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Beschluss

12 A 668/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Anspruch auf Erteilung eines außer dem Aufnahmebescheid nach §§ 26,27 BVFG bestehenden "Aufnahmeverwaltungsaktes" besteht nicht. • Die vor dem 1.1.1993 geltenden Vorschriften gewähren nur Aussiedlern einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids; § 100 Abs.1 BVFG erweitert diesen Kreis nicht. • Art.116 Abs.1 GG begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Aufnahme; der Anspruchsmaßstab ist abschließend nach dem BVFG zu beurteilen. • Für die Zulassung der Berufung sind weder ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargetan.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf allgemeinen Aufnahmeverwaltungsakt außerhalb der Aufnahmebescheide nach BVFG • Ein allgemeiner Anspruch auf Erteilung eines außer dem Aufnahmebescheid nach §§ 26,27 BVFG bestehenden "Aufnahmeverwaltungsaktes" besteht nicht. • Die vor dem 1.1.1993 geltenden Vorschriften gewähren nur Aussiedlern einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids; § 100 Abs.1 BVFG erweitert diesen Kreis nicht. • Art.116 Abs.1 GG begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Aufnahme; der Anspruchsmaßstab ist abschließend nach dem BVFG zu beurteilen. • Für die Zulassung der Berufung sind weder ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargetan. Die Klägerin, als formal Vertriebene anerkannt, begehrte die Aufnahme als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit bzw. die Erteilung eines "Aufnahmeverwaltungsaktes" oder einer Zuzugsgenehmigung zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Anspruch fehlte. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Sie berief sich auf frühere Regelungen des BVFG, §§ 9, 10 BVFG a.F., § 100 Abs.1 BVFG sowie auf Art.116 GG und verwies auf Entscheidungen anderer Obergerichte. Das OVG prüfte, ob außerhalb der in §§ 26 ff. BVFG geregelten Aufnahmebescheide ein Anspruch bestehe und ob die Klägerin unter die vor dem 1.1.1993 geltenden Anspruchsgrundlagen falle. Es stellte fest, die Klägerin habe die Aussiedlervoraussetzungen nicht erfüllt und sei zudem nicht vom Anwendungsbereich des §100 BVFG erfasst. • Keine Rechtsgrundlage für einen allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsakt": Weder BVFG noch AuslG, AufenthaltsG oder Art.116 GG sehen einen Anspruch auf eine allgemeine Zuzugsgenehmigung oder sonstigen außer den Aufnahmebescheiden bestehenden Verwaltungsakt vor. • Auslegung und Anwendung des BVFG: Die vor dem 1.1.1993 geltenden Vorschriften gewähren nach §27 BVFG a.F. nur Personen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid, die die Voraussetzungen als Aussiedler i.S.v. §1 Abs.2 Nr.3 erfüllen. §100 Abs.1 BVFG erweitert diesen Kreis nicht auf andere Vertriebene. • Formale Vertriebeneneigenschaft reicht nicht: Die formale Anerkennung als Vertriebene nach §7 BVFG a.F. begründet nicht automatisch die für einen Aufnahmeanspruch erforderliche Eigenschaft als Aussiedler oder die deutsche Volkszugehörigkeit i.S.v. §§4,6 BVFG n.F. • Art.116 GG begründet keinen eigenständigen Aufnahmeanspruch: Art.116 Abs.1 GG setzt Aufnahme voraus, gewährt sie aber nicht als Anspruchsgrundlage; seit Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist die Aufnahme nach dem BVFG abschließend zu beurteilen. • Rechtsprechung und Gesetzeszweck: Die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und der OVG bestätigt die enge Auslegung des Aufnahmeverfahrens; der Gesetzgeber wollte die Aufnahme privilegierten Personen vorbehalten, die deutsche Volkszugehörige sind. • Zulassungsvoraussetzungen nach VwGO nicht erfüllt: Das Zulassungsvorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2) oder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit rechtskräftig. Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes" oder einer Zuzugsgenehmigung, weil hierfür weder das BVFG noch Art.116 GG oder sonstige einschlägige Vorschriften eine Grundlage bieten. Die vor dem 1.1.1993 geltenden Aufnahmevorschriften gewähren Ansprüche nur für Aussiedler im engen gesetzlichen Sinne; §100 Abs.1 BVFG erweitert diesen Kreis nicht auf die Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.