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Urteil

14 A 1596/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die teilweise Nichtigkeit einer Satzungsregelung zur monatlichen Steueranmeldung führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Regelungen zur Jahresfestsetzung. • Die Kommune durfte die Besteuerungsgrundlagen schätzen, weil die Steuererklärung nicht abgegeben wurde und die Anhörung unter den gegebenen Umständen entbehrlich war (§ 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. §162 AO). • Der gewählte Ersatzmaßstab (Dreieinhalbfaches des Einspielergebnisses) und der Steuersatz von 5,5 % sind verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Verspätungszuschlag nach §12 Abs.1 Nr.4 Buchst. a KAG i.V.m. §152 AO ist bei schuldhafter Nichtabgabe der Erklärung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Jahres-Vergnügungssteuer, Teilnichtigkeit monatlicher Abrechnung berührt Jahresfestsetzung nicht • Die teilweise Nichtigkeit einer Satzungsregelung zur monatlichen Steueranmeldung führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Regelungen zur Jahresfestsetzung. • Die Kommune durfte die Besteuerungsgrundlagen schätzen, weil die Steuererklärung nicht abgegeben wurde und die Anhörung unter den gegebenen Umständen entbehrlich war (§ 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. §162 AO). • Der gewählte Ersatzmaßstab (Dreieinhalbfaches des Einspielergebnisses) und der Steuersatz von 5,5 % sind verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Verspätungszuschlag nach §12 Abs.1 Nr.4 Buchst. a KAG i.V.m. §152 AO ist bei schuldhafter Nichtabgabe der Erklärung gerechtfertigt. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit neun Geldspielgeräten. Die Beklagte forderte wiederholt zur Abgabe von Steuererklärungen für 2006 und 2007 auf; für 2006 wurde nach Nichtabgabe ein Bescheid erlassen. Für 2007 setzte die Beklagte durch Schätzungsbescheid den Spieleraufwand und daraus die Vergnügungssteuer sowie einen Verspätungszuschlag fest. Die Klägerin rügte u.a. eine nicht ordnungsgemäße Schätzungsandrohung und die Nichtigkeit von Satzungsregeln zur Abrechnung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erklärte Teile der Satzung für nichtig; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und hat Erfolg; der Schätzungsbescheid vom 17.10.2008 ist rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung (in der Fassung vom 30.03.2007) sowie §8 Abs.1 VS und die Vereinfachungsregelung §8a VS; Steuermaßstab ist der Spieleraufwand, Ersatzmaßstab das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses. • Die Regelung in §13 Abs.5 Satz5 VS, die die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung bezeichnet, ist nichtig, weil sie §12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. §168 AO widerspricht; diese Teilnichtigkeit erfasst jedoch nicht die Bestimmungen zur Jahresfestsetzung (§13 Abs.4 VS), sodass die Satzung überwiegend wirksam bleibt (§139 BGB-Rechtsgedanke). • Die Satzungsregelungen und der Steuersatz verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art.105 Abs.2a GG, Art.3 GG oder Art.12 GG; der ersatzweise gewählte Multiplikator von 3,5 ist verfassungsgemäß und fällt in den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers. • Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen war nach §12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. §162 Abs.1 AO zulässig, da die Klägerin keine Angaben machte; eine erneute Anhörung für 2007 war unter den Umständen nicht geboten (§12 Abs.1 Nr.3 Buchst. a KAG i.V.m. §91 AO). • Die Bemessung der Schätzung ist nicht substantiell beanstandet; es liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte für Überhöhung vor. • Die Festsetzung des Verspätungszuschlags entspricht §12 Abs.1 Nr.4 Buchst. a KAG i.V.m. §152 AO; die Klägerin handelte schuldhaft und hielt Fristen erheblich nicht ein. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben, das angegriffene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Schätzungsbescheid vom 17.10.2008 ist rechtmäßig, weil die Satzung zur Jahresfestsetzung wirksam ist, die Kommune zur Schätzung berechtigt war und die Anhörung unter den Umständen entbehrlich war. Die festgesetzte Steuer und der Verspätungszuschlag bleiben bestehen, da die Klägerin keine substantiierten Hinweise gegen die Schätzung vorgetragen hat. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.