Beschluss
2 A 2580/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründet.
• Bei der Prüfung von Lärmbelästigungen nach der 18. BImSchV ist maßgeblich die richtige Gebietsklassifizierung; im Außenbereich gelegene Splittersiedlungen können nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen.
• Die Regelung über seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs) privilegiert nur wirklich außergewöhnliche Veranstaltungen und führt nicht zu einer generellen Erhöhung der Immissionsrichtwerte.
• Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es eine Vertagung oder einen Schriftsatznachlass ablehnt, soweit keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden und dem Beteiligten keine Bereicherung des Verfahrens durch solche Maßnahmen entzogen wird.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Baugenehmigung für Stadion • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründet. • Bei der Prüfung von Lärmbelästigungen nach der 18. BImSchV ist maßgeblich die richtige Gebietsklassifizierung; im Außenbereich gelegene Splittersiedlungen können nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. • Die Regelung über seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs) privilegiert nur wirklich außergewöhnliche Veranstaltungen und führt nicht zu einer generellen Erhöhung der Immissionsrichtwerte. • Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es eine Vertagung oder einen Schriftsatznachlass ablehnt, soweit keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden und dem Beteiligten keine Bereicherung des Verfahrens durch solche Maßnahmen entzogen wird. Der Kläger richtet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fußballstadions und begehrt im Wege der Zulassung der Berufung die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils, das seine Klage größtenteils abgewiesen hatte. Streitgegenstand sind Lärm-, Licht- und verkehrsbedingte Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks sowie die Versagung einer Schriftsatzfrist/Vertagung in der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte ist Betreiberin des genehmigten Stadions; es liegen schalltechnische Gutachten sowie Messberichte (u. a. TÜV Nord) vor. Die Behörde hat die Genehmigung durch Nebenbestimmungen, insbesondere Betriebszeitbeschränkungen und Vorschriften zu seltenen Ereignissen, ergänzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nach seiner Würdigung eingehalten bzw. durch Nebenbestimmungen gesichert seien. Der Kläger rügt u. a. unzureichende Abklärung durch das Gericht, Fehler in den Gutachten, unzutreffende Gebietseinstufung und Versagung rechtlichen Gehörs. • Änderung des Passivrubrums wegen Trägerwechsel; gegenständlicher Antrag betrifft nur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO: weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung liegen vor. • Zur Lärmbewertung: Das Gebiet des Klägers ist als Außenbereich/Splittersiedlung einzustufen, daher gilt das Schutzniveau nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV (Kern-/Dorf-/Mischgebiet) und nicht das höhere Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. • Messungen und Gutachten (Ingenieurbüro C., H. + Partner, TÜV Nord) belegen nach Prüfung, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht durchgehend überschritten werden; einzelne Messunsicherheiten oder Vermutungen des Klägers genügen nicht, um die Prognosen zu erschüttern. • Die Regelung zu seltenen Ereignissen (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 Anhang) ist eng auszulegen; besondere Veranstaltungen (z. B. Relegationsspiel, Montagsspiele) können als seltene Ereignisse privilegiert werden, sodass für diese Fälle erhöhte Richtwerte gelten können. • Vorbehalte gegen Gutachten (z. B. fehlende Berücksichtigung bestimmter Immissionsorte, Reflexionen durch Lärmschutzwände, fehlende Impulshaltigkeitszuschläge) werden durch vorhandene Gutachtenbegründungen bzw. frühere Entscheidungen (7. Senat) widerlegt oder nicht substantiiert dargelegt. • Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO): Der Kläger hat nicht substantiiert aufgezeigt, welche weiteren Ermittlungen nötig gewesen wären; weder in der mündlichen Verhandlung wurde ein Beweisantrag zur Gutachtenergänzung gestellt, noch ergab sich ein zwingender Anlass für zusätzliche Ermittlungen. • Rechtliches Gehör (Art. 103 GG): Ablehnung von Vertagung und Schriftsatznachlass begründet keinen Gehörsverstoß, weil keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geltend gemacht wurden und die gewünschten Fristen nicht für neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel beantragt wurden. • Verkehrsrechtliche Rüge: Das Verkehrskonzept und die vorhandenen Stellplatzkapazitäten genügen nach konservativer Bedarfsabschätzung; eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks ist nicht plausibel dargetan worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Der Senat erkennt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und hält die vorhandenen schalltechnischen Gutachten und Messungen sowie die durch Nebenbestimmungen gewährten Beschränkungen für ausreichend, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sicherzustellen. Weiterhin sind weder erhebliche Verfahrensmängel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da Vertagung und Schriftsatznachlass nicht zur Sicherung neuer entscheidungserheblicher Vorträge erforderlich waren. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert wurde auf 12.000 Euro festgesetzt.