Urteil
1 A 1458/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Zollbeamte ist die Polizeizulage nach Nr.9 Vorbemerkungen BBesO A/B nur zu gewähren, wenn sie nach Prägung ihres Dienstpostens mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.
• Vollzugspolizeiliche Aufgaben setzen im maßgeblichen Sinn regelmäßig die Befugnis voraus, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten zu treffen und erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch anwenden zu dürfen.
• Die mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen besonderen Erschwernisse (z. B. konkrete Eigengefährdung durch unmittelbaren Zwangseinsatz) müssen sich aus der tatsächlichen Wahrnehmung solcher hoheitlichen Aufgaben ergeben; rein begleitende oder beratende Tätigkeiten genügen nicht.
• Zollverbindungsbeamte an Auslandsvertretungen sind im Regelfall nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im hier relevanten Sinn betraut, weil ihnen hoheitliches Einschreiten im Gastland untersagt ist und sie Ermittlungsmaßnahmen nur begleiten dürfen.
Entscheidungsgründe
Polizeizulage für Zollverbindungsbeamte nur bei tatsächlicher Betrauung mit hoheitlichem Vollzug • Für Zollbeamte ist die Polizeizulage nach Nr.9 Vorbemerkungen BBesO A/B nur zu gewähren, wenn sie nach Prägung ihres Dienstpostens mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind. • Vollzugspolizeiliche Aufgaben setzen im maßgeblichen Sinn regelmäßig die Befugnis voraus, hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten zu treffen und erforderlichenfalls unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch anwenden zu dürfen. • Die mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen besonderen Erschwernisse (z. B. konkrete Eigengefährdung durch unmittelbaren Zwangseinsatz) müssen sich aus der tatsächlichen Wahrnehmung solcher hoheitlichen Aufgaben ergeben; rein begleitende oder beratende Tätigkeiten genügen nicht. • Zollverbindungsbeamte an Auslandsvertretungen sind im Regelfall nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im hier relevanten Sinn betraut, weil ihnen hoheitliches Einschreiten im Gastland untersagt ist und sie Ermittlungsmaßnahmen nur begleiten dürfen. Der Kläger, Zolloberamtsrat und seit 1.8.2004 als Zollverbindungsbeamter an deutschen Auslandsvertretungen verwendet, begehrte für seine Tätigkeiten in N. und C. die Polizeizulage nach Nr.9 Vorbemerkungen BBesO A/B. Die Bundesfinanzdirektion lehnte ab mit der Begründung, die Aufgaben eines Zollverbindungsbeamten bestünden überwiegend aus Rechts- und Amtshilfe und seien nicht mit polizeivollzuglichen Tätigkeiten vergleichbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, vollzugspolizeiliche Aufgaben setzten hoheitliche Eingriffsbefugnisse, insbesondere zur Anwendung unmittelbaren Zwanges, voraus. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf operative, oft gefährliche Einsatzaufgaben; er verwies auf frühere Senatsrechtsprechung, die weiter ausgelegt worden sei. • Rechtsgrundlagen sind §42 BBesG i.V.m. Nr.9 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B; Zulage setzt eine Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus. • Die Auslegung der nicht näher definierten Wendung ‚vollzugspolizeiliche Aufgaben‘ erfolgt an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sowie am allgemeinen Verständnis des Polizeirechts. • Maßgeblich ist das Bild des klassischen Polizeivollzugsdienstes: präventives und repressives Treffen hoheitlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung; prägend ist die Befugnis zum unmittelbaren hoheitlichen Zugriff gegenüber Bürgern, notfalls einschließlich unmittelbaren Zwanges und Schusswaffengebrauchs. • Für Beamte der Zollverwaltung wurde bewusst ein konkreter Funktionsbezug gewählt; daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Verwendung materiell mit der klassischen Polizeitätigkeit vergleichbare Erschwernisse und Befugnisse aufweist. • Die Entstehungsgeschichte der Norm legt nahe, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges einschließlich Schusswaffengebrauchs als Anspruchsvoraussetzung verstanden werden kann; diese Elemente prägen die Art der Tätigkeit und die typischerweise damit verbundene erhöhte Gefährdung. • Die dienstlichen Regelungen für Zollverbindungsbeamte untersagen hoheitliches Auftreten im Gastland; ihre Aufgaben beschränken sich überwiegend auf Informationsgewinnung, Koordination, Begleitung und Rechts- und Amtshilfe; aktive Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse fehlen. • Konkrete Gefährdungslagen aus der Tätigkeit des Klägers sind nicht substantiiert dargelegt; generelle Auslandsrisiken und die Möglichkeit der Eigensicherung rechtfertigen allein keinen Zulageanspruch. • Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Klägers nicht materiell mit der klassischen Polizeivollzugstätigkeit vergleichbar, sodass die Voraussetzungen für die Polizeizulage nicht erfüllt sind. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage für seine Verwendung als Zollverbindungsbeamter in N. und C. im streitgegenständlichen Zeitraum. Die rechtliche Grundlage (§42 BBesG i.V.m. Nr.9 Vorbemerkungen BBesO A/B) verlangt eine Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, die im hier relevanten Sinn hoheitliche Eingriffsbefugnisse einschließlich der Möglichkeit zur Anwendung unmittelbaren Zwanges umfasst. Zollverbindungsbeamte an Auslandsvertretungen sind nach Dienstvorschrift und tatsächlicher Tätigkeit daran gehindert, solche hoheitlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen; sie begleiten und unterstützen in der Regel lediglich die Behörden des Gastlandes. Da die für die Zulage typischen, qualitativ besonderen Erschwernisse und Gefährdungen sich nicht aus der konkreten Verwendung des Klägers ergeben, ist die Ablehnung der Zulage rechtmäßig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.