Beschluss
18 A 2195/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung, keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung und keine Verfahrensmängel im Sinne des §124 Abs.2 VwGO aufzeigt.
• Zur Begründung eines Ausweisungsgrundes nach §§55,56 AufenthG reicht die Gesamtschau dokumentierter Äußerungen und deren objektiver Aussagegehalt; pauschale Bestreitungen der Zuordnung, widersprüchliche Behauptungen zu Übersetzungsfehlern oder Zeugenvorbringen genügen nicht, um die Bewertung zu erschüttern.
• Bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine bedingte Erklärung unzulässig; das Rechtliches-Gehoer-Prinzip ist aber gewahrt, wenn alle entscheidungsrelevanten Umstände den Beteiligten offen lagen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an Ausweisungsentscheidung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung, keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung und keine Verfahrensmängel im Sinne des §124 Abs.2 VwGO aufzeigt. • Zur Begründung eines Ausweisungsgrundes nach §§55,56 AufenthG reicht die Gesamtschau dokumentierter Äußerungen und deren objektiver Aussagegehalt; pauschale Bestreitungen der Zuordnung, widersprüchliche Behauptungen zu Übersetzungsfehlern oder Zeugenvorbringen genügen nicht, um die Bewertung zu erschüttern. • Bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine bedingte Erklärung unzulässig; das Rechtliches-Gehoer-Prinzip ist aber gewahrt, wenn alle entscheidungsrelevanten Umstände den Beteiligten offen lagen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Kläger wendet sich gegen die ergangene Abweisung seiner Klage gegen Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2006, durch die seine Ausweisung und eine Abschiebungsandrohung verfügt wurden. Das Verwaltungsgericht sah einen Ausweisungsgrund nach §§55,56 AufenthG verwirklicht, weil der Kläger durch Predigten Hass gegen Teile der Bevölkerung geschürt und religiös motivierte Gewalt befürwortet habe. Im Zulassungsverfahren begehrt der Kläger nur die Zulassung der Berufung gegen diese Feststellungen und rügt insbesondere die Zuordnung der Videodokumente, die Richtigkeit der arabisch-deutschen Übersetzungen, Zeugenvernehmungen sowie Verfahrensmängel. Er beruft sich ferner auf einen angeblichen Meinungswandel, seine Führungsrolle im Verein und auf familiäre Belange nach Art.8 EMRK. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO für die Berufungszulassung vorliegen. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Der Zulassungsantrag stützt sich auf die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe, führt diese jedoch nicht substantiiert aus und vermag deswegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. • Beurteilung der Beweislage: Die dem Kläger zugeschriebenen Predigten sind aufgrund der Videobelege und unabhängiger Übersetzungen dem Kläger zuzuordnen; Videokassetten erlauben Identifikation des Redners im Bild, und es liegen übereinstimmende Übersetzungen vor, sodass eine Versagung der Beweiskraft nicht gerechtfertigt ist. • Übersetzungen und Übersetzungsrügen: Pauschale und widersprüchliche Behauptungen zu Übersetzungsfehlern ohne konkrete Benennung betroffener Passagen genügen nicht; die Qualifikation der Übersetzer wird nicht angegriffen und zwei unabhängige, weitgehend übereinstimmende Übersetzungen sprechen gegen Zufall. • Zeugen- und Sachvortrag: Zeugenvorbringen des Klägers und pauschale Behauptungen eines Meinungswandels rechtfertigen keine anderen Schlussfolgerungen, weil es auf den objektiven Aussagegehalt der Predigten und deren Wirkung auf die Mehrheit der Zuhörer ankommt. • Wiederholungsgefahr und Vereinsaktivität: Fortbestehende Veröffentlichungen des Vereins und die führende Stellung des Klägers begründen eine weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr; unsubstantiiertes Vorbringen zur Beendigung der Tätigkeit genügt nicht, dies zu entkräften. • Art.8 EMRK und familiäre Interessen: Die Gerichte haben zu Recht die private und familiäre Sphäre geprüft; das Festhalten an Heimatmoral kann die Wiedereingliederung in Ägypten erleichtern und steht einer Ausweisung nicht zwingend entgegen, zumal die vorgebrachten Integrationsbelege nicht substanziiert genug sind. • Verfahrensfragen: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung war nicht bedingt erklärt; fehlende mündliche Verhandlung begründet keinen Verfahrensfehler, weil den Beteiligten die entscheidungsrelevanten Umstände bekannt waren und sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Gründe des Zulassungsantrags genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung und Abschiebungsandrohung zu begründen. Weder die Rügen zur Identität der Redner, noch die Vorwürfe gegen die Übersetzungen, noch die Zeugenvorbringen oder Behauptungen eines Meinungswandels und familiärer Schutzinteressen reichen aus, die verwaltungsgerichtliche Würdigung zu erschüttern. Die weiter vorgetragenen Verfahrensbeanstandungen sind unbegründet, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.