Beschluss
7 B 18/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Auslegung der Ordnungsverfügung nicht widerlegt wird.
• Nutzungsuntersagungen bei vermieteten Wohnungen sind grundsätzlich gegenüber dem Mieter zu richten; dem Eigentümer kann jedoch untersagt werden, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter zu nutzen oder Dritten zu überlassen.
• Eine Umdeutung einer Ordnungsverfügung nach § 47 VwVfG NRW kommt in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang der Verfügung erkennen lässt, dass das Nutzungsverbot erst nach Räumung durch den Mieter gelten soll.
• Eine auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ist nur ausnahmsweise unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und sonst keine Hindernisse der Genehmigung entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung bei vermieteter Kellergeschosswohnung und Auslegung der Ordnungsverfügung • Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Auslegung der Ordnungsverfügung nicht widerlegt wird. • Nutzungsuntersagungen bei vermieteten Wohnungen sind grundsätzlich gegenüber dem Mieter zu richten; dem Eigentümer kann jedoch untersagt werden, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter zu nutzen oder Dritten zu überlassen. • Eine Umdeutung einer Ordnungsverfügung nach § 47 VwVfG NRW kommt in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang der Verfügung erkennen lässt, dass das Nutzungsverbot erst nach Räumung durch den Mieter gelten soll. • Eine auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ist nur ausnahmsweise unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und sonst keine Hindernisse der Genehmigung entgegenstehen. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses, in dessen Kellergeschoss eine an ihren Sohn vermietete Wohnung bestand. Der Antragsgegner erließ am 5. Oktober 2010 Ordnungsverfügungen, mit denen den Antragstellern untersagt wurde, die Kellerräume nach dem 29.10.2010 als Wohnräume zu nutzen oder nutzen zu lassen, und dem Sohn zugleich die Räumung bis zu diesem Datum auferlegt wurde. Die Antragsteller klagten und begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Ablehnung und rügt u. a. Auslegungsfehler und Verhältnismäßigkeitsverletzungen der Nutzungsuntersagung. Das Oberverwaltungsgericht hat das Passivrubrum wegen gesetzlicher Änderungen berichtigt und die Beschwerde zurückgewiesen. • Wegfall des Behördenprinzips des §5 Abs.2 AG VwGO NRW durch Inkrafttreten des JustG NRW; Anträge sind gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass Nutzungsuntersagungen bei vermieteten Wohnungen grundsätzlich gegenüber dem Mieter zu richten sind, dem Eigentümer jedoch ein Verbot ergehen kann, die Wohnung nach Räumung zu nutzen oder Dritten zu überlassen. • Die erstinstanzliche Auslegung der Ordnungsverfügungen, wonach das Nutzungsverbot gegenüber den Eigentümern erst nach Räumung durch den Sohn gelten sollte, wird durch die Beschwerde nicht substantiiert angegriffen; die Ordnungsverfügungen sind im Zusammenhang so zu verstehen und notfalls nach §47 VwVfG NRW umzudeuten. • Die Behörde hat vor Erlass der Nutzungsuntersagungen ein Verfahren geführt, in dem sie den Antragstellern Gelegenheit zur Stellung eines Bauantrags gab, diesen ablehnte und anhörte; damit ist das Einschreiten nicht ohne Anlass erfolgt. • Zur Verhältnismäßigkeit: Eine auf formeller Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass ein Bauantrag gestellt und nach Ansicht der Behörde genehmigungsfähig wäre oder sonstige Hindernisse zur Genehmigung nicht bestünden. • Es ist ohne Belang, dass die Eigentümer nicht erklärten, die Kellerräume selbst nutzen zu wollen; die vorherige Vermietung begründet die Besorgnis einer erneuten Nutzung bzw. Überlassung an Dritte. • Fristablauf von fünf Monaten zwischen Feststellung der illegalen Nutzung und Untersagung steht der Erforderlichkeit und sofortigen Vollziehung nicht entgegen, da Verfahrensschritte und die Möglichkeit zur Beantragung einer Genehmigung vorlagen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Senat bestätigt, dass die Ordnungsverfügungen dahin zu verstehen sind, dass das gegen die Antragsteller gerichtete Nutzungsverbot erst nach Räumung der Kellerräume durch ihren Sohn gelten sollte, und hält die Nutzungsuntersagungen für erforderlich und verhältnismäßig, weil die Behörde zuvor die Möglichkeit zur Legalisation der Nutzung gegeben und ein Bauantrag abgelehnt sowie angehört hat. Die Behörde durfte aufgrund der formellen Illegalität der Wohnnutzung und zur Wahrung der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts einschreiten. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.