OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 2093/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B setzt bei Beamten der Zollverwaltung eine konkrete Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus, die im Einzelfall zu prüfen ist. • Für die Qualifikation als vollzugspolizeiliche Aufgabe ist maßgeblich, dass der Beamte die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Personen zu treffen und erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis zum Schusswaffengebrauch auszuüben. • Tätigkeiten von Zollverbindungsbeamten an Auslandsvertretungen, die auf Beratung, Informationsgewinnung und Begleitung beschränkt sind und hoheitliches Eingreifen im Gastland ausschließen, begründen keinen Anspruch auf die Polizeizulage. • Frühere Entscheidungen über Zulagen für andere Verwendungen binden nicht hinsichtlich eines neuen Klagegrunds für eine geänderte Abordnung und erfordern keine Übernahme der dortigen tatsächlichen Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Keine Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte ohne hoheitliche Eingriffsbefugnis • Die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B setzt bei Beamten der Zollverwaltung eine konkrete Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus, die im Einzelfall zu prüfen ist. • Für die Qualifikation als vollzugspolizeiliche Aufgabe ist maßgeblich, dass der Beamte die Aufgabe und Befugnis hat, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Personen zu treffen und erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis zum Schusswaffengebrauch auszuüben. • Tätigkeiten von Zollverbindungsbeamten an Auslandsvertretungen, die auf Beratung, Informationsgewinnung und Begleitung beschränkt sind und hoheitliches Eingreifen im Gastland ausschließen, begründen keinen Anspruch auf die Polizeizulage. • Frühere Entscheidungen über Zulagen für andere Verwendungen binden nicht hinsichtlich eines neuen Klagegrunds für eine geänderte Abordnung und erfordern keine Übernahme der dortigen tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger, Zolloberamtsrat und früherer Zollverbindungsbeamter, begehrt die Gewährung der Polizeizulage für seine Abordnung an die Deutsche Botschaft in X./M. vom 1.8.2006 bis 30.6.2009. Zuvor hatte er für eine frühere Verwendung in X1. bereits gerichtlich erfolgreich die Zulage erstritten. Die Beklagte setzte die Zulage ein und forderte teilweise Rückzahlungen, weil sie die Leistung für die Abordnung an das Auswärtige Amt als unbegründet ansah. Der Kläger beruft sich darauf, dass seine Aufgaben in X. operativ und vollzugspolizeilich gewesen seien und denen in X1. entsprochen hätten; er habe an Ermittlungen und Vernehmungen mitgewirkt und sei Gefahren ausgesetzt gewesen. Die Beklagte hält dem entgegen, Zollverbindungsbeamte seien Angehörige des Auswärtigen Dienstes mit Beratung, Informations- und Unterstützungsaufgaben, dürften im Gastland keine hoheitlichen Maßnahmen treffen und hätten deshalb keinen Anspruch auf die Polizeizulage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen: § 42 Abs.1, Abs.3 BBesG i.V.m. Nr.9 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B (in der bis 30.6.2009 geltenden Fassung). • Keine Bindungswirkung früherer Senatsentscheidung: Die frühere Entscheidung betraf eine andere Verwendung (X1.) und begründet keine automatisch übertragbare Feststellung für die neue Abordnung; die Zulagenberechtigung der Zollbeamten ist ein einzelfallbezogenes Funktionsprüfungsmerkmal. • Tatbestandsauslegung: Der Begriff der "vollzugspolizeilichen Aufgaben" ist nicht gesetzlich definiert; maßgeblich ist das objektive, materielle Begriffsverständnis im Polizeirecht, insbesondere das Treffen hoheitlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und die Befugnis zum unmittelbaren Zwang bis zur Schusswaffe. • Systematik und Entstehungsgeschichte stützen enges Verständnis: Gesetzesmaterialien und die Entstehung der Vorschrift zeigen, dass Zulageberechtigung auf Aufgaben abzielt, die dem klassischen Polizeivollzugsdienst entsprechen und dessen typische Belastungen und Gefährdungslagen auslösen. • Abgrenzungskriterien: Für Zollbeamte ist entscheidend, ob die Verwendung objektiv die Befugnis und Aufgabe beinhaltet, hoheitlich in die Rechtspositionen Dritter einzugreifen; bloße Begleitung, Beratung, Informationsgewinnung, Unterstützung oder operative Mitwirkung ohne eigenständige Befugnis des unmittelbaren Eingriffs genügen nicht. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Dienstvorschrift für Zollverbindungsbeamte verpflichtet zur Zurückhaltung gegenüber hoheitlichen Maßnahmen im Gastland und untersagt aktive Mitarbeit bei Ermittlungsmaßnahmen; die Tätigkeit des Klägers war nach den Feststellungen überwiegend beratend, unterstützend und beobachtend, ohne Befugnis zum unmittelbaren Zwang. • Belastungen und Gefährdungen: Abgrenzend betrachtet rechtfertigen die hier typischerweise auftretenden Belastungen (Reiseaufwand, unregelmäßige Dienstzeiten, gelegentliche Anwesenheit bei Ermittlungen) keine Gleichstellung mit der Gefährdung und Verantwortlichkeit des klassischen Polizeivollzugsdienstes. • Ergebnis der Prüfung: Mangels hinreichender hoheitlicher Eingriffsbefugnis und entsprechender prägenden Aufgaben war der Kläger nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne von Nr.9 betraut und hat daher keinen Anspruch auf die Polizeizulage. Der Kläger hat die Berufung verloren; die Beklagte muss die Polizeizulage für die streitige Zeit nicht gewähren. Die Zulagevoraussetzung nach §42 BBesG i.V.m. Nr.9 Vorbemerkungen BBesO A/B ist bei Zollverbindungsbeamten an Auslandsvertretungen nur erfüllt, wenn sie objektiv mit Aufgaben und Befugnissen betraut sind, die hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten ermöglichen und erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis zum Schusswaffengebrauch gestatten. Diese Voraussetzungen bestanden im Fall des Klägers nicht, da seine Tätigkeit im Wesentlichen beratend, beobachtend und unterstützend war und die Dienstvorschrift aktives hoheitliches Handeln im Gastland ausschließt. Daher fehlt der materiell-rechtliche Anspruch auf die Zulage; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.