insbesondere bei Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums. • Eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung beseitigt nicht zwangsläufig die Annahme ungewisser Rückzahlung; entscheidend sind Gesamtwürdigung und Prognose zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) kommt nicht in Betracht, wenn die Fallgestaltung bereits nach ständiger Rechtsprechung eindeutig zu entscheiden ist. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Beantragung der Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ihr Wohngeldanträge abgelehnt wurden. Streitpunkt war, ob Zahlungen ihrer Eltern als Darlehen oder als zu berücksichtigendes Einkommen zu werten sind und ob der Wohngeldbescheid das Einkommen zu hoch angesetzt hatte (monatlich 480,50 Euro). Für die Zeit ab April 2011 bezog die Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte im zweitinstanzlichen Verfahren einen schriftlichen Rückzahlungsvertrag vor; sie machte geltend, es handele sich um Darlehen, nicht um einkommenserhöhende Leistungen. Die Behörde berücksichtigte die Zahlungen als Einkommen; außerdem wurde für die Zeit ab April 2011 auf den Ausschluss durch SGB II verwiesen. Die Klägerin rügte ferner die Prognoseentscheidung zum November 2010 und berief sich auf grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. • Rechtsgrundlage für die Beurteilung der PKH: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sowie Zulassungsgründe des § 124 VwGO. Die Zulassung der Berufung muss hinreichende Erfolgsaussicht oder grundsätzliche Bedeutung haben. • Zu den Erfolgsaussichten: Ab April 2011 scheidet Wohngeld wegen Leistungsbezugs nach SGB II nach § 7 Abs.1 Nr.1 WoGG aus. Damit fehlt bereits für diesen Zeitraum die Erfolgsaussicht der Klage. • Für den Zeitraum 1.9.2010–31.3.2011 ist entscheidend, ob die Zahlungen der Eltern als Darlehen oder als Einkommen zu werten sind. Maßgeblich ist der Gesetzeszweck und die Gesamtwürdigung aller Umstände: Als Darlehen deklarierte Zuwendungen sind nach ständiger Rechtsprechung dann als Einnahmen zu behandeln, wenn mit Rückzahlung nicht oder nur unter ungewissen Umständen zu rechnen ist. • Hier sprechen die Umstände gegen eine gesicherte Rückzahlung: die Zahlung diente der Lebenssicherung während des Studiums, die Klägerin hatte bis zum Examen keine Aussicht auf ausreichende Erwerbseinkünfte, und sie bezieht seit April 2011 SGB II-Leistungen. Auch eine vorgelegte schriftliche Rückzahlungsvereinbarung ändert daran nichts, solange die Prognose der Rückzahlung unsicher bleibt. • Zur Prognoseentscheidung im November 2010: Die Behörde durfte von monatlichen Einkünften von mindestens 480,50 Euro ausgehen; spätere Minderungen wären nach § 27 Abs.1 WoGG zu berücksichtigen. Eine relevante Einkommensminderung im Bewilligungszeitraum liegt nicht vor, weil die Zahlungen der Eltern zugleich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung darstellen können und § 16 WoGG nur einen prozentualen Abzug vorsieht. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die von der Klägerin aufgeworfene generelle Frage, ob elterliche Zahlungen wegen mündlicher Darlehensabrede grundsätzlich als Einkommen zu werten sind, ist vor dem dargestellten rechtlichen Rahmen nicht offen; die Rechtslage ist nach h.M. und Rechtsprechung bereits geklärt. • Folgerung: Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch liegt eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Ab April 2011 schließt der Bezug von SGB II-Leistungen Wohngeld nach § 7 Abs.1 Nr.1 WoGG aus, und für den früheren Zeitraum rechtfertigen die Umstände die Annahme, dass die von den Eltern geleisteten Zahlungen trotz Bezeichnung als Darlehen wegen ungewisser Rückzahlungsprognose als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die vorgelegte schriftliche Rückzahlungsvereinbarung ändert an der prognostischen Einschätzung nichts. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kam ebenfalls nicht in Betracht, weil die Rechtsfrage nach herrschender Rechtsprechung bereits geklärt ist. Damit ist der PKH-Antrag endgültig zurückgewiesen.