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Beschluss

1 B 154/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte besteht nur eine eingeschränkte Kontrolle; maßgeblich ist, ob Verfahrensvorschriften verletzt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Ein Beurteiler muss sich für eine verlässliche dienstliche Beurteilung der erforderlichen Erkenntnisquellen bedienen; eigene Anschauung ist nicht erforderlich, wenn Beiträge und Akteneinsicht ein aussagefähiges Bild vermitteln. • Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen, die Werturteile enthalten, sind grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zuzuordnen und nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar. • Fehlt in einer Anlassbeurteilung die ausdrückliche Angabe des Beurteilungszeitraums, begründet das Fehlen allein nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Beurteilungsfehler; der Zeitraum lässt sich aus sonstigen Umständen bestimmen.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen bei Auswahlverfahren • Zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte besteht nur eine eingeschränkte Kontrolle; maßgeblich ist, ob Verfahrensvorschriften verletzt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Ein Beurteiler muss sich für eine verlässliche dienstliche Beurteilung der erforderlichen Erkenntnisquellen bedienen; eigene Anschauung ist nicht erforderlich, wenn Beiträge und Akteneinsicht ein aussagefähiges Bild vermitteln. • Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen, die Werturteile enthalten, sind grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zuzuordnen und nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar. • Fehlt in einer Anlassbeurteilung die ausdrückliche Angabe des Beurteilungszeitraums, begründet das Fehlen allein nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Beurteilungsfehler; der Zeitraum lässt sich aus sonstigen Umständen bestimmen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Auswahlentscheidung des Antragsgegners, mit der vier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A12 mit drei Beigeladenen besetzt wurden. Er rügte, seine dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2010 sei rechtsfehlerhaft und habe die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten beeinflusst. Kern seiner Vorwürfe waren unzureichende Sachverhaltsermittlung, fehlerhafte Wertungen, innere Widersprüche und die fehlende Angabe des maßgeblichen Beurteilungszeitraums. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf einstweilige Anordnung ab; der Antragsteller erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand war damit, ob die Beurteilung formell oder materiell fehlerhaft und ob der Auswahlvorgang dadurch beeinträchtigt sei. • Beschränkter Überprüfungsmaßstab: Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler, unrichtiger Sachverhalt, Verkennung des Rechtsrahmens oder sachfremde Erwägungen vorliegen (§93 LBG NRW; Art.33 Abs.2 GG als Ziel der personalen Eignungsauswahl). • Sachverhaltsermittlung ausreichend: Der Beurteiler durfte sich der verfügbaren Erkenntnisquellen bedienen; es ist nachgewiesen, dass ein Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt und Handakten überprüft wurden, sodass keine unvollständige Sachverhaltsermittlung vorliegt. • Beurteilungsspielraum: Viele beanstandete Formulierungen enthalten wertende Bewertungen (z. B. Angemessenheit der Kontaktaufnahme, Umfang der Dokumentation in SoPart), die in den originären Spielraum des Dienstherrn fallen und nicht inhaltlich durch den Bewerber ersetzt werden können. • Plausibilität der Bewertungen: Der Antragsteller hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die die behaupteten Unrichtigkeiten der Feststellungen plausibel machen; Erläuterungen des Antragstellers stellten keine substantiierten Gegentatsachen dar. • Nutzung der Fachanwendung SoPart rechtmäßig berücksichtigt: Dienstanweisungen zur Nutzung von SoPart galten bereits im Beurteilungszeitraum; Unterschiede in der Gewichtung ergeben sich aus tatsächlichen Unterschieden in Einsatz und Leistung und begründen keinen einheitlich fehlerhaften Bewertungsmaßstab. • Beurteilungszeitraum: Die erstmals in der Beschwerde erhobene Rüge zu fehlender Zeitraumangabe ist unzulässig, da verspätet vorgebracht; in der Sache lässt sich der maßgebliche Zeitraum aus den Umständen (Verschiebung in Geschäftsbereich, frühere Beurteilungen) nachvollziehen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die dienstliche Beurteilung und die darauf gestützte Auswahlentscheidung keine rechtserheblichen Mängel aufweisen, weil die Sachverhaltsermittlung ausreichend war, Werturteile im zulässigen Beurteilungsspielraum lagen und keine substantiierten Tatsachen für unrichtige Feststellungen vorgetragen wurden. Die verspätet erhobene Rüge zur fehlenden Angabe des Beurteilungszeitraums ist unberücksichtigt geblieben; in der Sache wäre sie auch unbegründet gewesen, weil der Zeitraum aus den Akten und Umständen bestimmbar ist. Damit war der Antrag auf einstweilige Anordnung, die Besetzung der Stellen zu untersagen, nicht zu gewähren. Kosten und Streitwert wurden wie im Beschluss festgesetzt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.