Beschluss
14 A 1224/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert dargelegt werden (§ 124 VwGO).
• Der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der Tanzveranstaltung ist nicht vollständig auf umsatzsteuerrechtliche Kriterien übertragbar; gesonderte Kriterien sind möglich.
• Die Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer verletzt nicht ohne Weiteres die Dienstleistungsfreiheit des AEUV, sofern sie Inländer und Ausländer gleich trifft und keine unzulässigen zusätzlichen Belastungen für ausländische Dienstleister begründet.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei nicht substantiiert dargelegten Zweifeln an Tanzveranstaltungsbegriff • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert dargelegt werden (§ 124 VwGO). • Der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der Tanzveranstaltung ist nicht vollständig auf umsatzsteuerrechtliche Kriterien übertragbar; gesonderte Kriterien sind möglich. • Die Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer verletzt nicht ohne Weiteres die Dienstleistungsfreiheit des AEUV, sofern sie Inländer und Ausländer gleich trifft und keine unzulässigen zusätzlichen Belastungen für ausländische Dienstleister begründet. Die Klägerin betreibt Veranstaltungen, die sie als "Discjockeykonzerte" bezeichnet. Das Verwaltungsgericht wertete diese Veranstaltungen als Tanzveranstaltungen und setzte Vergnügungssteuer nach der Satzung der Stadt N. fest. Die Klägerin beantragte Berufung, weil sie die Abgrenzung zwischen Konzert und Tanzveranstaltung für unzureichend erachtet und die Übertragbarkeit umsatzsteuerlicher Kriterien sowie einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit geltend machte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Relevante Tatsachen sind die Art der Veranstaltungen (DJ-Auftritte), die angewendete Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. sowie Verweise des Verwaltungsgerichts auf frühere Entscheidungen des Senats. Die Klägerin brachte keine substantiierten Gegenargumente zu den tragenden Feststellungen vor. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich; diese müssen nach § 124a Abs. 4 S.4 VwGO substantiiert dargelegt werden. • Abgrenzung Konzert/Tanzveranstaltung: Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf Rechtsprechung des Senats den Begriff der Tanzveranstaltung erläutert und festgestellt, dass die strittigen Discjockeyauftritte darunter fallen. Die Klägerin hat keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellten. • Umsatzsteuerliche Vergleichbarkeit: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass die umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf das vergnügungssteuerrechtliche Verständnis übertragbar ist; die Klägerin hat keine substantiierten Einwendungen gegen diese Feststellung vorgebracht (insb. § 12 Abs. 2 Nr.7 UStG wird nicht übertragbar angenommen). • Dienstleistungsfreiheit: Das Gericht hat die Behandlung nach Gemeinschaftsrecht geprüft und festgestellt, dass das Diskriminierungsverbot des Art.56 AEUV nicht verletzt ist, weil die kommunale Vergnügungssteuer Inländer und Ausländer gleich trifft und die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie für ausländische Dienstleister mit zusätzlichen Belastungen verbunden ist. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen (Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit; Vergleich von Vergnügungs- und Umsatzsteuerkriterien) sind nicht klärungsbedürftig; bereits vorhandene Ausführungen des Gerichts ermöglichen die Beurteilung ohne Berufungszulassung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.341,70 Euro festgesetzt (vgl. §§ 47,52 GKG; § 154 Abs.2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 4.341,70 Euro festgesetzt. Die Zulassung wurde versagt, weil die Klägerin keine ernstlichen und substantiellen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat, insbesondere nicht zu den tragenden Feststellungen zur Einordnung der DJ-Veranstaltungen als Tanzveranstaltung. Zudem konnten die vorgetragenen Vergleiche mit umsatzsteuerrechtlichen Kriterien und die Einwendung einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit den Zulassungsgrund nicht begründen. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache verbindlich.