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Urteil

1 A 1990/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B setzt bei Beamten der Zollverwaltung eine konkrete Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus. • Für die Annahme vollzugspolizeilicher Aufgaben ist maßgeblich, dass der Beamte befugt und geeignet ist, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten zu treffen, notfalls einschließlich des Einsatzes unmittelbaren Zwanges bis hin zum Schusswaffengebrauch. • Die bloße Mitwirkung an Ermittlungen, Anwesenheit bei Vernehmungen oder operative Informationsarbeit begründet allein keinen Anspruch auf die Polizeizulage, wenn keine Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Eingreifen besteht. • Bei Zweifeln ist auf die objektive Prägung des Dienstpostens abzustellen; die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Zulage sprechen für eine enge Auslegung im Sinne der klassischen Polizeivollzugstätigkeit.
Entscheidungsgründe
Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte nur bei Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Eingreifen • Die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B setzt bei Beamten der Zollverwaltung eine konkrete Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus. • Für die Annahme vollzugspolizeilicher Aufgaben ist maßgeblich, dass der Beamte befugt und geeignet ist, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten zu treffen, notfalls einschließlich des Einsatzes unmittelbaren Zwanges bis hin zum Schusswaffengebrauch. • Die bloße Mitwirkung an Ermittlungen, Anwesenheit bei Vernehmungen oder operative Informationsarbeit begründet allein keinen Anspruch auf die Polizeizulage, wenn keine Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Eingreifen besteht. • Bei Zweifeln ist auf die objektive Prägung des Dienstpostens abzustellen; die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Zulage sprechen für eine enge Auslegung im Sinne der klassischen Polizeivollzugstätigkeit. Der Kläger, Zolloberamtsrat und als Zollverbindungsbeamter von 1.9.2004 bis 31.8.2008 an der deutschen Botschaft in M. abgeordnet, begehrt die Gewährung der Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B für diese Zeit. Die Bundesfinanzdirektion und später die Beklagte verweigerten die Zulage mit der Begründung, die Tätigkeit sei überwiegend Rechts- und Amtshilfe sowie Informationsarbeit und nicht mit den klassischen polizeilichen Vollzugsaufgaben gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete, dass es an der erforderlichen Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben fehle. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich darauf, seine Tätigkeit sei operativ und er habe an Vernehmungen, Durchsuchungen und teilweise an Festnahmen mitgewirkt; er habe deshalb der Policeinzulage zu entsprechen. Die Beklagte hielt dem entgegen, entscheidend sei die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges, die dem Kläger nicht zukomme. • Rechtsgrundlagen sind § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG i.V.m. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B (Fassung bis 30.6.2009). • Bei Beamten der Zollverwaltung ist die Zulage an einen konkreten Funktionsbezug geknüpft; es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Dienstposten vollzugspolizeiliche Aufgaben im Sinne der Norm prägt. • Auslegung der Vorschrift: Maßgeblich ist das materielle Verständnis der klassischen Polizeivollzugsaufgaben im Polizeirecht, insbesondere die Befugnis und Aufgabe, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Personen zu treffen und erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch anzuwenden. • Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Zulage stützen eine enge Auslegung: Der Gesetzgeber wollte die Zulage nur dort, wo materiell vergleichbare Belastungen und Eingriffsbefugnisse wie beim Polizeivollzugsdienst vorliegen. • Eine weite, auf bloße Exponiertheit oder operative Mitwirkung abstellende Auslegung führt zu Abgrenzungsproblemen und würde den Gesetzeszweck verfehlen. • Die Dienstvorschrift und die tatsächliche Praxis der Zollverbindungsbeamten zeigen, dass diese im Gastland hoheitliches Handeln zu unterlassen haben, Ermittlungsmaßnahmen primär von Behörden des Gastlandes ausgeführt werden und die Verbindungsbeamten allenfalls begleitend oder beobachtend tätig sind. • Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm im streitigen Zeitraum hoheitliche Eingriffsbefugnisse und die Befugnis zum unmittelbaren Zwang tatsächlich übertragen oder ausgeübt wurden; seine Tätigkeit war überwiegend Informationsgewinnung, Rechts- und Amtshilfe sowie Beratung. • Die abstrahierte Gefahrensituation und gelegentliche Anwesenheit bei Ermittlungen begründen keinen materiellen Vergleich mit dem Polizeivollzugsdienst und somit keinen Zulagenanspruch. • Folgerichtig ist die Berufung unbegründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Polizeizulage für die Zeit seiner Verwendung als Zollverbindungsbeamter in M. (1.9.2004–31.8.2008). Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 42 BBesG i.V.m. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut war, die objektiv die Befugnis und Aufgabe zum unmittelbaren hoheitlichen Eingreifen einschließlich Einsatzes unmittelbaren Zwanges begründen. Seine Tätigkeit bestand überwiegend in Informationsbeschaffung, Rechts- und Amtshilfe sowie begleitender Unterstützung ausländischer Behörden; hoheitliche Eingriffsbefugnisse bestanden nicht und wurden auch nicht dargelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.