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Beschluss

14 B 984/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Ermöglichung der Teilnahme an einer Zwischenprüfung ist nur zu erlassen, wenn der Anspruch auf Wiederholung der Prüfung für das Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht ist. • Hochschulrechtliche Übergangsregelungen können verlangen, dass Prüfungs- und Studienangebote lediglich so vorgehalten werden, dass die Fortsetzung des Studiums bis zur vorgesehenen Frist ermöglicht wird, nicht jedoch unbegrenzte Wiederholungsmöglichkeiten. • Die Vorschriften zur Studienstrukturreform (insbesondere § 6 Studienstrukturreformverordnung und die einschlägigen Magisterordnungen) können Befristungen für Wiederholungsprüfungen vorsehen und sind bei der Prüfung von Anordnungsansprüchen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung zur Wiederholung einer Zwischenprüfung nach Strukturreform • Eine einstweilige Anordnung zur Ermöglichung der Teilnahme an einer Zwischenprüfung ist nur zu erlassen, wenn der Anspruch auf Wiederholung der Prüfung für das Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht ist. • Hochschulrechtliche Übergangsregelungen können verlangen, dass Prüfungs- und Studienangebote lediglich so vorgehalten werden, dass die Fortsetzung des Studiums bis zur vorgesehenen Frist ermöglicht wird, nicht jedoch unbegrenzte Wiederholungsmöglichkeiten. • Die Vorschriften zur Studienstrukturreform (insbesondere § 6 Studienstrukturreformverordnung und die einschlägigen Magisterordnungen) können Befristungen für Wiederholungsprüfungen vorsehen und sind bei der Prüfung von Anordnungsansprüchen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin begehrte einstweilig die Anordnung, ihr die Teilnahme an der Zwischenprüfung im Fach Mittlere und Neuere Geschichte im Sommersemester 2011 zu ermöglichen. Die Klägerin hatte ihr Magisterstudium vor der Umstellung auf Bachelor/Master begonnen; die Hochschulreform sah vor, dass keine neuen Magisterstudierenden mehr aufgenommen werden und dass Prüfungsangebote nur so lange vorzuhalten sind, dass Fortsetzen des Studiums bis zur Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester möglich ist. Die einschlägige Magisterordnung der Universität bestimmte, dass Wiederholungsprüfungen der Zwischenprüfung bis zum Wintersemester 2010/11 abzulegen waren. Die Antragstellerin hatte die Zwischenprüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden und beanstandete, dass ihr nun die Möglichkeit zur Klausur im Sommersemester 2011 verweigert werde. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch auf erneute Wiederholung der Klausur im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Rechtliche Grundlage sind die Übergangsregelungen der Studienreform: § 84a HRWG (alt) bzw. heutiges § 60 HG sowie § 6 der Studienstrukturreformverordnung, die den Hochschulen lediglich ein Studien- und Prüfungsangebot vorschreiben, das das Fortsetzen des Studiums bis zur Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht; weitere Einzelheiten regeln die Hochschulordnungen. • Die Magisterordnung der beklagten Universität enthielt ausdrücklich eine Fristregelung, wonach Wiederholungsprüfungen der Zwischenprüfung bis zum Wintersemester 2010/11 abzulegen waren; eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Hochschule besteht nicht. • Die Antragstellerin konnte sich bei letzter Immatrikulation bis Sommersemester 2007 darauf einstellen, ihr Studium bis Sommersemester 2013 zu beenden; die Ordnung ließ Wiederholungsmöglichkeiten bis Wintersemester 2014/15 in bestimmten Fällen zu, die Voraussetzungen der Antragstellerin erfüllen sich jedoch nicht. • § 6 der Studienstrukturreformverordnung zwingt nicht dazu, Prüfungsangebote für Studierende aufrechtzuerhalten, die die Zwischenprüfung nicht bis zu einem angemessenen Zeitpunkt abgelegt haben; das Interesse der Antragstellerin, Leistungen für eine spätere Anerkennung in einem Bachelor- oder Masterstudium zu erbringen, rechtfertigt keine fortdauernde Verpflichtung der Hochschule. • Mangels Glaubhaftmachung des Anspruchs kommt eine Sicherung durch einstweilige Anordnung nicht in Betracht; somit ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es bestand kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf erneute Wiederholung der Zwischenprüfung, weil die einschlägigen Hochschul- und Ordnungsregelungen zulässige Fristen für Wiederholungsprüfungen vorsehen und die Antragstellerin diese Fristen nicht eingehalten hat. Die Studienstrukturreformverordnung verpflichtet die Hochschulen nur dazu, ein Studien- und Prüfungsangebot so vorzuhalten, dass Fortsetzung des Studiums bis zur Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester möglich ist, nicht aber unbegrenzte Prüfungsangebote für verspätete Prüfungsteilnahmen. Die Antragstellerin muss sich bei weiterem Studienwunsch um einen nunmehr angebotenen Studiengang bemühen; der angefochtene Eilantrag blieb daher ohne Erfolg.