Beschluss
15 A 855/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zulässige Anhörungsrüge war nicht begründet, weil der Senat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
• Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist.
• Die Entscheidung vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO war zulässig, da die Klägerin ihren Antrag bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet und keinen Vorbehalt für Folgevorbringen erklärt hatte.
• Die Anhörungsrüge scheitert außerdem, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgebracht hätte.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; rechtliches Gehör und Begründungsfrist • Die zulässige Anhörungsrüge war nicht begründet, weil der Senat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. • Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. • Die Entscheidung vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO war zulässig, da die Klägerin ihren Antrag bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet und keinen Vorbehalt für Folgevorbringen erklärt hatte. • Die Anhörungsrüge scheitert außerdem, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgebracht hätte. Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 31. März 2011, mit dem über ihren Zulassungsantrag entschieden wurde. Sie rügte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die Entscheidung vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergangen sei. Die Klägerin hatte ihren Zulassungsantrag mit einem Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet. Sie machte geltend, weiteres Vorbringen sei in der weiteren Frist möglich gewesen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüfte, ob der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt habe. Es ging ferner darum, ob die Klägerin konkret dargelegt hat, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgetragen hätte. Das Verfahren endete mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge und einer Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin. • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; ein Verstoß liegt nur vor, wenn diese Pflicht verletzt wurde. • Der Senat hat im angegriffenen Beschluss ersichtlich sämtliches Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt. • Zur Frage der Begründungsfrist: Die Klägerin hatte ihren Zulassungsantrag bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet und die Überschrift "Begründung" machte deutlich, dass damit kein Vorbehalt für weiteres Vortrag bestehen sollte; daher stand der Entscheidung des Senats am 31. März 2011 nichts entgegen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO betreffend Frist zur Begründung). • Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, welchen weiteren Vortrag sie bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs erhoben hätte; ohne diese Darlegung lässt sich kein ursächlicher Zusammenhang zur Entscheidung feststellen. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2011 (15 A 693/11) wurde zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen, sodass keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Die vorzeitige Entscheidung über den Zulassungsantrag war zulässig, weil die Klägerin ihren Antrag bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet und keinen Vorbehalt für weiteres Vortrag erklärt hatte. Außerdem hat die Klägerin nicht dargetan, welches zusätzliche Vorbringen sie bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs eingebracht hätte, weshalb kein ursächlicher Zusammenhang zu einer möglichen Gehörsverletzung ersichtlich ist. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.