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Beschluss

9 A 1901/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO voraus; ein bloßes Aufzeigen von Rechtsfragen reicht nicht. • Fehlt für eine öffentlich nachgefragte Leistung ein marktlicher Wettbewerb, ist nach der VO PR Nr.30/53 bei der Preisbildung auf Selbstkostenpreise zurückzugreifen (§§5–8 VO PR Nr.30/53). • Sind in einer Gebührensatzung erforderliche Kostenansätze derart überhöht, dass die Toleranzgrenze überschritten wird, führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; Teilnichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers dies trägt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe bei nicht marktgängiger Verbrennungsleistung • Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO voraus; ein bloßes Aufzeigen von Rechtsfragen reicht nicht. • Fehlt für eine öffentlich nachgefragte Leistung ein marktlicher Wettbewerb, ist nach der VO PR Nr.30/53 bei der Preisbildung auf Selbstkostenpreise zurückzugreifen (§§5–8 VO PR Nr.30/53). • Sind in einer Gebührensatzung erforderliche Kostenansätze derart überhöht, dass die Toleranzgrenze überschritten wird, führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; Teilnichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers dies trägt. Die Beklagte hatte mit einer Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage (GMVA) langfristige Verbrennungsentgelte vereinbart. Das Verwaltungsgericht befand, dass für diese Leistung 2001 kein Marktpreis bestanden habe und die vereinbarten Entgelte preisrechtswidrig seien; darauf stützte es die Feststellung der Nichtigkeit der kommunalen Gebührensatzung, die diese Kostenbasis verwendete. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte insbesondere Fehlinterpretationen zum Marktbegriff, zur Ermittlung eines Selbstkostenfestpreises sowie zu Teilnichtigkeitsfolgen. Sie verwies auf andere Rechtsprechung und auf die Bedeutung des Wettbewerbs bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen und entschied über die Zulassung. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (Ergebnisrichtigkeit): Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel dargetan. Nach §1 Abs.1 VO PR Nr.30/53 ist grundsätzlich Marktpreisbildung vorzugswürdig, jedoch nur soweit ein Markt existiert; ist kein Markt vorhanden, sind Selbstkosten nach §§5–8 VO PR Nr.30/53 maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass 2001 ein Markt für die gesamte Verbrennungsleistung nicht vorhanden war, weil die Beklagte faktisch an den Abfallwirtschaftsplan (AWP 98) gebunden war und de facto nur die GMVA als Abnehmer gegenüberstand. • Die Verweisungen der Beklagten auf frühere Entscheidungen und auf die Veräußerungskonkurrenz genügen nicht, weil sie nicht substantiiert darlegen, dass ein relevanter allgemeiner Markt oder gleichartige Vergleichsbedingungen bestanden hätten. Die Prüfung eines abgeleiteten Marktpreises nach §4 Abs.2 VO PR Nr.30/53 hat das Verwaltungsgericht bereits vorgenommen und Gründe gegen Vergleichbarkeit angeführt. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO (besondere Schwierigkeiten): Nicht erfüllt, weil die von der Beklagten vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht darlegen, dass entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit vorliegen, dass sie nur im Berufungsverfahren klärbar wären. Erforderliche Beweisanträge wurden nicht substantiiert vorgebracht, §86 VwGO verletzt nicht. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung): Nicht gegeben; die aufgeworfenen Rechtsfragen (Marktgängigkeit, Zulässigkeit eines Selbstkostenfestpreises, Teilnichtigkeit kommunaler Gebührensätze) betreffen den konkreten Einzelfall und sind nicht klärungsbedürftig für die einheitliche Rechtsanwendung. • Teilnichtigkeitsfrage: Das Verwaltungsgericht durfte mangels tragfähiger Grundlage von einer Gesamtnichtigkeit ausgehen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist maßgeblich der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers; liegt ein Überschreiten der verfassungsrechtlich bzw. gesetzlich tolerierten Kostenobergrenze vor, ist die Satzung nichtig. • Verfahrensrüge (§86 VwGO): Abweisend, weil die Beklagte keine schlüssigen Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und nicht dargetan hat, welche Ermittlungen dem Gericht hätten aufgedrängt sein müssen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach für die Verbrennungsleistung 2001 kein marktüblicher Preis bestand und die auf dieser Basis kalkulierten Gebührensätze nichtig sind, bleibt bestehen, da die Beklagte keine ausreichenden, ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt hat. Eine bloße Bezugnahme auf andere Entscheidungen oder auf Veräußerungswettbewerb genügte nicht zur Widerlegung der gerügten Feststellungen; substantiierten Beweisanträgen fehlte es. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 117,00 Euro festgesetzt.