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Urteil

8 A 1150/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter ist als natürliche Person nach § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt auf Zugang zu bei einer Finanzbehörde gespeicherten amtlichen Informationen. • Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW greift nicht ein, soweit spezielle steuerrechtliche Regelungen keinen sachlich und persönlich abschließenden Ausschluss des Informationszugangs für Dritte (hier Insolvenzverwalter) vorsehen. • Beschränkungen des Informationszugangs wegen Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sind im Rahmen der Ausnahmevorschriften des IFG NRW zu prüfen; sie führen nicht generell zur Unanwendbarkeit des IFG NRW. • Ein Informationsanspruch kann nicht mit der bloßen Erwägung verweigert werden, dass das Finanzamt dem Insolvenzverwalter Anfechtungsinformationen nicht "auf dem goldenen Tablett" liefern müsse; prozessuale Waffengleichheit rechtfertigt keine pauschale Ablehnung.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter hat Anspruch auf steuerliche Kontenauszüge nach IFG NRW • Der Insolvenzverwalter ist als natürliche Person nach § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt auf Zugang zu bei einer Finanzbehörde gespeicherten amtlichen Informationen. • Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW greift nicht ein, soweit spezielle steuerrechtliche Regelungen keinen sachlich und persönlich abschließenden Ausschluss des Informationszugangs für Dritte (hier Insolvenzverwalter) vorsehen. • Beschränkungen des Informationszugangs wegen Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sind im Rahmen der Ausnahmevorschriften des IFG NRW zu prüfen; sie führen nicht generell zur Unanwendbarkeit des IFG NRW. • Ein Informationsanspruch kann nicht mit der bloßen Erwägung verweigert werden, dass das Finanzamt dem Insolvenzverwalter Anfechtungsinformationen nicht "auf dem goldenen Tablett" liefern müsse; prozessuale Waffengleichheit rechtfertigt keine pauschale Ablehnung. Die U. Nahrungsmittel- und Restaurations-GmbH geriet wegen Steuerrückständen unter Vollstreckung; das Finanzamt führte Schätzungsbescheide durch und leitete 2006 die Insolvenzeröffnung ein. Der Kläger wurde 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt und verlangte 2008 von dem Finanzamt Jahreskontenauszüge für 2005 und 2006 zur Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer, um Zahlungen nachzuprüfen und mögliche Insolvenzanfechtungen vorzubereiten. Das Finanzamt verweigerte die Herausgabe mit Verweis auf § 5 Abs. 4 IFG NRW und die abschließende Regelungslage der Abgabenordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Akteneinsichtsrecht sei im Steuerrecht bewusst nicht gewollt; das OVG hat die Berufung zugelassen und geprüft. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger ist als natürliche Person und Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW; das Finanzamt ist nach § 2 IFG NRW zuständige Stelle. • Subsidiaritätsklausel (§ 4 Abs. 2 IFG NRW): Die Klausel verdrängt nur spezielle Rechtsvorschriften, die denselben Sachverhalt abschließend regeln. Weder die Insolvenzordnung noch das BGB regeln den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden und sind daher nicht vorrangig. • Abgabenordnung: Das Fehlen eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts in der AO (sog. absichtsvolles Unterlassen) begründet keine anspruchsverdrängende Spezialregelung gegenüber § 4 IFG NRW, weil AO und IFG unterschiedliche Schutz- und Regelungszwecke sowie Zielgruppen betreffen; ein Ermessensspielraum der Finanzverwaltung bleibt unberührt, verdrängt aber nicht die Anwendbarkeit des IFG NRW. • Steuergeheimnis (§ 30 AO): § 30 AO regelt die Geheimhaltung, nicht den Zugang; die Vorschrift ist als Begrenzungsnorm in der Prüfung von Ausschlussgründen gemäß §§ 5 ff. IFG NRW zu berücksichtigen, führt aber hier nicht zur Ablehnung, weil die begehrten Daten sich auf eine juristische Person und nicht auf schutzwürdige Drittpersonen beziehen und der Insolvenzverwalter kraft Insolvenzbefugnissen ohnehin Auskunftsansprüche gegenüber dem Schuldner hat. • Ausnahmetatbestände des IFG NRW (§§ 5–9): Weder § 5 Abs. 4 (bereits zur Verfügung gestellte Informationen) noch § 6 (Gefährdung laufender Verfahren) noch § 9 (Schutz personenbezogener Daten) stehen der Herausgabe entgegen. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, die Unterlagen nicht anderweitig beschaffen zu können; es besteht kein Vortrag, dass Drittdaten betroffen wären. • Verhältnismäßigkeit und Prozessfairness: Die vom Beklagten vorgebrachte Befürchtung, der Kläger erhalte durch die Auskünfte unzulässige Verfahrensvorteile gegenüber anderen Gläubigern, rechtfertigt keine generelle Versagung; das IFG zielt auf Transparenz der Verwaltung und lässt Schrankenregelungen zu, die hier nicht greifen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; das OVG hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Jahreskontenauszüge für 2005 und 2006 (Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer) herauszugeben. Die Entscheidung stützt sich auf § 4 Abs. 1 IFG NRW; spezielle steuerrechtliche Regelungen und das Steuergeheimnis führen nicht generell zur Ausschlusswirkung des IFG NRW. Die Ablehnung durch das Finanzamt war rechtswidrig, weil weder die Subsidiaritätsklausel noch die einschlägigen Ausschlusstatbestände des IFG NRW vorlagen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dadurch ist dem Insolvenzverwalter der Zugang zu den für die Prüfung von Anfechtungsansprüchen und zur Aufarbeitung der steuerlichen Verhältnisse erforderlichen Informationen ermöglicht worden.