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Beschluss

12 A 763/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die bloße Wiederholung einer abweichenden Rechtsauffassung begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Wohngeldrechtliche Zurechnung von Kindern richtet sich nach § 5 WoGG; Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Einbeziehung in den Haushalt. • Die Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG, die an das Sorgerecht anknüpft, verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Diskriminierungsverbot ersichtlich. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung, besonderer Schwierigkeiten oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Berufung nicht zuzulassen (§ 124 VwGO).
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH: Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden Erfolgsaussichten im Wohngeldrecht • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die bloße Wiederholung einer abweichenden Rechtsauffassung begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Wohngeldrechtliche Zurechnung von Kindern richtet sich nach § 5 WoGG; Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Einbeziehung in den Haushalt. • Die Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG, die an das Sorgerecht anknüpft, verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Diskriminierungsverbot ersichtlich. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung, besonderer Schwierigkeiten oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Berufung nicht zuzulassen (§ 124 VwGO). Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Zulassung der Berufung gegen eine wohngeldrechtliche Entscheidung. Streitgegenstand ist, ob die Töchter des Klägers wohngeldrechtlich seinem Haushalt zuzurechnen sind und somit bei der Wohngeldprüfung zu berücksichtigen wären. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Töchter überwiegend im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter leben und daher nicht dem Haushalt des Klägers zuzurechnen sind. Der Kläger trägt dagegen vor, dass sein Haushalt der Mittelpunkt des familiären Lebens sei und beruft sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie auf eine andere Auslegung des § 5 WoGG. Er behauptet weiter einen Redaktionsfehler des Gesetzgebers und rügt Verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorbringen geprüft und die Anträge abgewiesen; der Kläger beantragt nun Prozesskostenhilfe zur Fortsetzung des Rechtswegs. • Antrag auf Prozesskostenhilfe unbegründet mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Die vom Kläger vorgetragenen Argumente wiederholen im Wesentlichen seine abweichende Rechtsauffassung und begründen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Wesentliche Normen: § 5 WoGG (Zurechnung als Haushaltsmitglied), § 124 VwGO (Zulassungsgründe), § 166 VwGO und § 114 ZPO (Prozesskostenhilfe). • Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützen die familiären Beziehungen, begründen aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Einbeziehung als wohngeldrechtliches Haushaltsmitglied; konkrete Leistungsansprüche folgen nicht unmittelbar aus Art. 6 GG. • § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG verlangt, dass der beantragte Wohnraum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist; nach Gesetzeswortlaut und -zweck kann jede Person nur einen Lebensmittelpunkt haben, sodass eine exklusive Zurechnung zu einem Elternteil grundsätzlich vorgesehen ist. • § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG knüpft typisierend an das Sorgerecht an und ermöglicht nur bei gemeinsamem Sorgerecht und annähernd gleicher Betreuung eine doppelte Zurechnung; diese typisierende Regelung ist verfassungsrechtlich vertretbar und verletzt nicht Art. 3 GG oder Art. 8 EMRK. • Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zu existenzsichernden Leistungen ist nicht ohne Weiteres auf das pauschalierte Wohngeld übertragbar; daher liegt keine begründete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). • Zulassungsgründe wegen grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit sind nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat die relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände geprüft; ein Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (§ 103 GG nicht verletzt). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Berufungszulassung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Einwände des Klägers vermögen die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach die Töchter überwiegend im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter leben und daher nicht seinem Haushalt zuzurechnen sind. Verfassungs- und menschenrechtliche Rügen sowie die Behauptung eines Redaktionsfehlers im Gesetz begründen keine Zulassungsgründe; die gesetzliche Regelung des § 5 WoGG ist nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigem Recht vereinbar. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO, und der PKH-Antrag ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.