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Beschluss

6 B 509/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Abweisung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht wird. • Verbindliche Zusicherungen der Behörde zur Freihaltung einer Planstelle können den Anordnungsgrund entfallen lassen, wenn die Behörde die Stelle bis zur Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht besetzen will. • Stellenbesetzungsverfahren für verschiedene Monate sind grundsätzlich eigenständig zu prüfen, können aber hinsichtlich identischer Beurteilungsfehler denselben Prüfungsgegenstand haben.
Entscheidungsgründe
Keine Eilrechtsbehelfserfolg ohne glaubhaft gemachten Anordnungsgrund bei zugesicherter Stellenfreihaltung • Eine Beschwerde gegen die Abweisung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht wird. • Verbindliche Zusicherungen der Behörde zur Freihaltung einer Planstelle können den Anordnungsgrund entfallen lassen, wenn die Behörde die Stelle bis zur Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht besetzen will. • Stellenbesetzungsverfahren für verschiedene Monate sind grundsätzlich eigenständig zu prüfen, können aber hinsichtlich identischer Beurteilungsfehler denselben Prüfungsgegenstand haben. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer ihm nicht zuerkannten Beförderungsplanstelle (Monat Januar 2011) beim Polizeipräsidium N. Im vorangegangenen Verfahren ging es um eine für Dezember 2010 zugewiesene Planstelle, die offenbar trotz gerichtlicher Verfügung besetzt wurde. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller mehrfach schriftlich zugesichert, die für Januar 2011 zugewiesene Planstelle freizuhalten, falls das Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers entschieden würde. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte mangels Anordnungsgrundes ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; der Senat prüfte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein die Beschwerdegründe. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Senat prüfte die Beschwerdeschrift selbständig. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, weil nicht anzunehmen ist, dass die streitige Januarstelle vor Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens besetzt werde. • Wirksamkeit der Zusicherung: Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner mehrfach ausgesprochene Zusicherung zur Freihaltung der Januarstelle der Zustimmung des Antragstellers bedurft hätte; der Antragsgegner bestätigte die Freihaltung wiederholt, zuletzt durch Schriftsätze im Verwaltungsverfahren. • Rechtsfolgen früherer Besetzung: Die frühere Besetzung der Dezemberstelle hindert nicht generell die gerichtliche Überprüfung der Beförderungsauswahlentscheidung; materielle Überprüfung bleibt z.B. durch Fortsetzungsfeststellungsklage oder Schadensersatzklage möglich. • Sachliche Abgrenzung: Die Verfahren für Dezember und Januar sind grundsätzlich selbstständig zu prüfen, soweit nicht derselbe Beurteilungsfehler Gegenstand beider Verfahren ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters halbiert. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegt, weil der Antragsgegner die Freihaltung der für Januar 2011 zugewiesenen Beförderungsplanstelle wiederholt zugesichert hat und keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass diese Stelle vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren besetzt werden würde. Damit war eine einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.