Urteil
1 A 870/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §5 Abs.1 VAHRG kann die Kürzung von Versorgungsbezügen nach §55c SVG aussetzen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und zugleich ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten besteht.
• Das Tatbestandsmerkmal "keine Rente erhalten kann" nach §5 Abs.1 VAHRG ist auch erfüllt, wenn zwar ein Rentenstammrecht besteht, die tatsächliche Rentenzahlung aber wegen Anrechnung rentenfremder Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld) unterbleibt.
• Ansprüche auf Familienunterhalt nach §1360 BGB fallen grundsätzlich in den Unterhaltsbegriff des §5 Abs.1 VAHRG, sodass eine Wiederheirat die Schutzfunktion der Härtefallregelung nicht ausschließt.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen nach §55c SVG bei Nichtbezug der Rente • §5 Abs.1 VAHRG kann die Kürzung von Versorgungsbezügen nach §55c SVG aussetzen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und zugleich ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten besteht. • Das Tatbestandsmerkmal "keine Rente erhalten kann" nach §5 Abs.1 VAHRG ist auch erfüllt, wenn zwar ein Rentenstammrecht besteht, die tatsächliche Rentenzahlung aber wegen Anrechnung rentenfremder Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld) unterbleibt. • Ansprüche auf Familienunterhalt nach §1360 BGB fallen grundsätzlich in den Unterhaltsbegriff des §5 Abs.1 VAHRG, sodass eine Wiederheirat die Schutzfunktion der Härtefallregelung nicht ausschließt. Der Kläger, ehemaliger Hauptmann und Ruhestandsbeamter, war geschieden und hatte wegen Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten seiner damaligen Ehefrau bewirken lassen. Nach Wiederheirat der Parteien bestand gegen den Kläger ein Anspruch auf Familienunterhalt. Die Ehefrau wurde rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, erhielt diese jedoch in der streitigen Periode nicht, weil ihr Arbeitslosengeld die Hinzuverdienstgrenze überschritt und die Rente daher nicht ausgezahlt wurde. Die Wehrbereichsverwaltung kürzte daraufhin ab 01.11.2004 die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß §55c SVG und forderte Teile zurück. Der Kläger widersprach und begehrte unter Verweis auf §5 VAHRG die Aussetzung der Kürzung für den Zeitraum 13.09.2005 bis 12.09.2007. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde die Abänderung des Urteils beantragt. • Rechtliche Grundlage der Kürzung ist §55c Abs.1 SVG; diese ermöglicht Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs, auch wenn der Berechtigte noch keine Rente bezieht. • §5 Abs.1 VAHRG ist für den streitigen Zeitraum anzuwenden und enthält eine kumulative Härtevoraussetzung: der Berechtigte kann aus dem Anrecht keine Rente erhalten und hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten. • Das Tatbestandsmerkmal "keine Rente erhalten kann" ist nicht auf das Vorliegen eines Rentenstammrechts zu verkürzen; entscheidend ist, ob der Berechtigte tatsächlich Rentenleistungen erhalten kann. Wird die Leistung wegen Anrechnung rentenfremder Leistungen (hier Arbeitslosengeld) nicht ausgezahlt, liegt ein Nicht-Erhalt i.S.d. §5 Abs.1 VAHRG vor. • Systematische und historische Auslegung stützt diesen Begriff: Wortlaut, die Funktion des §55c SVG (Pensionistenprivileg) und der Zweck von §5 VAHRG (Vermeidung unzumutbarer Doppelbelastungen) sprechen dafür, den tatsächlichen Nichterhalt als einschlägig zu verstehen. • Sinn und Zweck der Härtefallregelung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; die Norm soll eine Doppelbelastung verhindern, wenn der Ausgleichsberechtigte trotz Bewilligung einer Rente faktisch keine Leistungen erhält und zugleich auf Unterhalt angewiesen ist. • Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach §1360 BGB fällt unter den Begriff des Unterhaltsanspruchs i.S.d. §5 Abs.1 VAHRG, insbesondere wenn die Wiederheirat den nachehelichen Unterhaltsanspruch ersetzt. • Vorliegend sind beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt: die Ehefrau konnte wegen Arbeitslosengeld während 13.09.2005–12.09.2007 keine Rente erhalten und hatte einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger; daher ist die Kürzung in diesem Zeitraum unter Auslegung von §5 Abs.1 VAHRG auszusetzen. Der Berufung des Klägers wurde stattgegeben; das angefochtene Urteil wurde geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum 13.09.2005 bis 12.09.2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Die Entscheidung stützt sich auf §5 Abs.1 VAHRG in Verbindung mit §55c SVG: da die Ehefrau aus dem übertragenen Anrecht während des Streitzeitraums faktisch keine Rente erhalten konnte (wegen Anrechnung von Arbeitslosengeld) und zugleich einen Unterhaltsanspruch aus §1360 BGB gegen den Kläger bestand, liegt eine verfassungsrechtlich relevanten Doppelbelastung vor, die die Aussetzung der Kürzung rechtfertigt. Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.